ECLI:DE:BGH:2018:101018B1STR438.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 438 / 1 8 vom 10. Oktober 201 8 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K . wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 14. Mai 2018 soweit es ihn b e- trifft mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten und den nicht revidierende n Mi t- angeklagten V . jeweils wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmit - teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Hande l- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Den Angeklagten hat es deswegen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen seine Verurteilung mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts über nahmen die Angeklagten aufgrund eines ihnen von dritter Seite erteilten Auftrags am 9. oder 10. Juli 2017 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken von einer namentlich nicht bekannten Person in D . 496,14 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 5 2,8 % ( mindestens 261,9 g Heroin - Hydrochlorid) zum weiteren Transport über Österreich nach Serbien, wobei sie wussten, dass dieses zuvor über die niede r- ländisch - deutsche Grenze ins Bundesgebiet verbracht worden war. Am 11. Juli 2017 fuhren sie in Ausführun g des gemeinsam gefassten Tatentschlusses mit dem vakuu miert in einer Schachtel verpackten und im Koffer des Mitangekla g- ten verstauten Heroin in einem Flixbus von D . in Richtung der deutsch - österreichischen Grenze, um das Rauschgift auftragsgemä ß über Österreich nach Serbien zu verbringen, wo es wie beide wussten weiterveräußert we r- den sollte. Um 13 Uhr desselben Tages wurden die Angeklagten in dem Bus auf der Bundesautobahn A3 bei P . einer polizeilichen Kontrolle unter - zogen, bei der das Rauschgift in dem im Gepäckraum des Busses verstauten Koffer aufgefunden wurde. Für den Transport sollten die Angeklagten neben dem an den Mitangeklagten übergebenen Spesenbetrag in Höhe von 1.500 ein Ent gelt von insgesamt 3.000 II. 1. Der den Angeklagten betreffende Schuldspruch hat keinen Bestand, weil die diesem zugrunde liegenden Feststellungen nicht auf einer tragfähigen Beweiswürdigung beruhen. 2 3 - 4 - a) Die Beweiswürdigung ist Sach e des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und z u würdigen (BGH, Urteil vom 28. März 2018 2 StR 311/17, juris Rn. 9 ; Beschluss vom 10. Ja nuar 2017 2 StR 235/16, StV 2017, 367, 368). Seine Schlussfolgerunge n brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (BGH, Urteile vom 5. April 2018 1 StR 67/18, StraFo 2018, 399, 400 und vom 28. März 2018 2 StR 311/17, aaO; Beschluss vom 10. Januar 2017 2 StR 235/16, aaO). Die revis i- onsgerichtlich e Prüfung ist auf die Frage beschränkt, ob dem Tatgericht Recht s- fehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfa hrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil e vom 5. April 2018 1 StR 67/18, aaO ; vom 28. Mär z 2018 2 StR 311/17, aaO und vom 6. November 1998 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; weitere Nachweise bei Meyer - Goßner /Schmitt, StPO, 61 . Aufl., § 261 Rn. 38). b) Ein solcher Rechtsfehler liegt hier vor, weil die Beweiswürdigung, au f- g rund deren sich das Landgericht davon überzeugt hat, dass der Angeklagte das für den Verkauf durch einen Dritten vorgesehene Rauschgift gemeinsam mit dem Mi tangeklagten auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatentschlu s- ses übernommen und in Richtung der deutsch - österreichischen Grenze ve r- bracht hat, lückenhaft ist. aa) Bei Fallkonstellationen, in denen das Gericht der Aussage des einz i- gen Belastungszeugen ode r der belastenden Einlassung des Mitangeklagten wie hier nur teilweise folgt und es in anderen Teilen Zweifel an dessen Da r- stellung hat oder diese sogar für widerlegt hält, kann den belastenden Angaben dieses einzigen Zeugen oder Mitangeklagten nur da nn gefolgt werden, wenn 4 5 6 - 5 - das Tatgericht alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, e r- kannt und in seine Überlegungen einbezogen