BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 438/05 vom 25. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2006 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren hin-sichtlich der F344lle II. 2 Nr. 1 bis 10 der Urteilsgr374nde (Vereite-lung der Zwangsvollstreckung im Zeitraum 12. November 1999 bis 10. Oktober 2000) gem344337 247 154 Abs. 2 StPO vorl344ufig ein-gestellt. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M374nchen I vom 13. Mai 2005 im Schuldspruch dahinge-hend ge344ndert, dass der Angeklagte des Betruges sowie der Vereitelung der Zwangsvollstreckung in 19 F344llen schuldig ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht M374nchen I hat den Angeklagten wegen Betruges sowie Vereitelung der Zwangsvollstreckung in 29 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstra- 1 - 3 - fe von vier Jahren verurteilt. Der Gesamtfreiheitsstrafe lagen Einzelstrafen f374r den Betrug von drei Jahren und zehn Monaten und f374r jeden Fall der Vereite-lung der Zwangsvollstreckung von 50 Tagess344tzen zu je 20 Euro zugrunde. I. Die Einstellung des Verfahrens in den F344llen II. 2 Nr. 1 bis 10 der Urteils-gr374nde - Verurteilungen zu jeweils 50 Tagess344tzen zu je 20 Euro wegen Verei-telung der Zwangsvollstreckung in zehn F344llen - hat keinen Einfluss auf die ver-h344ngte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Angesichts der Einsatzstrafe von drei Jahren zehn Monaten wegen Betruges kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt h344tte, wenn es von dem nunmehr gegebenen Schuldumfang ausgegangen w344re (vgl. 247 354 Abs. 1, 1a, 1b Satz 3 StPO; BGH NJW 2005, 912). 2 II. In dem nach der Einstellung verbliebenen Umfang hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 3 Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte initiierte zusammen mit den anderweitig verfolgten J. und G. das 204I. -Anlagemodell223. Sie veranlassten die Gr374ndung der Firma I. -Immobilienbeteiligungs GmbH (nachfolgend: 4 - 4 - Firma I. ), deren einziger Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der be-reits rechtskr344ftig verurteilte St. war. An dieser Firma f374r Immobilienin-vestitionen sollten sich zum Zweck der Kapitalbeschaffung Anleger als stille Gesellschafter beteiligen. Dem Tatplan entsprechend wurden unter Verwen-dung eines Emissionsprospekts auf diese Weise bis zum 31. Dezember 2003 insgesamt 2.485 Personen als atypisch stille Gesellschafter geworben, von de-nen am 31. Dezember 2003 noch 1.399 Personen mit einer Gesamtzeich-nungssumme von 35 Mio. 200 und einer erbrachten Gesamteinlagesumme von 5,8 Mio. 200 vorhanden waren. Das in dem Prospekt beworbene Konzept war, wie der Angeklagte wusste, wegen zu hoher Kosten in Zusammenhang mit dem Vertrieb nicht realisierbar. Im 334brigen wurden, wie von Anfang an beabsichtigt, auch keine Immobilieninvestitionen get344tigt. Der Angeklagte und St. ver-wendeten vielmehr Gelder in einer Gesamth366he von 2.080.518,30 200 f374r sich, wobei an den Angeklagten allein 1.182.891 200 flossen. Au337erdem vereinnahmte der Angeklagte in Absprache mit St. Ho-norare 374ber insgesamt 396.520 DM nicht auf dem Firmenkonto der Firma F. GmbH, sondern auf dem Firmenkonto der ebenfalls von ihm ge-f374hrten Firma Im. GmbH, um sie der drohenden Vollstreckung der Finanzbeh366rden zu entziehen. 5 Folgende R374gen des Angeklagten bed374rfen - erg344nzend zur Antrags-schrift des Generalbundesanwalts sowie unter Ber374cksichtigung des weiteren Revisionsvorbringens - n344herer Er366rterung: 6 1. Das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs infolge der urspr374nglich von der Staatsanwaltschaft vor-genommenen Sachbehandlung nach 247247 154, 154a StPO ist nicht gegeben. 7 - 5 - Die Verfolgung der in zeitlichem Zusammenhang mit der Erhebung der ersten (sp344ter zur374ckgenommenen) Anklage mit Verf374gung vom 28. Juli 2004 nach 247247 154, 154a StPO vorl344ufig eingestellten Straftaten konnte wieder aufge-nommen werden. 