BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 444/14 vom 12. Februar 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2.: Freiheitsberaubung u.a. - 2 - De r 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 28. Januar 2015, in der Sitzung a m 12. Febru ar 2015 , an de nen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, de r Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf , die Ri chterin am Bundesgerichtshof Cirener, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer , Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 28. Januar 2015 - als Verteidiger des Angeklagten R . , Rech tsanwalt - in der Verhandlung vom 28. Januar 2015 - als Verteidiger des Angeklagten E . , Justiz obersekretärin - in der Verhandlung - , Justizan gestellte - bei der Verkündung - als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - I. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Januar 2014 wird verworfen, soweit e s den Angeklagt en E . betrifft. 2. Die Staatskasse hat die Kosten dieses Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten E. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. II. 1. Auf die Revision der Staatsanwalts chaft wird das vorbezeichn e- te Urteil hinsicht lich des Angeklagten R . - auch zu seinen Gunsten - mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh o- ben, soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung in Ta t- einheit mit schwerem Raub und mit gefährliche r Körperverle t- zung verurteilt worden ist (Fall B II 4 der Urteilsgründe) sowie im Strafausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Recht s- mittels, an eine andere Jugendkam mer de s La ndgerichts Mü n- chen I zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten R . wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fä llen, Diebstahls und Freiheit s- beraubung, letztere jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und schwerem Raub, zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten ve r- urteilt. Im Üb rigen hat es den Angeklagten R . freigesproc hen. Der Angeklagte R . war zur Tatzeit des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln noch Heranwachsender. Den Angeklagten E. hat das Landgericht wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt m it ih ren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision en die Verurteilung beider Angeklagter wegen Geiselna h- me nach § 239b StGB und zusätzlich die Verurteilung des Angeklagten R . wegen besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Darüber hinaus beanstandet sie beim Angeklagten R . die Anwe n- dung von Jugendstrafrecht. D ie vom Generalbundesanwalt vertreten en Rechtsmittel führen h insich t- lic h des Angeklagten R. zur Aufhebung des Ur teils ; hinsichtlich des Ange klagten E. bleib en sie ohne Erfolg . 1 2 3 4 - 5 - I. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist bezüglich des Angeklagten R . rechtswirksam auf den Schuldspruch in Fa ll B II 4 der Urteilsgründe sowie den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Zwar hat die Staatsanwaltschaft eingangs ihrer Revisionsbe gründung die ( uneingeschränkte) Aufhebung des Urteils beantragt und zugleich die Verle t- z ung sachlichen Rechts gerügt. Gegen stand der nachfolgenden Begründung ist allerdings nur Fall B II 4 des Urteils. Somit widersprechen sich Revisionsantrag und Revisionsbegründung. D ieser ist jedoch in einer Gesamtschau zu entne h- men, dass der Schuldspruch in den Fällen B II 1, 2 und 3 und de r Teilfreispruch nicht angegrif fen werden soll en . Umstände, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung der Erörte rungen zur Schuldfrage in den Fällen B II 1, 2 und 3 oder des Teilfreispruchs (B II 1) und der Rechtsfolgen frage ergibt , liegen nicht vor . I I . Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen. 1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts veräußerte und übergab der am 5. November 1991 geborene Angeklagte R . zwischen Mai 2012 un d August 2012 dem anderweitig Verfolgten Z . zu drei unte r- schiedlichen Zeitpun kten jeweils mindestens 20 g Amphetamin - Gemisch zu einem Preis von jewe ils 200 bis 300 b) Kurz vor dem 28. September 2012 veräußerte und übergab der Ang e- klagte R . dem anderweitig Verfolgten Z . mindestens 363,2 g Amphetamin - Gemisch zu einem P reis von 5 . 000 5 6 7 8 9 - 6 - c) Zwischen dem 28. September 2012 und dem 7. Januar 2013 s uchte der Angeklagte R. die Wohnung des anderw eitig Verfolgten Z . auf, der sich zu dieser Zeit in Untersuchungshaft befand. Er beabsichtigte, ein Mischpult und ein Interface, das er die sem geliehen hatte, mitzunehmen; er fand die se Geräte aber nicht. Stattdessen nahm er zwei Synthesizer des a n- derweitig Verfolgten Z . im Wert von insgesamt 800 d) Der Angeklagte R . befürchtete, dass ihn der an derweitig Verfolgte Z . in einer polizeilichen Vernehmung belastet hatte. Am 7. Januar 2013 wurde der anderweitig Verfolgte Z . aus der Unters u- chungshaft entlasse n. Am 22. Januar 2013 beschlossen die beiden Angekla g- ten , den ander weitig Verfolgten Z. in bewusstem und gewollten Zusa m- menwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplans zur Rede zu stellen, ihn g e- gen seinen Willen im Auto festzuhalten und massiv einzus chüchtern, um so dessen Aussage bei der Polizei zu erfahren. Zugleich strebten sie eine ihnen zu diesem Zeitpunkt noch nicht klare Lösung für das Problem des Angeklagten R . an, das er wegen der Aussage des anderweitig Verfolgten Z. zu haben glaubte. Nachdem sie von einem Bekannten erfahren ha t- ten, dass sich der anderweitig Verfolgte Z . vor dem Anwesen der Zeugin M . aufhielt, fuhren sie mit dem Pkw dorthin. Der Angeklagte R . bedeutete dem anderweitig Verf olgten Z . in unfreundlichem Ton, man müsse reden und fasste ihn an der Schulter, um ihn so dazu zu bewegen, in das parkende Auto einzusteigen. Der anderweitig Verfolgte Z . wagte es nicht, sich zu wehren und stieg ein. Er führte eine Tasche mit einem Apple MacBook und einem MIDI Controller im Gesamtwert von etwa 600 bis 930 sich. Er nahm auf der Rückba nk hinter dem Fahrer R. Platz; der A n- geklagte E . setz t e sich rechts neben ihn. Dann fuhr der Angeklagte R . los. Auf einem Autobahnrastplatz hielt er an und setzte sich links n e- ben den Geschädigten auf die Rückbank. Dieser saß nun zwischen den beiden 10 11 - 7 - Angeklagten und dachte sich, dass es ihnen um seine Aussage bei der Polizei gehen würde. Der Angeklagte E . sagte zu dem Geschädigten, er habe a l- len Grund , Angst zu haben. Darauf teilte der Geschädigte den Angeklagten mit, er habe der Polizei R . als Hintermann seiner Drogenkäufe benannt , und schilderte ihnen seine Aussage. Er befürchtete, den Angeklagten könne nun in den Sinn kommen, ihn umzubringen, um die Aussage ungeschehen zu machen , und hatte Todesangst. Er bot den Angeklagten an, seine Aussage zurückzunehmen. Der Angeklagte R . gab nun vor, außerhalb des Autos mit seinen H intermännern telefonieren zu müssen. Dann teilte er dem Geschädigten mit, dass eine Rücknahme der Aussage nicht möglich sei, die Hintermänner ihn jetzt abholen und ins Ausland verbringen würden. Ob sie ihn dort umbringen würden, wisse er nicht. Der Angekla gte E . drohte dem G e- schädigten damit, dass auch dessen Familie und Freundin etwas zustoßen würde, wenn R. etwas passieren sollte. Als der Geschädigte austr e- ten musste, bewachte ihn der Angeklagte E . und sagte ihm, wenn er we g- lauf en sollte, sei er tot. Er forderte ihn auf, mit der Zeugin M . zu telefonieren und ihr zu sagen, alles sei in Ordnung, man ginge nur zu McDonalds . Das tat der Geschädigte. Der Angeklagte R. holte im Verlauf des Gesprächs im Auto ein Elektroimpulsgerät aus seiner Jackentasche heraus und schoss dem G e- schädigten zweimal in den Hals. Hierdurch erlitt dieser erhebliche Schmerzen und Krämpfe. Das hatte der Angeklagte R . auch gewusst und g e- wollt. Der Angriff beruhte nicht au f einem gemeinsamen Tatplan mit