hat ( BGH, Urteil vom 12. Dezem - ber 2012 5 StR 544/12, NStZ - RR 2013, 119 mwN; Beschlüsse vom 22. Ja - nuar 2002 5 StR 549/01 , NStZ - RR 2002, 146 und vom 16. Feb ruar 2000 3 StR 28/00, StV 2000, 599 f.); regelmäßig ist dabei zudem zu verlangen, dass es außerhalb der Aussage oder Einlassung Gründe von erheblichem G e- wicht gibt, die für die Glaubhaftigkeit der belastende n Angaben sprechen. Diese sind in den Urteilsgründen darzulegen (BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 159 ; Beschluss vom 27. November 2017 5 StR 520/17, NStZ 2018, 116). bb) Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landg erichts nicht gerecht. Zwar liegt hier nicht hinsichtlich des gesamten Tatgeschehens eine Aussage - gegen - Aussage - Konstellation vor. Vielmehr stützt das Landg e- richt seine Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, insbesondere zum Re i- severlauf, auf weitgehend übereinstimmende Angaben der Angeklagten und weitere Beweismittel. Zudem hat der Angeklagte selbst eingeräumt, dass ihm (UA S. 13). Die vorliegende Fallkonstellation zeichnet sich jedoch dadurch aus, dass hinsichtlich der zentralen Frage, ob die Angeklagten das Rauschmittel auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatentschlusses übernommen und in Ric h- tung der deutsch - österreichischen Grenze transportiert haben, Aussage gegen Aussage st eht, und das Landgericht insoweit den Angaben des Mitangeklagten S. 21) und daher in Teilen nicht glaubhaft waren . Es liegt damit eine Beweislage vor, bei der die Urteilsgründe erkennen lassen müssen, dass der Tatrichter alle Umstände, welche die Entscheidung 7 8 - 6 - beeinflussen können, in die gebotene Gesamtwürdigung der Indizien einbez o- gen hat. Zudem ist anhand außerhalb der belastenden Aussage liegender U m- stände nachvollziehbar zu b egründen, warum der Darstellung des Mitangekla g- ten zur Tatbeteiligung des Angeklagten gefolgt werden kann, obwohl dessen Einlassung vom Gericht in Teilen als n icht glaubhaft angesehen wurde. Daran fehlt es hier. Das Landgericht hat keine ausreichenden , a ußerhalb der Einlassung des Mitangeklagten liegenden Umstände benannt, die geeignet sind zu begründen, warum der den Angeklagten belastenden Darstellung des Mitangeklagten zu folgen ist. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil hierauf beruht. cc) Ergänzend bemerkt der Senat: Ausgehend davon, dass der Angeklagte bestritten hat, den Auftrag zum Transport von Heroin nach Serbien gemeinsam mit dem Mitangeklagten übe r- nommen und (in Teilen) ausgeführt zu haben, hätte das Landgericht im Ra h- men de r Beweiswürdigung hinsichtlich des in den Urteilsgründen im Wortlaut wiedergegebenen Chat - Verkehrs vom 8. Juli 2017 (UA S. 16 f.) jedenfalls auch h- ten mehrere ausgehende Nachrichten enthält, die nicht im Plural abgefasst r- vom Mobiltelefon des Mita ngeklagten am 8. Juli 2017 ab 2 2.34 Uhr versandten durchgehend im Singular gefassten Textnachrichten (UA S. 18), mittels d e- rer die Ergebnisse der durchgeführten Tests mit der dem Mitangeklagten in R . überlassenen Heroinprobe übermittelt wurden. Nachdem der Ange - klagte best ritten hat, den Auftrag zum Transport des Heroins nach Serbien g e- 9 1 0 11 - 7 - meinsam mit dem Mitangeklagten übernommen und (in Teilen) ausgeführt zu haben, stellt der vorgenannte Chat - Verkehr ein gewichtiges Indiz für die Frage der Tatbeteiligung des Angeklagten dar, das in die Gesamtwürdigung hätte ei n- bezogen werden müs sen. 2. Der Rechtsfehler in der Beweiswürdigung führt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen, soweit es den Angeklagten betrifft. Von der Au f- rechterhaltung der Feststellungen zum objektive n Tatgeschehen sieht der S e- nat ab, um dem neuen Tatrichter auf der Grundlage einer neuen Beweisau f- nahme insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bereits nach der eigenen Einlassung des Angeklagten seine Tatbeteiligung zumindest als Gehilfe des Mitangeklagten in Betracht kommt. Jäger Cirener Fischer Bär Pernice 12 13
Full & Egal Universal Law Academy