BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 441/08 vom 8. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 22. Februar 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat zur Verwertbarkeit der Telekommunikati-ons374berwachung des Angeklagten: Das Landgericht hat den Verdacht einer Katalogtat im Sinne von 247 100a StPO zum Zeitpunkt der Anordnung freibeweislich 374berpr374ft (UA S. 11-13). Beim Bejahen der Voraussetzungen hat es seinen Beurteilungsspielraum nicht 374berschritten, was das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren festgestellt hat (vgl. BGHSt 41, 30). Die Antr344ge, die darauf abzielten, die Rechtm344337igkeit der Telekommunikationsanordnung zu 374berpr374fen, mussten nicht nach 247 244 Abs. 3 StPO beschieden werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob die diesbe-z374glichen Verfahrensr374gen unzul344ssig sind. Jedenfalls sind sie unbegr374ndet. - 3 - Im Urteil sind Ausf374hrungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln jedoch nicht erforderlich (vgl. BGH NStZ 2007, 117). Nack Elf Graf J344ger Sander
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