BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 443/05 vom 24. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Geldf344lschung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 3. Mai 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Zur Verfahrensr374ge, die Strafkammer habe eine Wahrunterstel-lung nicht eingehalten, bemerkt der Senat erg344nzend: Es kann of-fen bleiben, ob die Verfahrensr374gen der Verteidigung 374berhaupt noch als erhoben anzusehen sind, nachdem der Instanzverteidiger mit Schriftsatz vom 2. September 2005 die R374ge der Verletzung formellen Rechts zur374ckgenommen hat und die Revision auf die Verletzung materiellen Rechts sowie auf die Verurteilung wegen Geldf344lschung beschr344nkt hat. Die Verfahrensr374gen sind jeden-falls unbegr374ndet. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend aus-f374hrt, liegt der behauptete Widerspruch zur Wahrunterstellung nicht vor. Der Verteidiger hatte einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens zum Beweis der Tatsache gestellt, "dass der Angeklagte die 91 verfahrensgegenst344ndlichen Falsifi-kate mit den im Hotel I. in Hamburg im Business - 3 - Center im Februar 2004 vorhandenen Rechner, Scanner und Dru-cker herstellen konnte" und "dass dies auch innerhalb der vom Angeklagten genannten Zeit von viereinhalb Stunden m366glich ist." Damit sollte - entsprechend der Einlassung des Angeklagten -bewiesen werden, dass er in der Lage war, die 500-Euro-Noten als Spa337geld herzustellen. Dies - die Herstellungsm366glichkeit von Spa337geld, das schon dem ersten Anschein nach nicht f374r echt gehalten werden konnte - hat die Strafkammer als wahr unterstellt. Daraus hat aber die Strafkammer nicht den Schluss gezogen, dass das sichergestellte Geld vom Angeklagten hergestelltes Spa337geld war. Dazu war sie aufgrund der Wahrunterstellung auch nicht gehalten. Vielmehr hat sich die Strafkammer aus anderen Beweismitteln die sichere 334berzeugung verschafft, dass das si-chergestellte Geld von so guter Qualit344t war, dass es kein Spa337-geld sein konnte. Nach der Verlesung des Beh366rdengutachtens der Deutschen Bundesbank und der Einvernahme des polizeili-chen Sachbearbeiters Z. gelangte die Strafkammer n344m-lich zu der 334berzeugung, dass die Qualit344t der Falsifikate so gut war und ihre Herstellung so schwierig gewesen sein musste, dass der Angeklagte sie nicht selbst hergestellt, sondern sich auf nicht mehr feststellbare Weise verschafft haben musste (UA S. 49). Die Strafkammer hat ihre 334berzeugung daraus gewonnen, dass sich die Nachstellung des vom Angeklagten behaupteten Herstellungs-vorgangs mittels Scanner und Drucker als besonders schwierig erwies. Der Zeuge Z. berichtete, es sei besonders schwie-rig gewesen, Vorder- und R374ckseite des Geldscheins bei Druck-vorgang deckungsgleich 374bereinander zu bringen. Auch habe es mehrerer Versuche und "Austarierungen" des Geldscheins auf - 4 - dem Scanner bedurft. Daraus konnte die Strafkammer den Schluss ziehen, der Angeklagte habe in seiner Einlassung derarti-ge Probleme deshalb nicht geschildert, weil er die - qualitativ gu-ten - Falsifikate nicht selbst hergestellt, sondern sich anderweitig verschafft habe (UA S. 50). Mit dieser Begr374ndung hat die Straf-kammer sich nicht in Widerspruch zur Wahrunterstellung gesetzt, sondern sie hat, was zul344ssig ist, aus der als wahr unterstellten Tatsache, nicht den vom Angeklagten gew374nschten Schluss ge-zogen (vgl. BGH NStZ 2003, 101 m. w. Nachw.). Nack Wahl Boetticher Elf Graf
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