BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 443 /1 0 vom 17. September 201 3 in der Strafsache gegen wegen gewerbs - und bandenmäßigen Betruges u.a. - 2 - 1. Der Antrag des Angeklagten auf Entpflichtung von Rechtsa n- walt S . wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin K . als Pflichtverteidigerin für das Revisionsverfahren wird abg e- lehnt. Gründe: I. Der Angeklagte führt die Revision gegen seine Verurteilung durch Urteil des Landgerichts München II vom 9. März 2010. Das vom Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt S . , eingelegte und vom damaligen Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Prof. Dr. W . , begründete Rechtsmittel hat der Senat durch Beschluss vom 8. Oktober 2010 als unbegründet i. S. v . § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Durch Urteil vom 19. März 2013 ist dieser Beschluss vom Bunde s- verfassungsgericht aufgehoben und zur erneuten Entscheidung über die Rev i- sion an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen worden. Das Mandat von Rechtsanwalt Prof. Dr. W . ist mittlerweile erl o- schen. Mit Schriftsatz vom 20. März 2013 hat Rechtsanwältin K . die Vertr e- tung des Angeklagten angezeigt und ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin beantragt. Daneben hat sich mit Schriftsatz vom 11. April 2013 Rechtsanwalt D r. Sc . als Wahlverteidiger für den Angeklagten angezeigt. 1 2 3 - 3 - In einem am 1. September 2013 eingegangenen Schreiben hat der A n- geklagte selbst um Entpflichtung von Rechtsanwalt S . und um Beiordnung von Rechtsanwältin K . al s Pflichtverteidigerin ersucht. Mit gleichzeitig eingegangenem Schriftsatz hat Rechtsanwältin K . zur Begrü n- dung ihres Beiordnungsantrages vom 20. März 2013 ausgeführt, ihr Mandant . eigene Be i- II. Der Entpflichtungsantrag des Angeklagten und der Beiordnungsantrag von Rechtsanwältin K . bleiben erfolglos. 1. Der Angeklagte beruft sich zur Begründung seines Entpflicht ungsa n- trages auf eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Pflichtverte i- diger. Die Behauptung, das Vertrauen zwischen Verteidiger und Angeklagten bestehe nicht mehr, kann für sich genommen einen Anspruch auf Widerruf der Bestellung eines Vertei digers nicht begründen. Sie muss auf konkreten Tats a- chenvortrag gestützt sein (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 1 StR 649/07, StraFo 2008, 243 mwN). Hieran fehlt es indes. Der Angeklagte führt zwar an, der Pflichtverteidiger habe gegen seinen ausdrü cklich geäußerten Wunsch im Verfahren vor dem Landgericht München II an einer Verständigung mitgewirkt. Im Revisionsverfahren hatte der Ang e- klagte indes zur Begründung der Revision noch vortragen lassen, sowohl der Pflichtverteidiger als auch er selbst hät ten dem Verständigungsvorschlag des Gerichts seinerzeit ausdrücklich zugestimmt (RB S. 8). 4 5 6 - 4 - Entgegen seiner weiteren Behauptung - er habe sich wegen der gegen . ve r- teidigen lassen u nd wolle dies auch weiterhin - hat sich der Angeklagte zudem im gesamten ersten Revisionsverfahren weiter durch Rechtsanwalt S . als Pflichtverteidiger und durch Rechtsanwalt Prof. Dr. W . als Wahlverteidiger vertreten lassen. R echtsanwältin K . hat sich demgege n- über erstmals am 20. März 2013 als Verteidigerin angezeigt. Weitere Gründe für eine Entpflichtung von Rechtsanwalt S . sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Einer - in der Revisionsins tanz grundsätzlich möglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1996 - 1 StR 352/96, NStZ 1997, 48) - Beiordnung von Rechtsanwältin K . bedarf es nicht. Die Durchführung des Revisionsverfa h- rens ist nicht gefährdet. Der Angeklagte wird im Revisionsverfa hren durch se i- nen Pflichtverteidiger und zusätzlich durch einen Wahlverteidiger vertreten. Die Mitwirkung eines weiteren, dritten Verteidigers ist nicht notwendig. (Dr. Raum, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof) 7 8 9
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