BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 442/02 vom19. November 2002in dem Sicherungsverfahrengegen - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2002 be-schlossen:Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-richts Traunstein vom 24. Juni 2002 wird als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldig-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:1. Die Strafkammer führt aus, der Beschuldigte leide "an einerausgeprägten, anhaltend wahnhaften Störung ..., sodaß nichtausschließbar auf Grund der im Tatzeitraum gegebenen para-noiden und affektiven Symptomatik die Einsichtsfähigkeit er-heblich vermindert und nicht ausschließbar aufgehoben war".Eine Unterbringungsanordnung gemäß § 63 StGB erfordert,daß die Voraussetzungen von § 20 StGB oder zumindest dieVoraussetzungen von § 21 StGB sicher ("positiv") feststehen(st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1999, 610; Beschluß vom17. Oktober 2000 - 1 StR 428/00 jew. m.w.N.). Wäre eine er-hebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur möglich ("nichtausschließbar"), so stünde sie dagegen nicht sicher fest, sodaß für eine Unterbringungsanordnung kein Raum wäre. EinerGesamtschau der Urteilsgründe (zu deren Bedeutung vgl. auch - 3 -BGH, Beschluß vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 428/00), insbe-sondere der eingehenden Mitteilung des Inhalts des Sachver-ständigengutachtens, kann der Senat jedoch ohne weiteresentnehmen, daß es sich bei der genannten Formulierung umein offenkundiges Fassungsversehen handelt und jedenfallseine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Ange-klagten sicher feststeht.2. Für den - erkennbar versehentlich - in Ergänzung des Urteilsbeantragten Freispruch des Beschuldigten ist kein Raum. EinFreispruch wäre nur geboten, wenn die Unterbringungsanord-nung im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgt wäre (vgl. BGHNStZ - RR 1998, 142). Hier erfolgte sie dagegen im Rahmeneines Sicherungsverfahrens (§§ 413 ff. StPO), also eines Ver-fahrens, das nur die Anordnung einer Maßregel der Besserungund Sicherung oder die Ablehnung des hierauf gerichteten An-trags (vgl. § 414 Abs. 2 Satz 4 StPO) als Ergebnis haben kann,nicht aber einen Freispruch (vgl. nur Pfeiffer StPO 4. Aufl.§ 414 Rdn. 5, Paulus in KMR § 414 Rdn. 22).Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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