BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 444/08 vom 16. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2009 be-schlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 27. August 2008 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat mit Beschluss vom 27. August 2008 die Revision des An-geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 2. April 2008 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Schreiben vom 3. September 2009 hat der Verurteilte 204nachtr344gliche Anh366rung gem344337 247247 33a, 356a StPO223 beantragt. 1 Bei der Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs ist bei Revisionsentscheidungen als speziellere Regelung nur der befristete Rechtsbehelf der Anh366rungsr374ge gem344337 247 356a StPO gege-ben. Die an keine Frist gebundene Anh366rungsr374ge nach 247 33a StPO ist deshalb in diesen F344llen nicht statthaft. 2 Der Antrag, gem344337 247 356a Satz 1 StPO zu verfahren, ist binnen einer Woche ab Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Geh366rs, d.h. hier ab Kenntniserlangung von der Revisionsentscheidung, zu stellen (247 356a Satz 2 StPO). Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen (247 356a Satz 3 StPO). Da der Zeitpunkt der Kenntniserlangung weder dargetan 3 - 3 - noch glaubhaft gemacht ist und deshalb die Einhaltung der Wochenfrist nicht nachgepr374ft werden kann, ist der Antrag des Verurteilten schon unzul344ssig. Die Einhaltung der Wochenfrist liegt hier auch fern. Die beanstandete Senatsent-scheidung wurde am 1. September 2008 an den Verurteilten und seiner Vertei-digerin versandt. Unbeschadet der Zul344ssigkeit ist f374r eine Entscheidung gem344337 247 356a StPO aber auch kein Raum. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht geh366rt worden ist. Auch wurde zu ber374cksich-tigendes Vorbringen weder 374bergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Geh366r verletzt. 4 Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
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