BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 443 /14 vom 24. Februar 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2015 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten J . gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. März 2014 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte J . im Fall III . 3.h) (Betrug zu Lasten des Zeugen B . , Ziffer 10 der Anklage) wegen Betrugs veru r- teilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ang e- klagten J . der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte J . wegen Insolvenzve r- schleppung sowie wegen Betrugs in sechs Fällen , wegen versuchten Betrugs in zwei weiteren Fällen und wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten J . sowie die Revision des Angeklagten H . werden ve r- worfen. 3. Der Beschwerdeführer J. hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Beschwerdeführer H. h at die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten H . wegen Insolvenzve r- schleppung sowie wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen und wegen Steue r- hinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstraf e von einem Jahr und den Ange klagten J. wegen Insolvenzverschleppung sowie wegen Betrugs in sieben Fällen, wegen versuchten Betrugs in zwei weiteren Fällen und wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei nem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen wurde jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen geric h- tete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten J . hat den aus der Ent scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Die ebe n- falls auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten H . hat keinen Erfolg. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend stellt der Senat das Ve r- fahren ein, soweit der Angeklag te J . im Fall III . 3.h) (Betrug zu La s- ten des Zeu gen B. , Ziffer 10 der Anklage) wegen Betrugs veru r- teilt worden ist. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angek lagten ergeben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die durch die Verfa h- renseinstellung weggefallene Einzelstrafe von sechs Monaten angesichts der verbleibenden Einsatzstrafe von neun Monaten sowie der weiteren zehn Ei n- zelstrafen ( 2 x 6 Mon ate, 2 x 5 Monate, 1 x 4 Monate, 2 x 3 Monate, 2 x 2 M o- nate, 1 x 1 Monat) eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe gegen J . ve r- hängt hätte. 1 2 3 4 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revisio n des Angeklagten J. ist es nich t unbillig, diesen Beschwerdeführer mit den verble i- benden durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu b e- lasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Raum Graf Jäger Cirener Mosbacher 5
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