BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 440/09 vom 16. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2009 gem344337 247 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-richts gegen den Beschluss des Landgerichts M374nchen I vom 10. Juni 2009 wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: 1. Der zul344ssige Antrag des Angeklagten ist unbegr374ndet, weil seine Re-vision - wie das Landgericht in seinem angegriffenen Beschluss zutreffend aus-gef374hrt hat - die Formerfordernisse nach 247 344 und 247 345 Abs. 1 StPO nicht erf374llt. 1 - 3 - 2. Die Voraussetzungen f374r eine insoweit zu gew344hrende Wiedereinset-zung in den vorigen Stand liegen schon deshalb nicht vor, weil die vers344umte Handlung entgegen 247 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht fristgem344337 nachgeholt wor-den ist. 2 Nack Wahl Kolz Hebenstreit Sander
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