BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 443 /1 0 vom 17. September 201 3 in der Strafsache gegen wegen gewerbs - und bandenmäßigen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts München II vom 9. März 2010 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg erichts zurückverwiesen. Gründe: e- werbs - und bandenmäßigen Betruges in 259 tatmehrheitlichen Fällen in Tatei n- heit mit vier Fällen der Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Betreiben eines e- gen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge e i- ner Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO und die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Die R evision hat bereits mit der Rüge, der Angeklagte sei nicht gemäß § 257c Abs. 5 StPO über die Risiken einer Absprache belehrt worden, Erfolg (vgl. hierzu BVerfG , Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11 Rn. 99, NJW 2013, 105 8, 1067 ; Senat, Beschluss vom 1 2 - 3 - 11. April 2013 - 1 StR 563/12). Eine Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers kann hier nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu BVerfG aaO Rn. 99, 127). Raum Wahl Jäger Radtke Mosbacher
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