BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 438 /11 vom 9. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 201 2 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen da s Urteil des Landgerichts Essen vom 30. März 2011 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu trag e n. Gründe: Der Angeklagte wurde wegen Steuerdelikten im Zusammenhang mit g e- schmuggelten Zigaretten zu einer Freiheitsstraf e verurteilt. Seine Revision ist auf zwei Verfahrensrügen, von denen sich eine allein gegen den Strafausspruch richtet, und die nicht ausgeführte Sachrüge gestützt. Sie bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Zurückweisung eines Ablehnungsantra gs gegen die (Berufs - )Richter wegen Besorgnis der Befangenheit: a) Folgendes liegt zu Grunde: (1) Wegen Verdachts der Beteiligung an den abgeurteilten Taten hatte die Staatsanwaltschaft zwei Anklagen vor derselben Strafkammer erhoben, die Hauptve rhandlungen liefen (zumindest teilweise) zeitlich parallel und mit de n- selben Berufsrichtern. 1 2 3 4 5 6 - 3 - (2) Die hier als Zeugen vorgeladenen Angeklagten des Parallelverfa h- rens machten unter Berufung auf § 55 StPO keine Angaben zur Sache. (3) Danach beantragte die Verteidigung dienstliche Äußerungen der B e- rufsrichter zu näher bezeichneten Fragen über den Ablauf der parallelen Hauptverhandlung und dabei geführter Verständigungsgespräche. Als nach etwa zwei Wochen hierauf noch keine Reaktion erfolgt war, wurden di e Richter abgelehnt. Gestützt auf deren dienstliche Erklärungen, über den genannten Antrag wegen Überlastung noch nicht entschieden zu haben, wurde der Able h- nungsantrag zurückgewiesen. Schon ein Anspruch auf die dienstlichen Äuß e- rungen sei zweifelhaft. Nac hteile für den Angeklagten im Rahmen der vorau s- sehbar noch länger andauernden Hauptverhandlung durch die wegen Überla s- tung bisher unterbliebene Bearbeitung des Antrags seien nicht erkennbar. Sie begründe daher nicht die Besorgnis der Befangenheit. b) Di e Revision meint, Absprachen mit anderen Tatbeteiligten begründ e- ten ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit, wenn sie nicht von Amts t- sprechende Aufforderung hin offen gelegt wür den. Dies folge aus der hier en t- sprechend geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verständ i- gungsgesprächen mit nur einem Angeklagten (bzw. dessen Verteidigung) bei einer gegen mehrere Angeklagte geführten Hauptverhandlung (vgl. BGH, B e- schluss vo m 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72, 73 mwN). Auße r- dem wäre die geforderte Unterrichtung problemlos möglich gewesen, w as sich daran zeige, dass im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung die Niederschrift der einschlägigen Vorgänge aus dem Protoko ll der Hauptverhandlung gegen die Zeugen verlesen wurde. 7 8 9 - 4 - c) Der Senat sieht keinen Rechtsfehler. Die Grundsätze der genannten Rechtsprechung zur Offenlegung von Verständigungsgesprächen sind auf Fälle der vorliegenden Art nur übertragbar, soweit es um die Sicherung bestmöglicher Wahrheitsfindung geht. Sie können nicht in gleicher Weise gelten, soweit es, unabhängig von der Wahrheitsfi n- dung, um die Vermeidung des Anscheins geht, der Richter sei nicht gegenüber allen Angeklagten gleich unvoreingenomme n und unparteiisch. (1) Bei einer Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte können im Grundsatz Verständigungsgespräche mit allen Angeklagten (bzw. deren Verte i- digern) zugleich durchgeführt werden. Werden sie nicht mit allen Angeklagten geführt, best eht Anlass, dem genannten Anschein gegenüber den nicht an den Gesprächen beteiligten Angeklagten durch alsbaldige Offenlegung der Gespr ä- che in der Hauptverhandlung entgegenzuwirken. Gleichzeitige Gespräche mit den Angeklagten einer laufenden Hauptverhandlu ng und Angeklagten einer künftigen oder auch parallelen Hauptverhandlung sind dagegen schon wegen des nicht gleichen Verfahrensstandes und des damit naheliegend verbundenen nicht gleichen Kenntnisstandes der Beteiligten kaum sinnvoll . Ein einheitlicher Ken ntnisstand fehlt auch in Fällen, bei denen dieselben (Berufs - )Richter mit wi r- k en, jedenfalls den in die Gespräche ebenfalls einzubeziehenden Schöffen, die bei noch nicht terminierten Sachen sogar noch nicht einmal feststehen. Daher zumal anwaltlich beratener Angeklagter eines anderen Verfahrens, anders als möglicherweise ein Mitangeklag ter des selben Verfa h- rens, allein daraus, dass solche Gespräche ohne ihn stattgefunden haben, nicht die Besorgnis ableiten, der Richter sei ihm gegenüb er in irgend einer We i- se voreingenommen. 