BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 438 /11 vom 9. Februar 2012 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _________________________ AO § 374 Steuerhehlerei kann jedenfalls in Form von Absatzhilfe auch vor Beendigung der vorangegang enen Steuerhinterziehung begangen werden. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 1 StR 438/11 - LG Essen in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2012 beschlo s- sen: Die R evision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. März 2011 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Angeklagte war wiederholt an Geschäften mit unversteuert, d.h. o h- ne Anmeldu ng von deutscher Tabaksteuer nach Deutschland verbrachten Zig a- retten beteiligt. Deshalb wurde er wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision ist auf die nur zum ersten Fall der Urteilsgründe konkret begründete Sachrüge gestützt. Sie ist unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO, was nur hinsichtlich dieses Fall e s n ä- her auszuführen ist. 1. Die Strafkammer hat zu diesem Fall zur Beteiligung des Angeklagten am Absatz von derartigen Zigaretten (10.000 St Folgendes festgestellt: Nachdem die Zigaretten bereits im Inland waren, war der ursprünglich . den Transport im Auftrag der Lieferanten organisierte, hilf esuchend an den bi s- her an dem Geschehen nicht beteiligten Angeklagten, er brauche Lagerfläche und einen Abnehmer. Der Angeklagte nahm Kontakt mit dem gesondert ve r- 1 2 3 - 3 - folgten O. auf, der an der Abnahme der Zigaretten interessiert war. Der A n- geklagte, die Tr ansporteure, O . und ein Partner O . s trafen sich an einer Raststätte. Das Geschäft kam zustande, der Partner O . s dirigierte den Lastwagen mit den Zi garetten in eine Lagerhalle O. s. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des Geschäfts aus der Lieferung 1.500, mit logistisch er Hilfe eines Partners von O. von ihm dann weiterverkaufte Stangen Zigaretten zu . 2. Die Strafkammer hat hinsichtlich der gesamten Lieferung (aus näh er dargelegten Gründen gewerbsmäßige) Steuerhehlerei (§ 374 AO) in Form von Absatzhilfe angenommen. Als hinterzogene Steuer hat sie dabei nur (sachg e- recht; vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9 . Juni 2011 - 1 StR 21/11 mwN) die deutsche Tabaksteuer zugrunde gel egt. Die Revision meint, Steuerhehlerei liege lediglich hinsichtlich der Übe r- nahme der 1.500 Stangen Zigaretten vor. Soweit der Angeklagte davor geha n- Steuerhinterziehung also noch nicht beendet gewesen. Daher könne er ins o- weit keine Steuerhehlerei begangen haben, es liege vielmehr Beihilfe zur Ste u- erhinterziehung vor. 3. Der Senat sieht keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler. a) Als der Angeklagte Kontakt mit O . aufnahm, war die Steuerhinte r- ziehung zwar bereits vollendet, aber noch nicht beendet, da die Zigaretten b e- BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - 1 StR 635/09 mwN). 4 5 6 7 - 4 - Es wird unte rschiedlich beurteilt, ob Steuerhehlerei nur nach Beendigung der Vortat begangen werden kann. Die Beendigung der Vortat wird z.B. ohne nähere Begründung und für Fallgestaltungen, bei denen nicht Steuerhehlerei in Form der Absatzhilfe im Raum stand, von BGH , Urteil vom 4. September 1956 - 5 StR 64/56 für erforderlich gehalten, ebenso von BGH, Urteil vom 24. Juni 1952 - 1 StR 316/51, BGHSt 3, 40, 44 noch zu § 398 RAbgO, hier we r- den (aaO 45), sowie von BayObLG wistra 2003, 316, 317 und Hilgers - Klautzsch in Kohlmann , Steuerstrafrecht, § 374 AO Rn. 26 ff. mwN. Eine Vol l- endung der Vortat halten hingegen für ausreichend z.B. Jäger in FGJ, 7. Aufl., § 374 AO Rn. 13; Wegner in MüKo AO , § 374 Rn. 23 f. ; Engelhardt in Hübschmann/Hepp/Spitaler , § 374 AO Rn. 17, in vergleichbarem Sinne auch BGH, Beschluss vom 18. Ju l i 2000 - 5 StR 245/00. b) Nach Auffassung des Senats kann Steuerhehlerei jedenfalls in Form der Absatzhilfe - hinsicht lich anderer Begehungsformen ist dies hier nicht zu prüfen - auch dann vorliegen, wenn die Vortat (hier Steuerhinterziehung) zwar vollendet, aber noch nicht beendet ist. (1) Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass Sachhehlerei grundsät z- lich eine a bgeschlossene Vortat erfordert (vgl . zuletzt BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - 2 StR 386/11; zusammenfa ssend Fischer , StGB , 59. Aufl., § 259 Rn. 8 mwN). (2) Jedoch kann für Sachhehlerei sogar eine nur versuchte Tat