BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 441/03 vom23. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsRegensburg vom 15. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die denNebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Der Antrag, der Nebenklägerin W. Rechtsanwalt A. auch fürdas Revisionsverfahren als Beistand zu bestellen, ist gegenstands-los, da Rechtsanwalt A. bereits durch Beschluß des LandgerichtsRegensburg vom 14. Februar 2003 gemäß § 397a Abs. 1 Satz 1StPO zum Beistand der Nebenklägerin bestellt worden ist und einesolche Bestellung über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechts-kräftigen Abschluß des Verfahrens fortwirkt.Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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