BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 442 /12 vom 25. September 2012 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2012 b e- schlossen: Die Revision des Angekl agten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfe r- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der B eschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäisc hen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1 ff.) verurteilt worden als derjenigen, die seiner Übergabe zugrunde lag. Ungeachtet der ge l- tend gemachten Abweichungen zwischen der ungarischen Bewilligungsen t- scheidung und dem Urteil hinsichtlich der Tatzeiten - wobei der Generalbu n- desanwalt zurecht darauf hinweist, dass es sich ersichtlich um bloße Schrei b- fehler handelt, wie ein Vergleich der Beschreibung der Taten (z.B. Kfz - Kennzeichen und Tat orte) zeigt - stimmen die Tatzeiten im Europäischen Haf t- befehl mit denen nach den Urteilsfeststellungen überein (vgl. hierzu EuGH, U r- teil vom 1. Dezember 2008 - C - 388/08 Rn. 59, NStZ 2010 , 35 mit Anm. Heine; BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/ 09 Rn. 14, BGHR IRG § 83h Abs. 1 Nr. 1 Spezialitätsgrundsatz 2 ). Unter keinem Gesichtspunkt ergibt - 3 - sich daher eine Änderung der Art der Straftat oder ein Grund für ein Absehen von der Vollstreckung nach den Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses (vgl. zu diese m Maßstab EuGH aaO Rn. 57, siehe auch Heine aaO S. 40). Deswegen braucht der Senat nicht zu entscheiden, inwieweit ein Verstoß g e- gen den Spezialitätsgrundsatz bei Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, wobei es sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der E u- ropäischen Union um kein Verfahrens - , sondern um ein Vollstreckungshinde r- nis und ein Verbot freiheitsbeschränkender Maßnahmen handelt (EuGH aaO Rn. 70 ff.; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011, 4 StR 303/11, N StZ 2012, 100; Beschluss vom 9. Februar 2012, 1 StR 148/11, NJW 2012, 1302), grundsät z- lich revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt (dies verneinend Heine aaO S. 40; vgl. aber BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011, 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100 zu Fallkonstellationen, in denen die revisio nsgerichtliche Entscheidung unmittelbar die Vollstreckung beeinflusst) und ob es dazu jedenfalls der Erhebung einer Verfahrensrüge bedarf. Nack Rothfuß Hebenstreit Jäger Cirener
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