BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 441/05 vom 6. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 7. Juli 2005 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutz-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die nachtr344gliche Unterbringung des Betroffenen in Sicherungsverwahrung (247 66b StGB) abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Revi-sion der Staatsanwaltschaft, die auch vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. Die Jugendkammer hat nicht in der gesetzlichen Verfahrensweise entschieden und hat in der Sache (schon) die (formalen) Voraussetzungen f374r eine nachtr344gliche Anordnung von Sicherungsverwahrungen verkannt. - 4 - I. Folgender Verfahrensgang liegt zu Grunde: 1. Der Betroffene war am 20. Oktober 1998 wegen sexuellen Miss-brauchs von Kindern in sechs F344llen (247 176 StGB in der bis 31. M344rz 1998 gel-tenden Fassung) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. In einem Fall betrug die Einzelstrafe sechs Monate, die 374brigen f374nf F344lle waren besonders schwere F344lle i. S. d. (damaligen) 247 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB; in einem Fall wurde eine Strafe von vier Jahren - die Einsatzstrafe - verh344ngt, in den vier weiteren F344llen betrug die Einzelstrafe je-weils drei Jahre und sechs Monate. Dieses Urteil ist seit dem 10. M344rz 1999 rechtskr344ftig. Der Betroffene hat die Strafe bis Mitte Oktober 2005 vollst344ndig verb374337t. 2. Am 7. Juni 2005 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, den Betroffenen nachtr344glich in Sicherungsverwahrung unterzubringen, da die Voraussetzungen von 247 66b Abs. 2 StGB erf374llt seien. Diesen Antrag hat die Jugendkammer durch den angefochtenen Beschluss vom 7. Juli 2005 als unzul344ssig zur374ckge-wiesen. Es fehlten die formalen Voraussetzungen des 247 66b Abs. 2 StGB, die genannte Verurteilung vom 20. Oktober 1998 sei nicht wegen Verbrechen, son-dern wegen Vergehen erfolgt. Dar374ber hinaus rechtfertige auch eine Gesamt-w374rdigung des Betroffenen, seiner Taten und der im Strafvollzug angefallenen Erkenntnisse nicht die gem344337 247 66b Abs. 2 StGB erforderliche Gef344hrlichkeits-prognose. 3. Gegen diese Entscheidung richtet sich das zun344chst als sofortige Be-schwerde, sp344ter als Revision bezeichnete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft. Sie macht geltend, die Jugendkammer h344tte nur auf Grund einer Hauptverhand- - 5 - lung und dementsprechend durch Urteil entscheiden d374rfen. In der Sache l344gen zwar nicht die Voraussetzungen des 247 66b Abs. 2 StGB, daf374r jedoch die des 247 66b Abs. 1 StGB vor. Auch die von der Jugendkammer vorgenommene Ge-samtw374rdigung sei aus im Einzelnen dargelegten Gr374nden rechtsfehlerhaft. 4. Wie die Verteidigung dem Senat vorgetragen hat, ist der Betroffene in-zwischen auf freiem Fu337. Die Jugendkammer hat mit Beschluss vom 30. Au-gust 2005 einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Unterbrin-gungsbefehls abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsan-waltschaft hat das Oberlandesgericht M374nchen durch Beschluss vom 12. Okto-ber 2005 ( ) aus formellen und materiellen Gr374nden verworfen. II. Das Rechtsmittel ist statthaft und zul344ssig (vgl. zu einem im Verfahrens-ablauf im Kern identischen Fall BGH, Urteil vom 1. Juli 2005 - 2 StR 9/05) und greift durch. 1. Wie in der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Ein-zelnen ausgef374hrt ist, ergibt sich aus 247 275a StPO, dass 374ber einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachtr344gliche Unterbringung in Sicherungsverwahrung nur auf Grund einer m374ndlichen Hauptverhandlung in der daf374r vorgesehenen Besetzung (also mit Sch366ffen) entschieden werden kann. Eine Entscheidung durch Beschluss, also ohne Sch366ffen, kann regelm344337ig keinen Bestand haben. 2. a) Auch die Verteidigung verkennt nicht, dass bei einem Antrag auf nachtr344gliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 275a Abs. 2 StPO die Regeln 374ber das Zwischenverfahren nicht gelten. Sie h344lt diese Regelung aber f374r l374ckenhaft und ihre Konsequenz, dass auf einen solchen An- - 6 - trag dann stets auf Grund einer Hauptverhandlung zu entscheiden sei, f374r ver-fehlt. Es ginge nicht an, dass 374ber einen Antrag, der aus zwingenden rechtli-chen Gr374nden keinesfalls Erfolg haben k366nne, nur nach einer Hauptverhand-lung und auch noch unter Heranziehung von zwei Gutachtern (vgl. 247 275a Abs. 4 Satz 2 StPO) entschieden werden d374rfe. Die Jugendkammer habe daher zu Recht in entsprechender Anwendung von 247 207 StPO den Antrag der Staatsanwaltschaft durch Beschluss zur374ckgewiesen. b) Der Senat kann dem letztlich nicht folgen. Notwendige Voraussetzung f374r eine analoge Anwendung der Regelun-gen 374ber das Zwischenverfahren auf die nachtr344gliche Unterbringung in Siche-rungsverwahrung w344re, wie f374r jede analoge Anwendung nicht unmittelbar an-wendbarer Bestimmungen, eine vom Gesetzgeber nicht erkannte (204planwidri-ge223) Regelungsl374cke (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2005 - 1 StR 350/05; Wahl, NStZ 1988, 317 m. w. N.). Daran fehlt es. Die Materialien zur nachtr344glichen Anordnung von Sicherungsverwahrung ergeben eindeutig, dass der Gesetzgeber die Verfahrensregeln, die f374r die Entscheidung 374ber die vor-behaltene Sicherungsverwahrung (247 66a StGB) gelten, f374r das Verfahren zur nachtr344glichen Anordnung der Sicherungsverwahrung 374bernehmen wollte (vgl. BTDrucks. 