10 11 12 - 5 - (2) Dies ändert nichts an der Notwendigkeit, auch in solchen Fällen in die Würdigung einer entscheidungserheblichen (Zeugen - )Aussage eines Tatb e- teiligten eine vorangegangene Verständigung in dem gegen ihn wege n derse l- ben Tat durchgeführten Verfahren einzubezie hen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH , Urteil vom 29. November 2011 - 1 StR 287/11 Rn. 14 mwN). Dies beruht nicht auf der Sorge, er könne dabei in irgendeiner Weise zu künftiger Falschbela s- tung anderer Tatverdä chtiger aufgefordert worden sein. Es geht vielmehr um etwaige Anhaltspunkte dafür, ob er im Blick auf eine vorangegangene oder im Raum stehende Verständigung in seinem Verfahren irrig glauben könnte, eine Falschaussage zu Lasten des Angeklagten sei für ihn besser als eine wahre Aussage zu dessen Gunsten. Da die Möglichkeit eines solchen Irrtums nicht davon abhängt, ob die Verfahren gegen ihn und den jetzigen Angeklagten verbunden sind oder waren oder getrennt wurden, ist eine gebotene Würdigung von Ver ständigungsg e- sprächen mit dem Zeugen von derartigen Fragen unabhängig. Was zu würd i- gen ist, ist auch in die Hauptverhandlung einzuführen. Geht es um Verständ i- gungsgespräche in einer anderen, sei es auch unter Mitwirkung derselben Ric h ter durchgeführten Hau ptverhandlung, kan n dies nicht in Anwendung von § 243 Abs. 4 StPO geschehen. Soweit es um die Klärung etwaiger Fehlvorste l- lungen des Zeugen geht, wird dies vielmehr sinnvollerweise vor allem durch dessen Befragung geschehen. Ohne dass es hier darauf ankäme , könnte es dabei zweckmäßig sein, ihm Vorhalte aus dem einschlägigen Teil der Niede r- schrift der gegen ihn geführten Hauptverhandlung (§ 273 Abs. 1a StPO) zu m a- chen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. November 2007 - 1 StR 370/07 Rn. 14, StV 2008, 60, insowei t in BGHSt 52, 78, 81 nicht abgedruckt) , sodass es die Vorbereitung der Vernehmung fördern könnte, wenn das Gericht den Verfa h- rensbeteiligten schon vorab entsprechende Ablichtungen überlässt. 13 14 - 6 - (3) Hier bestand zu einer entsprechenden Befragung der Zeu gen oder gar einer weitergehenden Klä rung aber kein Anlass; nachdem keiner der in dem Parallelverfahren angeklagten Tatbeteiligten Angaben zur Sache gemacht hatte - anders als der Angeklagte, dessen Strafe wegen seiner Zeugenaussage im Parallelverfahren ge mäß § 46b StGB gemildert wurde - , waren auch keine den (geständigen) Angeklagten belastenden Aussagen dieser Zeugen zu wü r- digen. Anhaltspunkte für eine berechtigte Besorgnis der Befangenheit sind nach alledem unter keinem Blickwinkel erkennbar. 2. Der Schuldspruch ist ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten. 3. Die Rüge der Verletzung von § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO geht fehl, da mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe verhängt wurden. Über die sachlich - rechtliche Begründungspflicht hinaus lös t ein Antrag auf Bewährung eine ve r- fahrensrechtliche Begründungspflicht gemäß § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO nur aus, wenn B ewährung rechtlich möglich gewesen wäre (vgl. BGH , Beschluss vom 13. März 2008 - 4 StR 534/07, StV 2008, 345 ). Da bei einer Strafe vo n über zwei Jahren Bewährung nach dem Gesetz nicht möglich ist, wäre in diesen Fällen eine Begründung der Versagung von Bewährung sinnlos. Ebenso wenig führt bei einer Strafe von mehr als zwei Jahren ein Antrag auf eine B e- währungsstrafe zu einer gesonderte n formalen Pflicht zur Begründung, warum es nicht mit einer solchen Strafe sein Bewenden hätte haben können. 15 16 17 18 - 7 - 4. Sachlich - rechtlich ist der Strafa usspruch nicht zu beanstanden. Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander 19
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