BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 441/06 vom 8. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls und K366rperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts N374rnberg-F374rth vom 23. Februar 2006 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gr374nde: Der schizophrene Angeklagte hat im Oktober 2004 eine ihm unbekannte Frau grundlos auf der Stra337e getreten. Im Dezember 2004 hat er eine Jacke und im April 2005 ein Hemd gestohlen. 1 Bei dem Tritt war er jedenfalls vermindert schuldf344hig (247 21 StGB), m366g-licherweise schuldunf344hig (247 20 StGB). Bei den beiden Diebst344hlen war er m366g-licherweise vermindert schuldf344hig (247 21 StGB), nicht jedoch schuldunf344hig (247 20 StGB). Dementsprechend wurde er wegen der Diebst344hle bestraft, vom Vorwurf der K366rperverletzung dagegen freigesprochen. Von einer Unterbrin-gung gem344337 247 63 StGB, die angesichts der genannten Feststellungen zur Schuldf344higkeit hier allein auf die K366rperverletzung h344tte gest374tzt werden k366n-nen, wurde abgesehen. 2 Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision der Staatsanwaltschaft. 3 - 4 - Sie beantragt (247 344 Abs. 1 StPO), das Urteil aufzuheben. Die Begr374n-dung dieses Antrags befasst sich ausschlie337lich mit der unterbliebenen Unter-bringungsanordnung. Nach dem ma337geblichen Sinn der Revisionsbegr374ndung (vgl. BGHR StPO 247 344 Abs. 1 Antrag 3; BGH NStZ-RR 2004, 118) ist damit allein das Absehen von einer Unterbringungsanordnung angefochten. Der Se-nat bemerkt, dass, zumal bei einer Revision der Staatsanwaltschaft, der Revisi-onsantrag deckungsgleich mit den Ausf374hrungen zur Revisionsbegr374ndung sein sollte. Das Revisionsverfahren wird nicht unerheblich erleichtert, wenn der Um-fang der Anfechtung nicht erst durch Auslegung der Revisionsbegr374ndung er-mittelt werden muss (BGH NStZ-RR aaO m. w. N.). 4 Die Ablehnung einer Unterbringungsanordnung h344lt rechtlicher 334berpr374-fung stand. Dies hat der Vertreter der Generalbundesanw344ltin zutreffend im Einzelnen dargelegt. Hinsichtlich der Vorstrafen hat die Strafkammer die jeweils zugrunde liegenden Delikte (haupts344chlich Diebstahl, Betrug und Leistungser-schleichung) und die jeweils verh344ngten Strafen (Geldstrafen oder kurze Frei-heitsstrafen, 247 47 StGB) mitgeteilt. Anhaltspunkte daf374r, dass dar374ber hinaus- 5 - 5 - gehende Feststellungen zu den Vorverurteilungen eine andere Beurteilung der Notwendigkeit einer Unterbringungsanordnung h344tten ergeben k366nnen, sind nicht erkennbar. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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