BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 439/06 vom 24. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Kolz, Hebenstreit, Dr. Graf, Bundesanwalt , Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanw344ltin als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30. Januar 2006 werden verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen tr344gt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in vier F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von Anklagevorw374rfen des Betruges in Tateinheit mit Urkundenf344lschung in zwei F344llen sowie des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenf344lschung hat es ihn freigesprochen; von der Verh344ngung eines Berufsverbotes gegen den als selbst344ndigen Rechtsanwalt t344tigen Angeklagten hat es abgesehen. Der Ange-klagte wendet sich mit seiner auf die Sachr374ge und eine Verfahrensr374ge ge-st374tzten Revision gegen seine Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft r374gt mit ih-rer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision die Verletzung sachli-chen Rechts und erstrebt eine Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte 1 - 4 - freigesprochen wurde; sie beanstandet weiterhin die unterbliebene Anordnung eines Berufsverbotes. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. A. Die Revision des Angeklagten 2 I. Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten hat die Strafkammer Folgendes festgestellt: 3 Der Angeklagte vertrat ab Januar 2000 als Rechtsanwalt den Zeugen K. nach einem von diesem erlittenen schweren Verkehrsunfall. Er 374bernahm es dabei insbesondere, f374r den Zeugen Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen gegen374ber der Haftpflichtversicherung des Unfall-gegners geltend zu machen. Zwischen Februar 2000 und September 2002 kam es zu f374nf 334berweisungen der Versicherung in H366he von insgesamt 108.680,51 200 auf ein auch zu privaten Zwecken genutztes Girokonto des Angeklagten. Der Angeklagte belie337 die eingegangenen Gelder auf diesem Konto, zahlte an den Zeugen K. nur Teilbetr344ge aus und verbrauchte die Restbetr344ge - insge-samt 45.355,37 200 - in der Folgezeit f374r sich selbst. Zum Jahresende 2003 wies das Girokonto des Angeklagten kein Guthaben mehr auf; auch im 334brigen be-sa337 der Angeklagte keine Mittel, um den noch offenen Betrag an den Zeugen auszuzahlen. 4 Ausdr374cklich festgestellt ist, dass der Angeklagte nicht zahlungswillig war. Er entschied sich zwischen jedem Zahlungseingang auf seinem Girokonto und der Auskehrung eines Teilbetrags hiervon, den verbleibenden Betrag sei- 5 - 5 - nem Mandanten vorzuenthalten. Das Landgericht hat auf dieser Grundlage nach Zusammenfassung von zwei zeitlich eng aufeinander folgenden Zah-lungseing344ngen vier selbst344ndige Taten der Untreue gem344337 247 266 StGB ange-nommen. Es ist von einer Verm366gensgef344hrdung im Umfang der noch nicht ausbezahlten Summen ausgegangen, die nach endg374ltigem und vollst344ndigem Verbrauch der Betr344ge in einen tats344chlichen Schaden umgeschlagen sei. II. Die Revision beanstandet, das Landgericht habe es unter Verletzung seiner Aufkl344rungspflicht (247 244 Abs. 2 StPO) unterlassen, Schriftst374cke aus der zur Strafakte geh366renden Handakte des Angeklagten in die Hauptverhand-lung einzuf374hren. Aus mehreren an den Angeklagten gerichteten Schreiben des - im Zeitpunkt der Hauptverhandlung unerreichbaren - Zeugen K. aus dem Jahr 2000 ergebe sich, dass der Zeuge, der sich im Tatzeitraum teilweise in Strafhaft befand, den Angeklagten mit der Verwaltung der bei diesem einge-henden Gelder, der Begleichung anfallender Rechnungen und der Erf374llung sonstiger Zahlungsw374nsche beauftragt habe. Aus den Schreiben gehe weiterhin hervor, dass der Angeklagte diesem Auftrag durch zahlreiche 334berweisungen an von dem Zeugen benannte Beg374nstigte nachgekommen sei. Die Revision meint, dass das Landgericht hieraus h344tte schlie337en m374ssen, dass der Ange-klagte dem Zeugen keine Gelder habe widerrechtlich vorenthalten wollen, die unvollst344ndige Weiterleitung der Zahlungseing344nge vielmehr dem Willen des Zeugen K. entsprochen habe. 6 Die R374ge ist zul344ssig erhoben; in der Sache bleibt sie ohne Erfolg. 