BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 438/09 vom 18. September 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stutt-gart vom 15. April 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nach-pr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob ein Versto337 gegen 247 261 StPO gegeben ist. Jedenfalls schlie337t der Senat aus den Gr374nden, die der Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. August 2009 unter 1c aus-gef374hrt hat, aus, dass das Urteil auf einem m366glichen Verfahrensver-sto337 beruhen k366nnte. Nack Elf Graf J344ger Sander
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