8 Die staatsanwaltliche Verf374gung ist als vorl344ufige Einstellung des Verfah-rens nach 247 154 Abs. 1 StPO, nicht als Verfahrensbeschr344nkung nach 247 154a Abs. 1 StPO zu qualifizieren. Verwertungs- und Sicherungshandlungen bleiben regelm344337ig auch dann selbst344ndige prozessuale Taten, wenn sie materiell-rechtlich als mitbestrafte Nachtaten f374r eine selbst344ndige Bestrafung ausschei-den (vgl. KK-Engelhardt, StPO 5. Aufl. 247 264 Rdn. 4). Die die M366glichkeit der Wiederaufnahme einschr344nkenden Abs344tze 3 und 4 des 247 154 StPO gelten nur im Fall einer gerichtlichen Einstellung. Die Staatsanwaltschaft kann hingegen das Verfahren jederzeit wieder aufnehmen (vgl. BGHSt 30, 165; 37, 10, 13). 9 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft M374nchen I das Verfahren mit der insgesamt dritten Anklageerhebung konkludent wieder aufgenommen. Dies er-gibt sich eindeutig aus der Anklageschrift vom 29. Oktober 2004 selbst. Auch aus der Verf374gung vom 28. Juli 2004 sowie der neuerlichen Einstellungsverf374-gung (im Zusammenhang mit der dritten Anklageerhebung) vom 29. Oktober 2004, die keine vorl344ufige Einstellung hinsichtlich des Betrugsvorwurfs mehr enth344lt, folgt nichts anderes. Denn im Interesse einer Verfahrensbeschleuni-gung war es angezeigt, bei dem bereits mit der Sache befassten Gericht die Sache erneut und in dem Umfang anzuklagen, soweit ein hinreichender Tatver-dacht im Sinne von 247 203 StPO gegeben ist. Dies war vorliegend zweifelsfrei der Fall, wie sich aus der nach der Einstellung verbleibenden rechtsfehlerfreien Verurteilung ergibt. 10 - 6 - Die fehlende Anh366rung des Angeklagten vor Wiederaufnahme des Ver-fahrens seitens der Staatsanwaltschaft kann nicht zu einem Verfahrenshinder-nis f374hren. Allenfalls ein Verfahrensfehler vor Er366ffnung des Hauptverfahrens w344re vorstellbar. Dabei kann jedoch vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Staatsanwaltschaft in diesem Fall 374berhaupt zur Anh366rung verpflichtet ist oder - mangels Vertrauenstatbestand - eine Anh366rung wie bei Einleitung der Ermitt-lungen oder Wiederaufnahme des Verfahrens nach Einstellung gem344337 247 170 Abs. 2 StPO unterbleiben kann. Jedenfalls kann hier ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf der Versagung rechtlichen Geh366rs zur Wiederaufnahme des Verfahrens seitens der Staatsanwaltschaft beruht (247 337 Abs. 1 StGB), zumal der Angeklagte im Zwischenverfahren umfangreich Stellung genommen hat. 11 2. Die Verfahrensr374ge, das Gest344ndnis des Verurteilten St. , das dieser nach Abtrennung des Verfahrens gegen ihn abgelegt habe, sei nicht in die Hauptverhandlung eingef374hrt worden, ist jedenfalls unbegr374ndet. 12 Der Angeklagte macht mit der R374ge geltend, dass sich das Urteil auf Er-kenntnisse au337erhalb der Hauptverhandlung st374tze, und tr344gt vor, das Ges-t344ndnis des Verurteilten St. sei nicht in die Hauptverhandlung eingef374hrt worden. Das Protokoll ergebe, dass weder das Urteil verlesen noch ein Zeuge zu dem Gest344ndnis geh366rt worden sei. 13 Die R374ge, es seien Erkenntnisse verwertet worden, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien, kann allenfalls dann Erfolg haben, wenn ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung der Nachweis gef374hrt werden kann, dass die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptver-handlung benutzten Beweismittel und auch sonst nicht aus dem zum Inbegriff der Handlung geh366renden Vorg344ngen gewonnen worden sind (vgl. KK-Schoreit, StPO 5. Aufl. 247 261 Rdn. 52). Vorliegend ergibt sich, dass das Gest344ndnis 14 - 7 - durch Vorhalt in die Verhandlung eingef374hrt worden ist. Das Hauptverhand-lungsprotokoll enth344lt hierzu folgende Feststellungen: "Die Verhandlung wurde um 10.15 Uhr unterbrochen und um 11.25 Uhr fortgesetzt. 