BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 442/07 vom 20. November 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2007 be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen II vom 20. M344rz 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Verbreitung pornografischer Schriften in drei tatmehrheitli-chen F344llen (Tatkomplex II.3.a) verurteilt worden ist; insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte - des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 156 tatmehrheit-lichen F344llen - des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 84 tatmehrheitlichen F344llen - der Verbreitung pornografischer Schriften - des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 100 tatmehrheit-lichen F344llen - des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen - des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tatmehrheitlichen F344llen - des Besitzes kinderpornografischer Schriften - 3 - - des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tatmehrheit-lichen F344llen schuldig ist. 2. Im 334brigen wird die Revision verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer tr344gt die weiteren Kosten seines Rechts-mittels und die dadurch den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Gr374nde: 1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 1 "Das Verfahren ist gem344337 247 206a StPO einzustellen, soweit dem Ange-klagten zur Last lag, im Zeitraum zwischen dem 28. Januar 2001 und dem 27. Dezember 2003 durch drei selbst344ndige Handlungen pornogra-phische Schriften verbreitet zu haben (247 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998; Tatkomplex II.3.a). Bez374glich dieses Tatvorwurfs ist Verfolgungsverj344hrung gem344337 247 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB eingetreten. 247 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an. Mithin betr344gt die gesetzliche Verj344hrungsfrist drei Jahre (247 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). Zu Gunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass er die ihm vorgeworfenen Straftaten schon zu Beginn des Tatzeitraums - mithin noch im Januar/Februar 2001 - begangen hat. Das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten ist aber erst aufgrund der Strafanzeige des Ge- - 4 - sch344digten S. vom 28. M344rz 2006 eingeleitet worden. Ein Anwendungsfall des 247 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt nicht vor." Dem schlie337t sich der Senat an. 2 Der Schuldspruch ist entsprechend zu 344ndern. 3 Trotz des Wegfalls dieser Vorw374rfe kann die Gesamtstrafe bestehen bleiben. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs d374rfen auch verj344hrte Taten bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ber374ck-sichtigt werden, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verj344hrte Straftaten (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 46 Rdn. 38b m.w.N.). Jeden-falls fielen die entfallenden drei Einzelstrafen von jeweils drei Monaten ange-sichts der Vielzahl der verbleibenden Taten, die fast durchg344ngig mit deutlich h366heren Einzelstrafen geahndet wurden, in keiner Weise ins Gewicht. 4 2. Im 334brigen ist die Revision des Angeklagten unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 5 Nack Wahl Boetticher Kolz Graf
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