BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 442/07 vom 20. November 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, Dr. Graf, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers S. , der Nebenkl344ger S. pers366nlich, Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers M. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers Ma. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts M374nchen II vom 20. M344rz 2007 wird verworfen. 2. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklag-ten. Von Rechts wegen Gr374nde: Dem heute 54 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten liegt zur Last, in dem Zeitraum von 1995 bis 2006 zahlreiche Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zum Nachteil von vier Jungen begangen zu haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts f374hrte er unter Ausnutzung von Vertrau-ensverh344ltnissen an den in den meisten F344llen unter 14 Jahre alten Jungen se-xuelle Handlungen durch und lie337 solche von den Jungen an sich vornehmen. In den 374berwiegenden F344llen handelte es sich um Oral- und/oder Analverkehr. Zum Teil stellte er Fotografien von den sexuellen Handlungen her und speicher-te diese auf seinem Laptop. Das Landgericht hat ihn wegen 1 - sexuellen Missbrauchs von Kindern in 156 tatmehrheitlichen F344llen - schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 84 tatmehrheitlichen F344llen - 4 - - Verbreitung pornografischer Schriften - sexuellen Missbrauchs von Kindern in 100 tatmehrheitlichen F344llen - Verbreitung pornografischer Schriften in drei tatmehrheitlichen F344llen - sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen - schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tatmehrheitlichen F344llen - Besitzes kinderpornografischer Schriften - sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tatmehrheitlichen F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Vom Tatvorwurf der Vergewaltigung in 15 tatmehrheitlichen F344llen hat es ihn freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zu Ungunsten des Angeklagten eingeleg-te und auf die Sachr374ge gest374tzte Revision ausweislich der Revisionsbegr374n-dung auf den Teilfreispruch und die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschr344nkt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 2 1. Die Angriffe der Beschwerdef374hrerin gegen den Teilfreispruch sind unbegr374ndet. 3 Das Landgericht hat es nicht als erwiesen erachtet, dass der Angeklagte sein zwischen 14 und 15 Jahre altes Opfer B. in 15 F344llen unter Androhung von Schl344gen zu sexuellen Handlungen veranlasst habe, ob-wohl der Angeklagte in dem 374ber seinen Verteidiger abgegebenen - im 334brigen glaubhaften - Gest344ndnis auch einr344umte, entsprechende 304u337erungen gemacht zu haben. Der Gesch344digte B. berichtete jedoch weder von sich aus noch auf Nachfrage von Androhungen von Schl344gen. Als Erkl344rung, warum er bei diesen sexuellen Handlungen mitgemacht habe, gab er nachvollziehbar an, das Modellfliegen und das Helfen bei Hausmeistert344tigkeiten seien bei dem An- 4 - 5 - geklagten interessant gewesen; er sei hierdurch "k344uflich" gewesen. Der Ange-klagte hatte zudem in allen sonstigen F344llen nicht mit Gewalt gedroht und gele-gentlich sogar den Gesch344digten B. nach Hause gefahren, wenn dieser bei den sexuellen Handlungen nicht mitmachen wollte (UA S. 9). Unter diesen Umst344nden konnte das Landgericht - zumal angesichts des eher pau-schal gehaltenen Gest344ndnisses des Angeklagten - rechtsfehlerfrei von verblei-benden Zweifeln am Vorliegen von Drohungen mit Gewalt ausgehen. Dass das Landgericht hinsichtlich des insoweit verbleibenden Sachver-halts eine Strafbarkeit auch wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gem344337 247 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB verneint hat, ist ebenfalls nicht zu beanstan-den. Die unter dem Gesichtspunkt "Ausnutzung einer Zwangslage" allein in Be-tracht kommenden 304u337erungen des Angeklagten, er werde den Gesch344digten B. oder seine Mutter "schlecht machen", reicht mangels jeglicher n344herer Konkretisierung dieser 304u337erung, um die die Kammer sich vergeblich bem374ht hat, nicht aus. 5 2. Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung h344lt rechtlicher Nach-pr374fung stand. 6 Als Grundlage f374r deren Anordnung kamen 247 66 Abs. 2 StGB und 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB in Betracht. Nach beiden Bestimmungen liegt die Unter-bringung im pflichtgem344337en Ermessen des Tatrichters. 