BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 441/09 vom 1. September 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts T374bingen vom 13. Mai 2009 im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen schuldig ist. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im 334brigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Sachr374ge f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs; 247 265 StPO steht nicht ent-gegen. 1 Die Annahme von Tatmehrheit f374r die beiden rechtsfehlerfrei festgestell-ten Rauschgiftverk344ufe im Januar und Februar 2008 (F344lle II. 5. und 6. der Ur- 2 - 3 - teilsgr374nde) hat keinen Bestand. Beide Verk344ufe wurden tateinheitlich verwirk-licht, weil sie in einem Handlungsteil zusammentreffen und zwar in der Bezah-lung. Diese erfolgte f374r beide Gesch344fte bei der zweiten 334bergabe im Februar 2008 (vgl. BGHR BtMG 247 29 Strafzumessung 29; BGH, Beschl. vom 9. Januar 2008 - 2 StR 527/07). Der Schuldspruch war daher abzu344ndern, wenngleich der Senat Bedenken des 3. Strafsenats (NStZ 2009, 392) und des 4. Strafsenats (NStZ 1999, 411) gegen diese Rechtsprechung teilt (vgl. auch Senat, Beschl. vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 526/08). Da die Sache im 334brigen entschei-dungsreif ist, hat der Senat unter Ber374cksichtigung des Beschleunigungsgebots eine Sachentscheidung getroffen. Die Schuldspruch344nderung f374hrt zum Wegfall der verh344ngten Einzelstra-fe von zwei Jahren und sechs Monaten im Fall II. 5. der Urteilsgr374nde. Der Ge-samtstrafenausspruch hat Bestand. Da eine andere konkurrenzrechtliche Be-wertung der beiden oben benannten Rauschgiftgesch344fte den materiellen Un-rechts- und Schuldgehalt unbeeinflusst l344sst, kann der Senat angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von f374nf Mal drei Jahren und sechs Monaten aus-schlie337en, dass der Rechtsfehler sich auf die verh344ngte Gesamtstrafe auswirkt. 3 Nack Kolz Elf J344ger Sander
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