BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 443/08 vom 28. August 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1.: Steuerhinterziehung u.a. zu 2. - 4.: Steuerhehlerei u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. Februar 2008 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat den Angeklagten K. in den F344llen 1 bis 13 und 16 rechts-fehlerfrei jeweils wegen Steuerhehlerei in Tatmehrheit (247 53 StGB) mit Steuerhinter-ziehung verurteilt. Der Angeklagte 374bernahm in diesen F344llen in Polen Zigaretten, hinsichtlich deren bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Europ344ischen Gemeinschaft Einfuhrabgaben hinterzogen worden waren. Die Zigaretten waren zuvor von anderen Personen unter Versto337 gegen die Gestellungspflicht nach Art. 40 Zollkodex aus ei-nem Drittland nach Polen verbracht worden und zun344chst "zur Ruhe gekommen". Der Angeklagte K. verbrachte die Zigaretten anschlie337end nach Deutschland, um sie dort gewinnbringend weiterzuverkaufen. Bereits mit dem Sich-Verschaffen bzw. Ankaufen der Zigaretten in Polen verwirklichte der Angeklagte den Tatbestand der Steuerhehlerei (247 374 Abs. 1 und 2 AO aF). Demgegen374ber erf374llte er den Tat-bestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) jeweils erst dann, als er als Verbringer der entgegen 247 12 Abs. 1 TabStG ohne deutsche Steuerzeichen in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland verbrachten - 3 - Zigaretten f374r die Tabakwaren nicht unverz374glich gem344337 247 19 Satz 3 TabStG eine Steuererkl344rung abgab. Beide Taten beziehen sich auch auf unterschiedliche Abga-ben (vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks Steuerstrafrecht 6. Aufl. 247 370 AO Rdn. 312). Soweit in dem angefochtenen Urteil bei der Strafzumessung hinsichtlich des Ange-klagten C. im Unterschied zu den 374brigen Angeklagten Ausf374hrungen zur Be-stimmung des Strafrahmens fehlen, gef344hrdet dies den Bestand des Urteils nicht. Dem Zusammenhang der Urteilsgr374nde kann ohne Weiteres entnommen werden, dass das Landgericht die Einzelstrafen rechtsfehlerfrei dem Strafrahmen des Tatbe-stands der Steuerhehlerei gem344337 247 374 AO aF i.V.m. 247 373 Abs. 1 AO aF entnom-men hat, den der Angeklagte jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterzie-hung verwirklicht hatte. Das Fehlen eines Einleitungssatzes und der Ausf374hrungen zum Strafrahmen an dieser Stelle beruht ersichtlich auf technischen Gr374nden beim Seitenumbruch. Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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