7 Bei der Aus374bung des Ermessens ist der Tatrichter "strikt an die Wert- und Zweckvorstellungen des Gesetzes" gebunden (BGH NStZ 1985, 261). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll er die M366glichkeit haben, sich un-geachtet der festgestellten Gef344hrlichkeit des T344ters zum Zeitpunkt der Urteils-f344llung auf die Verh344ngung einer Freiheitsstrafe zu beschr344nken, sofern erwar-tet werden kann, dass sich dieser die Strafe hinreichend zur Warnung dienen 8 - 6 - l344sst. Damit kann der Tatrichter dem Ausnahmecharakter der beiden Vorschrif-ten Rechnung tragen, der sich daraus ergibt, dass Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 - im Gegensatz zu Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 - eine fr374here Verurteilung und eine fr374here Strafverb374337ung des T344ters nicht voraussetzen (vgl. Hanack in LK 11. Aufl. 247 66 Rdn. 173, 50 f. unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Die Wir-kungen eines langj344hrigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgem344337 eintretenden Haltungs344nderungen sind deshalb im Rahmen der 247 66 Abs. 2, 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB wichtige Kriterien, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Ermessens-entscheidung zu ber374cksichtigen sind (BGH NStZ 2004, 438 m.w.N.). Es be-steht freilich keine Vermutung daf374r, dass langj344hrige Strafverb374337ung zu einer Verhaltens344nderung f374hren wird. Die Entscheidung des Tatrichters ist (wie jede Prognose) vom Revisionsgericht nur im begrenzten Umfang nachpr374fbar (BGH NStZ 2005, 211, 212). Gemessen an diesen Grunds344tzen ist die Nichtanordnung der Siche-rungsverwahrung unter den besonderen Umst344nden des vorliegenden Falles rechtsfehlerfrei. Es liegt zwar eine lange Tatserie mit einer Vielzahl einzelner Taten zugrunde. Das Landgericht hat jedoch im Einzelnen dargelegt, dass der Angeklagte keine Erfahrung mit Vorverurteilungen hat, erst Recht nicht mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe, und dass die erstmalige Inhaftierung des sozial voll integrierten Angeklagten im Alter von 53 Jahren eine erh366hte Strafempfind-lichkeit nahe legt. Er wird angesichts der langj344hrigen Gesamtfreiheitsstrafe auch bei einer vorzeitigen Entlassung knapp 60 Jahre alt sein. Ferner steht die von dem Sachverst344ndigen bei dem Angeklagten diagnostizierte partielle Trieb-st366rung einer g374nstigen Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr ein-schl344giger Taten nicht entgegen, auch wenn eine Therapie erforderlich ist (UA S. 19). Der Angeklagte ist in der Lage, langj344hrige sexuelle Beziehungen zu Frauen zu unterhalten, und hat auch w344hrend des Zeitraums der abgeurteilten 9 - 7 - Taten nicht immer seine sexuellen Interessen durchgesetzt. So hat er bei Gele-genheiten wie einem gemeinsamen Urlaub mit einem der Gesch344digten von sexuellen Handlungen abgesehen. Aus alldem konnte die Kammer die Erwar-tung ableiten, dass der Angeklagte nach seiner Entlassung keine vergleichba-ren Taten mehr begehen wird. Sie hat sich dabei auf Gesichtspunkte gest374tzt, die 374ber die blo337e M366glichkeit k374nftiger Besserung oder die Hoffnung auf posi-tive Ver344nderungen hinausgehen und eine Haltungs344nderung durchaus erwar-ten lassen. Zu Unrecht stellt die Beschwerdef374hrerin eine positive Prognose im Hin-blick auf das Aussageverhalten des Angeklagten in Frage, aus dem sie einen fehlenden Gesinnungswandel ableitet. Wenn der Angeklagte etwa erst nach umfangreichen Angaben von Belastungszeugen ein Gest344ndnis abgelegt hat, so handelt es sich um ein zul344ssiges Verteidigungsverhalten, das nicht zum Nachteil des Angeklagten ber374cksichtigt werden darf (vgl. BGH, Beschl. vom 25. Juni 2002 - 5 StR 202/02 - m.w.N.). 10 - 8 - 3. Mit der M366glichkeit der Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsver-wahrung nach 247 66a StGB setzt sich das angefochtene Urteil zu Recht nicht auseinander. 247 66a StGB setzt voraus, dass eine erhebliche, nahe liegende Wahrscheinlichkeit daf374r besteht, dass der T344ter f374r die Allgemeinheit im Sinne von 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gef344hrlich ist und dies auch zum Zeitpunkt einer m366glichen Entlassung aus dem Strafvollzug sein wird (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 66a Rdn. 8). Diese zweite Voraussetzung ist hier nicht festge-stellt. 11 Nack Wahl Boetticher Kolz Graf
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