dem Ang e- klagten E . und wurde von diesem auch nicht gebilligt. Der Geschädigte befand sich weiterhin in Todesangst und versuchte erneut, die Angeklagten davon zu überzeugen, dass er die Aussage bei der Polizei zurückn ehmen we r- de. 12 - 8 - Der Angeklagte R . stieg nun abermals aus dem Pkw aus und telefonierte wiederum fiktiv mit etwaigen Hintermännern. Danach forderte er den Geschädigten auf, ihm ein Angebot zu machen, er würde die Sache dann abblasen. Die Angek lagten und der Geschädigte kamen daraufhin überein, dass der Geschädigte seine Aussage bei der Polizei ändern und angeben we r- de, dass er den Angeklagten R . fälschlich beschuldigt habe. Nac h- dem sie auch Namen von alternativ zu benennenden Hi ntermännern bespr o- chen hatten, setzte der Angeklagte R . die Fahrt fort. Während der Rückfahrt beschloss er, dem Geschädigten das elektron i- sche Gerät, das dieser bei sich hatte, als Ausgleich für noch offene Kommiss i- onsschulden und etwaig e zukünftige Anwaltskosten wegzunehmen. Dass er auf die Gegenstände keinen Anspruch hatte, wusste er. Unter Ausnutzung der von ihm erkannten, massiven Einschüchterung und Angst des Geschädigten ve r- langte er am Ende der Fahrt und noch im Auto in Gegenwart d es Angeklagten E. die Herausgabe des in der Tasche befindlichen MacBooks und des MIDI Controllers. Er sagte dem Geschädigten, das sei " für die Anwaltskosten " . Der Geschädigte wollte ihm diese Gegenstände zwar nicht geben, duldete aber u n- ter dem Eind ruck des kurz zuvor erfolgten Einsatzes des Elektroschockers und der Todesdrohungen die Wegnahme der Tasche und die Herausnahme der Gegenstände. Er wollte nur mit dem Leben davon kommen und befürchtete den Einsatz weiterer Gewalt. Die Wegnahme der Gege nstände beruhte nicht auf einem mit dem A n- geklagten E . gefassten Tatplan. Der Angeklagte E . billigte dieses Vo r- gehen auch nicht. Nach der Verhaftung bemühten sich beide Angeklagte darum, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen. Der Angeklagte R . 13 14 15 16 - 9 - schrieb dem Geschädigten aus der Untersuchungshaft einen Entschuldigung s- brief. Während der Hauptverhandlung entschuldigte er sich mündlich bei ihm und bot i h m eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1 . 500 ; zugleich erklärte er sich mit der Ausreichung der bei ihm sichergestellten 300 ä- digten einverstanden. Der Geschädigte nahm die Entschuldigungen, die Au s- gleichszahlung und die Ausreichung des sichergestellten Geldes an. Der Angeklagte E. schloss mit dem Geschädigten eine Vereinb a- rung, die neben einer Entschuldigung auch eine Entschädigungszahlung in H ö- he von 1 . 500 t- schuldigte er sich mündlich bei dem Geschädigten, der die Entschuldigung a n- nahm. 2 . Das Landgericht hat das Geschehen in der rechtlichen Würdigung bei dem Angeklagten R . als Nötigung (§ 240 StGB) in Tateinheit jeweils mit Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und schwerem Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB) und bei dem Ange klagten E. als Nötigung (§ 240 StGB) in Tateinheit mit Freiheit s- beraubung (§ 239 StGB) gewertet. Eine Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB hat das Landgericht mit der Begr ündung abgelehnt, der während der Entführung durchgesetzte Nötigung s- erfolg, also die Mitteilung, welche Angaben bei der Polizei gemacht wurden, sei nicht durch die erforderlichen qualifizierten Nötigungsmittel herbeigeführt wo r- den, während die späteren Tod esdrohungen nur zu einem abgenötigten Verha l- ten in Gestalt des Widerrufs der belastenden Angaben bei der Polizei nach E n- de der Bemächtigungssituation führen sollten. Die bloße Zusage späteren Ve r- haltens reiche für eine Straftat nach § 239b Abs. 1 StGB nich t aus. 17 18 19 - 10 - In Bezug auf die Wegnahme der elektronischen Geräte durch den Ang e- klagten R. hat das Landgericht ausgeführt, die Bemächtigungssitu a- tion und die Nötigung mit der Zielrichtung der Rücknahme der Aussage seien beendet gewesen, man