15 Dem Angeklagten H. wurden die Anklagevorw374rfe und 334berlegungen dazu sowie die 334berlegungen zur rechtlichen W374rdigung in An-lehnung an die Ausf374hrungen im Er366ffnungsbeschluss und an das gegen den ehemaligen Mitangeklagten St. ergangene Urteil, die einer einvernehmli-chen Regelung zugrundezulegen w344ren, nochmals vom Vorsitzenden ausdr374ck-lich erl344utert. 16 Die Verhandlung wurde um 11.45 Uhr unterbrochen und um 11.48 Uhr fortgesetzt." 17 Dem Protokoll zufolge ist das Urteil damit zum Inbegriff der Hauptver-handlung gemacht worden. Die Verfahrensr374ge ist daher jedenfalls unbegr374n-det. Ob die R374ge, wie der Generalbundesanwalt meint, dar374ber hinaus bereits unzul344ssig ist, da die Revisionsbegr374ndungsschrift den oben zitierten Protokoll-ausschnitt nicht im Rahmen dieser R374ge wiedergibt, kommt es daher nicht an. 18 3. Die mit 204unzul344ssige Urteilsabsprache223 bezeichnete R374ge dringt eben-falls nicht durch. Im Kern zielt sie darauf, die Verurteilung des Angeklagten sei ohne jegliche 334berpr374fung der Glaubhaftigkeit seines Gest344ndnisses erfolgt. Sie greift damit die richterliche Beweisw374rdigung an und ist als Sachr374ge zu beurteilen. 19 Auch f374r die Bewertung eines Gest344ndnisses gilt der Grundsatz der frei-en richterlichen Beweisw374rdigung. Das Tatgericht muss allerdings, will es die Verurteilung des Angeklagten auf dessen Einlassung st374tzen, von deren Rich- 20 - 8 - tigkeit 374berzeugt sein; dies war hier der Fall. Wann und unter welchen Umst344n-den es diese 334berzeugung gewinnen darf oder nicht, kann ihm jedoch grund-s344tzlich nicht vorgeschrieben werden (vgl. BGH NStZ 1999, 92, 93). Erforderlich ist allerdings, dass die Einlassung 374ber ein inhaltsleeres Formalgest344ndnis hi-nausgeht (vgl. BGH - Gro337er Senat f374r Strafsachen - NJW 2005, 1440, 1442; BGHR 247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO, Rechtsmittelverzicht 25). Vorliegend hat die Strafkammer die Beurteilung des Gest344ndnisses als glaubhaft zum einen darauf gest374tzt, dass der Angeklagte die Taten nach ei-nem Gespr344ch 374ber die in der Anklageschrift erhobenen Vorw374rfe in der Haupt-verhandlung einger344umt hat, wobei die Erl344uterung der Vorw374rfe unter Ber374ck-sichtigung der Aktenlage der Besorgnis entgegensteht, bei dem Gest344ndnis des Angeklagten habe es sich nur um ein inhaltsleeres Formalgest344ndnis gehan-delt. Zum anderen hat das Tatgericht die 334bereinstimmung mit dem Gest344ndnis des Verurteilten St. ebenso gew374rdigt wie auch die Aussagen der beiden Mitangeklagten, wobei diese allerdings nicht den Kernbereich der Tatvorw374rfe gegen den Angeklagten betroffen haben. 21 Dass das Gericht unter diesen Umst344nden die 334berzeugung von der Richtigkeit des Gest344ndnisses gewonnen hat, ist nicht zu beanstanden. Dass der Angeklagte bei seiner Einlassung keine detaillierte Angaben mehr zum An-klagevorwurf gemacht und das Gest344ndnis im Hinblick auf die Inaussichtstel-lung einer Strafobergrenze erfolgt ist, stehen seiner Glaubhaftigkeit nicht entge-gen (vgl. BGH NStZ 1999, 92). 22 4. Auch die Sachr374ge, das Urteil enthalte keine ausreichenden Sachver-haltsfeststellungen zur Betrugstat, greift nicht durch. Die Darstellung der Tat l344sst die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands erkennen und bezeichnet die Tat so konkret, dass sie von anderen Taten unterscheidbar ist (vgl. KK- 23 - 9 - Engelhardt, StPO 5. Aufl. 247 267 Rdn. 9). Damit ist die Rechtskraftwirkung des Urteils klar umrissen. Dass die gesch344digten stillen Gesellschafter der Firma I. nicht einzeln in der angefochtenen Entscheidung genannt werden, ist unsch344dlich. Da die Kammer den Angeklagten nur wegen einer Betrugstat zum Nachteil aller gesch344digten Anleger verurteilt hat, k366nnen Probleme im Zu-sammenhang mit der Rechtskrafterstreckung nicht entstehen. Dass das Urteil im 334brigen den festgestellten Betrugsschaden auf die Betr344ge beschr344nkt, welche der Angeklagte und der Verurteilte St. f374r sich verwendeten, beschwert den Angeklagten nicht. 24 Nack Wahl Kolz Elf Graf
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