BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 440 /1 3 vom 22. August 201 3 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2013 beschlo s- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das U rteil des Landg e- richts Hof vom 6. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Stra f- ausspruch im Fall B II. 5. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewe rbsmäßigen Bande n- betruges und wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges in fünf Fä l- len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten veru r- teilt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen T eilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) . Die Einzelstrafe i m Fall B II. 5. der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in diesem Fall bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahre n den anderweitig verurteilten T . als Mittäter und weiteres Bandenmitglied identifiziert und damit zur 1 2 - 3 - Aufdeckung einer Katalogtat im Sinne von § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. n StPO beigetragen. Eine Strafmilderung nach § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB hat d as Lan d- gericht dem Angeklagten versagt, weil er als Zeuge in der gegen T . durchgeführten Hauptverhandlung die Aussage verweigert hatte. Der Senat kann diesen Erwägungen nicht entnehmen, ob das Landg e- richt gemeint hat, in einem solchen Fall lägen die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vor (vgl. dagegen Senat, Urteil vom 27. März 1990 - 1 StR 43/90 , StV 1990, 455 f.; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 31 Rn. 57 ff. mwN ) , oder ob es - was an sich zulässig wäre (vgl. M a ier in Müko - StGB, 2. Aufl ., § 46b Rn. 30) - im Rahmen seiner Ermessensausübung aus diesem Grund die Stra f- rahmenverschiebung versagen wollte. Im letztgenannten Fall fehlt es indes an der notwendigen umfassenden Gesamtwürdigung der in § 46b Abs. 2 StGB genannten und der möglicherwei se weiteren relevanten Kriterien (hierzu näher Fischer, StGB, 60 . Aufl., § 46b Rn. 26 ff. mwN). Die Aufhebung der Einzelstrafe i m Fall B II. 5. (zugleich Einsatzstrafe) führt zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe. Die weiteren Einzelstrafen, die von die sem Begründungsmangel nicht beeinflusst sind, können bestehen bleiben. 3 4 - 4 - Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es gleichfalls nicht, weil diese von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatg ericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese den bisher getroffenen nicht entgegenstehen. Raum Graf Jäger Cirener Mosbacher
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