als Vo r- tat dann ausreichen, wen n diese den Vortäter bereits in den Besitz der Sache gebracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 199 5 - 1 StR 523/ 94, StV 1996, 81 f. 8 9 10 11 - 5 - mwN; ebenso Walter in LK, 12. Aufl., § 259 Rn. 19, wonach dies im Ergebnis unstreitig sei). Dieser Gesichtspunkt ist hier n icht einschlägig, weil die vorang e- gangene Steuerhinterziehung nicht unmittelbar an die rechtswidrige Erlangung von Sachherrschaft anknüpfte (vgl. Engelhardt in Hübsch mann/Hepp/Spitaler, § 374 AO Rn. 19). Wenn jedoch sogar eine nur versuchte Vortat Grundlag e der Sachhehlerei sein kann, zeigt dies aber, dass nicht allein auf das formale St a- dium der Vortat abzustellen ist, sondern dass auch die tatsächlichen Verhäl t- nisse in den Blick zu nehmen sind. Gründe für die Annahme, dass dies nur für Sachhehlerei, aber nicht für Steuerhehlerei gelten würde, sind nicht ersichtlich. (3) Die hier maßgeblichen Gesichtspunkte ergeben sich bereits aus dem Wesen der Absatzhilfe. Diese ist eine zur Täterschaft erhobene Beihilfe, weil die Absatztat für den Vortäter nic ht gesondert stra fbar ist (vgl. Jäger in FGJ, 7. Aufl., § 374 AO Rn. 21 mwN). Dennoch ist die Möglichkeit des Absatzes r e- gelmäßig der eigentliche Grund für die der Steuerhehlerei vorangegangene - n in Fällen der vorliegenden Art werden, anders als z.B. beim Diebstahl als Vortat einer Sac h- hehlerei, zunächst Kosten für den Erwerb der Zigaretten aufgewendet. Hinzu treten die Kosten für ihren Transport und das Risiko der Entdeckung mit allen Folgen. De r Vortäter würde all dies nicht auf sich nehmen, wenn er bei Beg e- hung der Steuerhinterziehung nicht bereits die sichere Erwartung des gewin n- bringenden Weiterverkaufs der Zigaretten vor Augen hätte, sondern lediglich deren Verwahrung in einem Versteck, wo s ie zur Ruhe kommen, oder - noch fernliegender - eigenen Verbrauch. 12 13 - 6 - (4) Hilfe bei dem für den Vortäter also wesentlichen Absatz (Absatzhilfe) kann typischerweise (wie auch vorliegend) in der Vermittlung von Kontakten zu Kaufinteressenten liegen (vgl. z ur Sachhehle rei Jahn in SSW, § 259 StGB Rn. 26). Die Absatzhilfe geht im Erfolgsfalle der Übertragung an den Abnehmer jedenfalls regelmäßig voraus. Sie beschränkt sich also nicht auf Fallgestaltu n- gen, in denen die Steuerhinterziehung bereits beendet ist, w eil die Ware schon aus anderem Grunde zur Ruhe gekommen ist (vgl. zu dieser Fallgestaltung BGH, Beschluss vom 18. Juli 2000 - 5 StR 245/00). Vielmehr sind auch die - häufigeren - Fälle erfasst, in denen die Steuerhinterziehung erst mit der Übe r- r- u r teilung allein wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung würde das nach geset z- licher Wertung beim Tatbeteiligten eigenständige Unrecht, das in der Mitwi r- kung am Absatz liegt, nicht erfassen. (5) Abweichende Entscheidungen anderer Senate zum gleichen Sac h- verhalt sind nicht ersichtlich. Sie würden im Hinblick auf die inzwischen (allein) dem Senat übertragene Zuständigkeit für Steuerstrafsachen auch nicht zu e i- nem Verfahren nach § 132 GVG führen (Fran ke in Löwe / Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 132 GVG, Rn. 12, Meyer - Goßner , StPO, 54. Aufl., § 132 GVG, Rn. 14). c) An den Voraussetzungen der Absatzhilfe bestehen hier auch sonst keine Zweifel. (1) Der Angeklagte wollte nicht lediglich die Z igaretten sichern. Er hat nämlich e 14 15 16 17 - 7 - beschafft, von dem aus dieser den Absatz der Zigaretten selbst hätte weiterb e- treiben können. Er hat darüber hinaus auch einen Abnehmer der Ware b e- schaff t, der die Zigaretten dann in seiner eigenen Halle gelagert hat (zur B e- de u tung der - hier ohne Weiteres klaren - Willensrichtung zur Abgrenzung zw i- schen Beihilfe zur Vortat und Steuerhehlerei vgl. Jäger in FGJ, 7. Aufl., § 374 AO Rn. 13 mwN). (2) Das . BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 5 StR 145/08 mwN), ergibt sich daraus, dass er auf dessen Initiative tätig wurde; dass er zugleich auch ein für den A b- nehmer nicht nachteiliges Geschäft v ermitteln wollte, steht dem nicht entgegen. (3) Die erforderliche Unselbständigkeit der Tätigkeit des Angeklagten i- dung zum Weiterverkauf der Zigaretten an O . nicht vom Ange klagten, so n- 18 19 - 8 - Auch sonst sind Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht e r- sichtlich. Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander 20
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