BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 439/08 vom 27. August 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. M344rz 2008 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen im Antragsschreiben des General-bundesanwalts vom 6. August 2008 merkt der Senat an, dass dem Senat eine Pr374fung der Verfahrensr374ge der Angeklagten K. auch deswegen nicht m366glich war, weil die Protokolle der Verneh-mung vom 28. und 29. August 2007 nicht beigef374gt waren. Nack Wahl Graf J344ger Sander
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