BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 443/00 vom 16. Januar 2001 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Schluckebier, Dr. Kolz, Schaal, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Lan d - gerichts Nürnberg-Fürth vom 13. April 2000 wird verworfen. Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trgt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Die b - stahls zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsa n - waltschaft ist nach Maßgabe ihrer Begründung (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3) auf die Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung beschrnkt. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel bleibt erfolglos. 1. Folgendes ist festgestellt: Der insbesondere wegen Vermögensdelikten und Verstößen gegen das Betubungsmittelgesetz erheblich vorbestrafte Angeklagte war am 23. Deze m - ber 1994 aus vorlufiger Unterbringung im Bezirkskrankenhaus entwichen. Um seinen Lebensunterhalt und seinen Drogenkonsum bestreiten zu können, führte er am 12. Februar 1995 gemeinsam mit zwei Mitttern einen von ihm - 4 - geplanten und organisierten Einbruch in ein Schloû aus, wobei ihnen 258 Kunstgegenstnde im Gesamtwert von ber 1,1 Millionen DM in die Hnde fielen. Die Erwartungen des Angeklagten hinsichtlich des aus der Beute zu e r - zielenden Erlses erfllten sich nur in geringem Umfang. Über 160 Einzel- stcke konnten wieder sichergestellt werden, der berwiegende Teil davon war an verdeckt ermittelnde Polizeibeamte verkauft worden. Am 21. Mrz 1995 wurde der Angeklagte festgenommen; er konnte aber schon am 28. April 1995 wieder fliehen. Am 3. Juli 1995 kam es zu einem weiteren (hier nicht abgeurteilten) Ei n - bruch in Frankfurt, bei dem dem Angeklagten und seinem Mittter Kupferstiche und alte Waffen in die Hnde fielen; aus dieser Tat erzielte der Angeklagte letztlich 400 DM. In der Folgezeit war der Angeklagte zunchst in Frankfurt (in Schwar z - arbeit) fr eine Gebudereinigungsfirma, dann als Polier in Berlin ttig. Nach etwa sechs Monaten machte er sich dort unter falschem Namen selbstndig. Er war z. B. fr eine Wohnungsbaugesellschaft und den Denkmalschutz ttig, entfernte Graffiti und fhrte Kleintransporte und Umzge durch. Zu Verurteilu n - gen ist es seither nicht mehr gekommen. Allerdings konsumierte der Ang e - klagte in der gesamten Zeit Drogen, die er aus seinen beruflichen Einnahmen finanzierte. Als er schlieûlich im Februar 1998 festgenommen wurde, befanden sich 400 g Amphetamin in seinem Besitz, die zum Eigenverbrauch bestimmt waren. Nach seiner Festnahme gelang es dem Angeklagten zunchst noch, in der Haftanstalt sein Bedrfnis nach Rauschgift zu befriedigen, wie mehrere positive Drogenscreenings belegen. Im letzten halben Jahr vor der Hauptve r - - 5 - handlung waren jedoch wiederholte weitere Drogenproben negativ; auûerdem hat sich der Angeklagte einer "Drogengruppe" angeschlossen. 2. Wie die Strafkammer zutreffend ausfhrt, liegen die formellen Vo r - aussetzungen von § 66 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB vor. Die Strafkammer konnte aber nicht die Überzeugung gewinnen, daû der Angeklagte zum maûgeblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung (st. Rspr., vgl. d. N. bei Lackner/Khl StGB 23. Aufl. § 66 Rdn. 15) gefhrlich i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB war. Diese En t - scheidung des Tatrichters ist (wie jede Prognose) vom Revisionsgericht nur in begrenztem Umfang nachprfbar (BGH StV 1981, 621; Urteil vom 20. Juli 1995 - 1 StR 295/95; Lackner/Khl aaO Rdn. 17). Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt nicht vor: a) Allerdings bestehen, wie der Generalbundesanwalt in seinem Te r - minsantrag vom 11. Oktober 2000 im einzelnen zutreffend ausgefhrt hat, g e - gen die Wrdigung frherer Verurteilungen Bedenken. So ist etwa nicht e r - sichtlich, wieso es gegen die Bewertung frherer, noch nach Jugendrecht e r - folgter Verurteilungen als Symptomtaten sprechen knnte, daû sich der Ang e - klagte bei den damals abgeurteilten Einbrchen den Anweisungen eines Mi t - tters untergeordnet hatte, whrend er bei der hier abgeurteilten Tat Initiator und Organisator war. Ebenso wenig spricht es gegen die Gefhrlichkeit des Angeklagten, daû es einmal deshalb bei einem versuchten Einbruch mit geri n - gem Sachschaden blieb, weil der Angeklagte noch am Tatort festgenommen werden konnte. Auch daraus, daû von den zahlreichen Vorverurteilungen des Angeklagten nur eine wegen schwerer ruberischer Erpressung erfolgte, k n - nen sich keine fr den Angeklagten gnstigen Gesichtspunkte ergeben. - 6 - b) Trotzdem hat das Urteil im Ergebnis Bestand. Die Strafkammer stellt im Ergebnis wesentlich darauf ab, daû es nicht mehr zu Taten kam, die fr eine fortdauernde Gefhrlichkeit des Angeklagten i. S. d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sprechen wrden, nachdem es ihm gelungen war, im Arbeitsleben Fuû zu fa s - sen. Dies ist ein rechtlich zutreffender Ansatz. Änderungen der Lebensverhl t - nisse zwischen Tatbegehung und Urteil knnen dazu fhren, daû der Tter nicht mehr als gefhrlich anzusehen ist (Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 150a m. w. N. in Fuûnote 114). Die entsprechende Annahme der Strafkammer knpft an tatschliche Feststellungen an. Rechtsfehler in diesem Zusammenhang sind nicht ersichtlich: aa) Es liegt zwar nahe, daû es im Zusammenhang mit Schwarzarbeit und selbstndiger Ttigkeit unter falschem Namen zu Straftaten wie etwa der Hinterziehung von Steuern und Sozialabgaben gekommen ist. Allein hieraus ergibt sich hier jedoch nichts, was fr eine fortdauernde Gefhrlichkeit des A n - geklagten i. S. d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sprechen knnte. Entsprechende E r - rterungen durch die Strafkammer waren nicht geboten. bb) Allerdings war der Angeklagte bei seiner Festnahme im Besitz von 400 g Amphetamin, das nach den den Senat bindenden Feststellungen der Strafkammer zum Eigenverbrauch bestimmt war. Der Besitz von Rauschgift in nicht geringer Menge (zur nicht geringen Menge von Amphetamin vgl. BGHSt 33, 169; Krner BtMG 4. Aufl. § 29a Rdnrn. 60, 61, 88, 89 m. w. N.) erfllt j e - doch auch dann den Verbrechenstatbestand von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, wenn sie zum Eigenverbrauch bestimmt ist (Krner aaO Rdn. 34 m. w. N.). Der Senat braucht aber der Frage nicht nachzugehen, wie es sich auf die Beurte i - - 7 - lung der Gefhrlichkeit des Angeklagten auswirken wrde, wenn auch knftig mit derartigen Delikten zu rechnen wre. Die Strafkammer hat nmlich festg e - stellt, daû sich der Angeklagte vom Rauschgiftkonsum gelst hat. Sie sttzt dies auf die genannten Feststellungen zur Änderung des Verhaltens des Ang e - klagten whrend seiner gegenwrtigen Inhaftierung. Dies sind konkrete, vom Tatrichter zu gewichtende Umstnde und nicht lediglich bloûe Vermutungen ber die knftige Entwicklung. 3. Nach alledem ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei nicht mehr als gefhrlich i. S. d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen, mglich und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen. Schfer Wahl Schluckebier Kolz Schaal
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