BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 440/14 vom 21. Oktober 2014 in der Strafsache gegen alias wegen banden mäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Mai 2014 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die zum b andenmäßigen Betäubungsmittelhandel in zwei Fä l- len jeweils tateinheitlich hinzutretenden Verurteilungen wegen Ansti f- tung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten se ines Rechtsmittels zu tragen. Raum Graf Jäger Cirener Mosbacher
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