ECLI:DE:BGH:2017:231117B1STR442.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 442/17 vom 23. November 2017 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Novem ber 2017 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. März 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen . - 2 - Ergänzend bemerkt der S enat: Ein Härteausgleich war hier nicht veranlasst, da der Angeklagte durch die nach vollständige r Bezahlung nicht mehr mögliche Einbeziehung der Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 7. Dezember 2011 in die G e- samtfreiheitsstrafe k einen Nachteil erlitten hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2012 - 2 StR 547/11, StV 2013, 73 mwN). Graf Jäger Bellay Fischer Hohoff
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