BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 443/10 vom 8. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenm344337igen Betruges u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 9. M344rz 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Hinsichtlich der erhobenen Verfahrensr374ge, 247 257c Abs. 5 StPO sei verletzt, verweist der Senat auf den Beschluss des 4. Strafsenats vom 17. August 2010 (4 StR 228/10). Nack Wahl Elf J344ger Sander
Full & Egal Universal Law Academy