ha so dass auch insoweit kein weiterer, qualifizierter Nötigungserfolg gegeben sei. II I . Die Revision der Staatsanwaltschaft ist hinsichtlich des Angeklagten E. un begründet. Das Landgericht hat auf der Grundlage der Feststellungen zutreffend eine Geiselnahme (§ 239b StGB) verneint und ihn der Freiheitsb e- raubung in Tateinheit mit Nötigung schuldig gesprochen . Eine Geiselnahme begeht , wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt , um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226 StGB ) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung au s- nutzt. Zwar haben die Angeklagten den Geschädigten entführt, sich seiner b e- mächtigt und ihn eingeschüchtert. Er teilte deshalb auch von sich aus den I n- halt sein er Au ssage vor der Polizei mit und bot noch vor der ersten Todesdr o- hung an, seine Aussage zurückzunehmen . Nach de n Todesdrohungen ve r- suchte er erneut, die Angeklagten zu überzeugen, dass er die Aussage zurüc k- nehmen werde und einigte sich schließlich mit ih nen darauf , die R . belastende Aussage bei der Polizei abzuändern und anzugeben, er habe di e- 20 21 22 23 - 11 - sen fälschlich beschuldigt, wobei nun andere als Hintermänner benannt werden soll ten . Es ist jedoch nicht festgestellt, dass die Angeklagten den Ge schädigten entführt haben, um ihn zu einer Handlung zu nötigen, die er während der En t- führung vornehmen sollte. Zwischen der Entführung und der beabsichtigten Nötigung muss aber ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart b e- stehen, dass der Täter d as Opfer während der Dauer der Entführung nötigen will und die abgenötigte Handlung während der Dauer der Zwangslage vorg e- nommen werden soll (BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 355; BGH, Urteil vom 20. September 2005 - 1 StR 8 6/05, NStZ 2006, 36 f.; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - 2 StR 236/13, StV 2014, 218 ). Hier verfolgten die Angeklagten aber die Absicht, den Geschädi g- ten durch Entführung und qualifizierte Drohung dazu zu bestimmen, erst nach Beendigung de r Zwangsla ge den Angeklagten R . bei der Polizei zu entlasten. Damit ist der Tatbestand nicht erfüllt. Soweit der Geschädigte noch während der Bemächtigungslage seine Bereitschaft erklärt hat, künftig vor der Polizei wie gewünscht auszusagen, reicht diese Absichtserklärung für den tatbestandsmäßigen Erfolg nicht aus. Allerdings kann auch das Erreichen eines Teilerfolges des Täters, der ein we i- tergehendes Ziel vorbereitet, eine Nötigung darstellen ( BGH , Urteil e vom 14. Januar 1997 - 1 StR 507/96, NJW 1 997, 1082 f. ; und vom 20. September 2005 - 1 StR 86/05, NStZ 2006, 36 f. ), wenn die Handlung des Opfers eine nach der Vorstellung des Täters eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewol l- ten Enderfolgs ist ( BGH , Urteil e vom 14. Januar 1997 - 1 StR 507/ 96, NJW 1997, 1082 f. ; und vom 20. September 2005 - 1 StR 86/05, NStZ 2006, 36 f. ). 24 25 26 - 12 - Eine solche eigenständig bedeutsame Vorstufe in Gestalt einer geste i- gerten Verbindlichkeit scheidet anhand der getroffenen Feststellungen aber aus. Den Ur teilsgründen lässt sic h nicht entnehmen, die Angeklagten seien d a- von ausgegangen, dass sie bereits während der Bemächtigungssituation erre i- chen konnten, dass der Geschädigte sich zu diesem Zeitpunkt verlässlich und endgültig zur Rücknahme der den Angeklagten R . b elastenden Au s- sage und der Beschuldigung Dritter verpflichtet. A ngesichts dessen, dass sie zu Beginn des Tatgeschehens keine klare Vorstellung darüber hatten, wie sie das durch die belastende Aussage entstandene Problem des Angeklagten R . l ösen könn ten, liegt es fern, dass nach ihrer Vorstellung die Zusage eine eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs sein sollte. Die Zusage verbessert e die Beweislage für den Angeklagten R . und seine Position als Beschuldigter i m Ermit tlungsverfahren nicht. Sie enthie lt ke i- ne verbindliche Erklärung über das zukünftige