7 Das Landgericht musste sich zu einer Beweiserhebung 374ber die von der Revision aufgef374hrten Urkunden nicht gedr344ngt sehen. 8 - 6 - Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Angeklagte nicht willens war, die von ihm vereinnahmten Versicherungsleistungen vollst344n-dig an den Zeugen K. auszuzahlen, und er die Gelder auch einem Ander-konto nicht zuf374hrte. Auf die Absicht des Angeklagten, dem Zeugen Teilbetr344ge gezielt vorzuenthalten, hat das Landgericht aufgrund einer tragf344higen Beweis-w374rdigung geschlossen. Es war dabei nicht gehindert, andere F344lle, in denen der Angeklagte eingegangene Gelder vollst344ndig an den Zeugen ausgekehrt hatte, in den Blick zu nehmen und im Umkehrschluss zu folgern, dass der An-geklagte Betr344ge, die er trotz M366glichkeit ordnungsgem344337er Abwicklung auf seinem privaten Girokonto belie337, f374r sich vereinnahmen wollte. Eine derartige Folgerung ist m366glich, zwingend braucht sie nicht zu sein (vgl. BGHSt 29, 18, 20). Gleiches gilt f374r die Erw344gung, dass der Angeklagte von dem Zeugen kon-kret angeforderte Auszahlungen und 334berweisungen nur ausf374hrte, um ihn hin-zuhalten. 9 Die von der Revision vermisste Beweiserhebung vermag unter keinem Gesichtspunkt zu einer hiervon abweichenden Bewertung zu f374hren. Ob der Zeuge K. den Angeklagten tats344chlich mit der Verwaltung der eingegan-genen Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen beauftragt hat - die von der Revision vorgelegten Urkunden zeigen eine solche M366glichkeit allenfalls f374r einen Betrag in H366he von 20.000,-- DM und die Dauer von f374nf Monaten auf -, ist f374r das festgestellte treuwidrige Verhalten des Angeklagten ohne Belang. Denn die behauptete Vereinbarung k366nnte nicht verdeutlichen, dass der Ange-klagte von seiner Entscheidung, dem Zeugen Teilbetr344ge vorzuenthalten, abge-r374ckt ist. 10 Soweit die Revision eine Beweiserhebung mit dem Ergebnis anstrebt, dass der Angeklagte s344mtlichen Auszahlungsaufforderungen des Zeugen 11 - 7 - K. im Jahr 2000 nachgekommen sei, geht ihre R374ge ins Leere. Denn das Landgericht hat seinen Feststellungen ein ebensolches Auszahlungsverhalten des Angeklagten zugrunde gelegt. Es hat die von der Revision aufgef374hrten 334berweisungen im Einzelnen dargelegt und ist ausdr374cklich davon ausgegan-gen, dass s344mtliche Auszahlungen an Dritte aus dem Guthaben des K. in dessen Auftrag und mit dessen Einverst344ndnis erfolgten. III. Die 334berpr374fung des Urteils auf die Sachr374ge hat gleichfalls keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. 12 B. Die Revision der Staatsanwaltschaft 13 I. Die Sachbeschwerde, mit der sich die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten von Vorw374rfen des Betruges in zwei F344llen und des versuchten Betruges, jeweils in Tateinheit mit Urkundenf344lschung wendet, dringt nicht durch. 14 Dass sich der Tatrichter keine 334berzeugung von den Tatvorw374rfen ver-schaffen konnte, 374berschreitet die ihm bei der Beweisw374rdigung gezogenen Grenzen noch nicht und ist daher vom Senat hinzunehmen. 15 II. Auch die Entscheidung des Landgerichts, von der Verh344ngung eines Berufsverbotes gegen den Angeklagten abzusehen, h344lt rechtlicher Nachpr374-fung noch stand. Dem Tatrichter steht angesichts des mit der Ma337regel verbun-denen schwerwiegenden Eingriffs ein weiter Ermessensspielraum zur Verf374- 16 - 8 - gung (BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 StR 319/03 in NStZ 2004, 442 in-soweit nicht abgedruckt; Sander in Sonderheft f374r Gerhard Sch344fer, S. 57, 59). Das Landgericht hat alle f374r eine Entscheidung 374ber die Verh344ngung der Ma337-regel ma337geblichen Umst344nde gew374rdigt, darunter auch die berufsspezifischen Vorstrafen des Angeklagten. Es hat gleichwohl keine Anhaltspunkte gesehen, dass der Angeklagte k374nftig vergleichbare Rechtsverletzungen begehen werde, und von einer Verh344ngung der Ma337regel auch unter Verh344ltnism344337igkeitsge-sichtspunkten abgesehen. Der Senat sieht keinen rechtlichen Ansatz, dies zu beanstanden. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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