BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 440/14 vom 21. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Okt ober 2014 beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Mai 2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereins etzung trägt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Landger ichts Stuttgart vom 31. Juli 2014 , durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wi rd aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, e- die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht sfehler zum Nachteil des Angeklagten er geben (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Raum Graf Jä ger Cirener Mosbacher
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