BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 442/06 vom 24. Oktober 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2006 beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts T374bingen vom 10. April 2006 werden als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die von dem Angeklagten S. erhobene R374ge, das Landgericht habe den Aussetzungsantrag der Verteidigung rechts-fehlerhaft zur374ckgewiesen, ist jedenfalls unbegr374ndet. Aus dem - von dem Beschwerdef374hrer seinem wesentlichen Inhalt nach wie-dergegebenen - ablehnenden Beschluss der Strafkammer ergibt sich, dass diese bei der Entscheidung 374ber den Aussetzungsan-trag die wesentlichen Gesichtspunkte - Wahrheitsermittlung einer-seits, Verfahrensbeschleunigung andererseits - erkannt und unter Ber374cksichtigung der konkreten Umst344nde des Falles, insbeson-dere der Beweisbedeutung des Informanten und der voraussichtli-chen Dauer des von dem Angeklagten vorgesehenen Verwal-tungsstreitverfahrens, gegeneinander abgewogen hat. Das Ergeb-nis dieser Abw344gung kann nicht beanstandet werden, und zwar umso weniger, als die Strafkammer die Sperrerkl344rung des In- - 3 - nenministeriums zutreffend f374r ermessensfehlerfrei hielt, einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtung also keine ernsthaften Er-folgschancen beizumessen brauchte (vgl. BGH NStZ 1985, 466, 467 f.). Die Polizeibeh366rde muss die Anonymit344t eines als Zeugen in Anspruch zu nehmenden V-Mannes wahren k366nnen, wenn zu besorgen ist, dass er durch die Offenbarung seiner Identit344t in Lei-bes- oder Lebensgefahr ger344t; dies gilt grunds344tzlich auch f374r die Gef344hrdung seiner weiteren Verwendung (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 42; Sch344fer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 96 Rdn. 64). Beide Voraussetzungen hat das Innenministerium bejaht, ohne dass seiner Beurteilung - angesichts der daf374r angef374hrten Um-st344nde - ein offenbarer Rechtsfehler, sei es auch nur in der Form des Ermessensfehlgebrauchs, anhaftete. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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