15/2887 S. 15). In dem Verfahren 374ber die vorbehaltene Siche-rungsverwahrung ist f374r ein 204Zwischenverfahren223 aber schon deshalb keine Notwendigkeit, weil bereits ein Hauptverfahren stattgefunden hat, in dem die formalen Voraussetzungen von Sicherungsverwahrung zu pr374fen waren. Dies ist bei nachtr344glicher Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht der Fall. Dementsprechend hei337t es auch in den Gesetzesmaterialien, dass bei vorbe-haltener Sicherungsverwahrung auf jeden Fall eine weitere gerichtliche Ent-scheidung erfolgen muss, w344hrend ein Verfahren wegen nachtr344glicher Anord-nung der Sicherungsverwahrung nur stattfindet, wenn die Staatsanwaltschaft - 7 - einen entsprechenden Antrag stellt (aaO S. 16). Wenn der Gesetzgeber trotz-dem f374r das Verfahren zur nachtr344glichen Anordnung der Sicherungsverwah-rung die Regeln 374ber die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung f374r anwendbar erkl344rt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er 374berse-hen h344tte, dass damit auch hier f374r ein Zwischenverfahren kein Raum ist. Dar-auf, ob auch eine andere Regelung vorstellbar und im Einzelfall zweckm344337iger sein k366nnte, kommt es unter diesen Umst344nden nicht an. 3. Von alledem unabh344ngig ist jedoch die Frage, ob eine Entscheidung, mit der eine nachtr344gliche Anordnung von Sicherungsverwahrung abgelehnt wurde, weil zwingend vorgeschriebene formale - also ohne jede wertende W374r-digung feststellbare - Voraussetzungen fehlen, je darauf beruhen k366nnte (247 337 StPO), dass sie nicht in der vorgeschriebenen Form oder ohne Anh366rung von Sachverst344ndigen getroffen wurde. Der Senat braucht dem aber nicht n344her nachzugehen, weil die formalen Voraussetzungen einer nachtr344glichen Anordnung von Sicherungsverwahrung entgegen der Auffassung der Jugendkammer vorliegen. Allerdings hat die Jugendkammer, ersichtlich orientiert am urspr374ngli-chen Antrag der Staatsanwaltschaft (vgl. oben I. 2.), zutreffend ausgef374hrt, dass die Voraussetzungen von 247 66b Abs. 2 StGB nicht vorliegen, weil die Vorverurteilung nicht Verbrechen betrifft. Sie hat jedoch verkannt, dass dieser Mangel im Antrag der Staatsanwaltschaft sie nicht davon freistellte, den Antrag auf nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu pr374fen, wobei gegebenenfalls entsprechende Hinweise zu geben sind (247 275a Abs. 2 StPO i. V. m. 247247 264, 265 StPO ). - 8 - Hier liegen die Voraussetzungen des 247 66b Abs. 1 StGB i. V. m. 247 66 Abs. 2 StGB vor. 247 66b Abs. 1 StGB verlangt die Verurteilung wegen eines der in 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Vergehens. Dies liegt vor, 247 176 StGB ist dort genannt. Weiter ist gem344337 247 66b Abs. 1 StGB, letzter Halbsatz, erforder-lich, dass die 374brigen Voraussetzungen des 247 66 StGB erf374llt sind. Damit ist auf die formellen Voraussetzungen nach 247 66 Abs. 1 bis 3 StGB verwiesen. Hieraus ergeben sich auch f374r 247 66b Abs. 1 StGB verschiedene Fallgruppen entspre-chend denjenigen des 247 66 StGB (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 66b Rdn. 10 m. w. N.). Hier liegen die formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 2 StGB vor. Der Verurteilung wegen sechs F344llen des sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 374ber sieben Jahren liegen n344m-lich vier F344lle zu Grunde, in denen je eine Strafe von drei Jahren und sechs Monaten verh344ngt wurde, und ein Fall, in dem diese Strafe sogar vier Jahre betrug (vgl. oben I. 1.). 4. Da nach alledem die formellen Voraussetzungen f374r eine nachtr344gli-che Anordnung von Sicherungsverwahrung vorliegen, kommt es entscheidend auf die (tatrichterliche) W374rdigung der Pers366nlichkeit des Verurteilten, seiner Straftaten und der im Strafvollzug angefallenen Erkenntnisse an. Die hierauf bezogenen knappen Ausf374hrungen der Jugendkammer und das hiergegen ge-richtete Vorbringen der Staatsanwaltschaft - das, soweit bisher ersichtlich, nicht ohne weiteres zu einer nachtr344glichen Anordnung von Sicherungsverwahrung - 9 - dr344ngt - k366nnen jedoch auf sich beruhen. Wie dargelegt, k366nnte, wenn 374ber-haupt, die Entscheidung durch Beschluss statt durch Urteil allenfalls dann un-sch344dlich sein, wenn die Zur374ckweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft aus Rechtsgr374nden ohne jede wertende W374rdigung zwingend geboten gewe-sen w344re (vgl. oben II. 3.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Nack Wahl Kolz Elf Graf
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