BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 443/03 vom16. März 2004in der Strafsachegegenwegen Hehlerei - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März2004, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am BundesgerichtshofNackund die Richter am BundesgerichtshofDr. Wahl,Dr. Boetticher,Dr. Kolz,Hebenstreit,Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwältin als Verteidigerin,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ge-gen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 20. Mai 2003werden verworfen.Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.Die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel der Staatanwalt-schaft entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.Von Rechts wegenGründe: I.Das Landgericht hatte den Angeklagten am 23. Juli 2001 wegen Hehle-rei zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit derzum Nachteil des Angeklagten eingelegten Revision beanstandete die Staats-anwaltschaft, daß dieser nicht - statt dessen - wegen Mittäterschaft am (schwe-ren) Raub, der Vortat, für schuldig befunden wurde. Das Urteil des Landge-richts wurde mit Urteil des Senats vom 9. Juli 2002 (1 StR 88/02) aufgehoben;die Sache wurde an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-sen. Diese hat den Angeklagten am 5. Juni 2003 wiederum - nur - wegen Heh-lerei verurteilt, jetzt zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Mona-ten. Mit der erneut eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revision ver- - 4 -folgt die Staatsanwaltschaft ihr Ziel - letztlich Verurteilung wegen Raubes -weiter. Der Angeklagte wendet sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen seineVerurteilung. Beiden Revisionen bleibt der Erfolg versagt.II.Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, gemeinsam mit anderen unbe-kannten Tätern am späten Abend des 22. März 2000 den Mineralienhändler Z. in dessen Anwesen in Zi. großer Bergkri-stalle und anderer Gegenstände im Wert von mindestens 150.000,-- DM be-raubt und diese zu einem erheblichen Teil anschließend in seine Wohnung inH. verbracht zu haben. Dort wurden sie bei einer Durchsuchung in ande-rer Sache aufgefunden. Der Angeklagte behauptet, alles rechtmäßig erworbenbzw. geschenkt bekommen zu haben, überwiegend vom Geschädigten Z. .III.Zur Revision der Staatsanwaltschaft:Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer konnte erneutletzte Zweifel an der Beteiligung des Angeklagten am Raub nicht überwinden.Dies ist frei von Rechtsfehlern.Die Würdigung der Beweise ist dem Tatrichter vorbehalten. Kann erZweifel an der Täterschaft eines Angeklagten nicht überwinden, so ist dies inder Regel hinzunehmen. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt - 5 -nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind.Das ist dann der Fall, wenn die Würdigung mit den Gesetzen der Logik, mitgesicherten Erfahrungssätzen des täglichen Lebens sowie den Erkenntnissender Wissenschaften nicht übereinstimmt, widersprüchlich, unklar oder in ent-scheidenden Punkten lückenhaft ist. Rechtlich zu beanstanden sind Beweiser-wägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, daß das Gericht über-spannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbil-dung gestellt und dabei nicht beachtet hat, daß eine absolute, das Gegenteildenknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewißheitnicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendesMaß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf theoretischeMöglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt (BGH, Senatsurteil vom 9. Juli2002 - 1 StR 88/02 -; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16).Gemessen an diesen Maßstäben hat das angefochtene Urteil Bestand.Die Beweiswürdigung ist erschöpfend. Insbesondere hat sich die Strafkammernunmehr auch mit der Frage der Finanzierbarkeit des Einkaufs der Gegenstän-de durch den Angeklagten und mit dessen Äußerung über A. ge-genüber Z. auseinandergesetzt. Die Würdigung der Beweise trägt- ohne daß dabei zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestelltwurden - die von der Strafkammer gezogenen Schlußfolgerungen; zwingendmüssen diese nicht sein.Von den Ermittlungsbehörden nach Abschluß des landgerichtlichenVerfahrens gewonnene neue Erkenntnisse können im Revisionsverfahren kei-ne Berücksichtigung mehr finden. - 6 -IV.Zur Revision des Angeklagten:Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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