Aussageverhalten des Gesch ä- digten, aus der er irgendeinen rechtlichen Nutzen ziehen könnte. Dem Gesch ä- digten wurde auch nicht abverlangt, seine entlastende Aussage schriftlich ni e- derzulegen, Hintermänner zu belasten und seine Erklärung zu unterschreiben. Zudem erklärte der Geschädigte seine Bereitschaft, die Aussage zurückz u- neh men , bereits vor der erste n Drohung mit dem Tode . Soweit der Angeklagte E. den Gesc hädigten veranlasst hat, mit der Zeugin M . zu telefonieren und ihr zu sagen, dass alles in Ordnung sei , ist dies ebenfalls keine hinreichende Vorstufe des gewollten Enderfolgs. Es fehlt an der finalen Verknüpfung zwischen der Bemächtigungslage und ihr er Ausnu t- zung zum Zwecke der Nötigung. Das Telefonat diente lediglich der Aufrechte r- haltung der Bemächtigungslage, um die Zeugin zu beruhigen und davon abz u- ha lten, die Polizei einzuschalten. 27 - 13 - Damit erfüllt das Verhalten des Angeklagten E . nur die T atbestände der Freiheitsberaubung un d der (schon im Hinblick auf das erzwungene Telef o- nat ) vollendeten Nötigung. Zwar sind die Ausführungen des Landgerichts insoweit widersprüchlich als es die Voraussetzungen des § 239b StGB mangels eines während der B e- mächtigungslage erzielten Teilerfolgs ablehnt, dann aber eine vollendete Nöt i- gung durch dieses Geschehen mit der Begründung annimmt, die Angeklagten hätten dem Geschädigten die Zusage zur Rücknahme seiner Angaben gege n- über der Polizei durch Drohungen mit d em Tod abgerungen (UA S. 50). Indes liegt eine vollendete Nötigung beim Angeklagten E . schon deshalb vor, weil er den Geschädigten während der Entführung durch die Dr o- hung, er habe allen Grund, Angst zu haben, zur Preisgabe seiner gegenüber der P olizei getätig ten Angaben gezwungen hat. Auch der Strafausspruch ist rechtsfehlerfrei . Das Landgericht hat den Strafrahmen gemäß § 46a StGB gemildert, weil es zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte E. mit dem Geschädigten erfolgreich einen Täter - Opfer - Ausgleich durchgeführt hat. IV. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt hinsichtlich des Angeklagten R . - jeweils insoweit auch zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) - zur Aufhebung des Schuldspruchs und zur Aufhe bung des Rechtsfo l- genausspruchs. 28 29 30 31 32 - 14 - Das Landgericht hat bei dem Angeklagten R . zutreffend eine Verurteilung wegen Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB abge lehnt (siehe Ziffer III . ) . Es hat ihn wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährli cher Körperverletzung und schwerem Raub schuldig gesprochen. Die in den Urteil s- gründen ebenfalls festgestellte tateinheitliche Nötigung hat das Landgericht - offensichtlich wegen eines Fassungsversehens - nicht in den Tenor aufg e- nommen (UA S. 46, 49). D ie Verurteilung wegen schweren Raubes gemäß § 249 Abs. 1, § 250 A bs. 1 Nr. 1a StGB hält jedoch der rechtlichen Prüfung nicht stand , weil die Feststellungen hierzu lückenh aft sind . Demgegenüber liegt auch ein den Angeklagten begünstigen der Rechtsfehler vor , w eil das Landg e- richt eine Prüfung des Geschehens unter dem Gesichtspunkt des § 250 Abs. 2 N r. 1 StGB und des § 239a StGB unterlassen hat. 1. Das Landgericht hat die Tatbestandsvoraussetzungen des schweren Raubes gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1a St GB bejaht, s oweit der A n- geklagte R. dem Geschädigten am Ende der Rückfahrt dessen MacBook und den MIDI Controller wegnahm . Die Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, die erfüllt wäre, wenn das Elektroimpulsgerät als gefährl i- ches Werk zeug verwendet worden wäre, hat es nicht geprüft. a) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte R . unter Ausnutzung der von ihm erkannten massiven Einschüchterung und Angst des Geschädigten die Herausgabe der elektronischen G eräte verlangte und ihm sagte, das sei für die Anwaltskosten. Der Geschädigte, der sich weiterhin im Auto und im Einflussbereich der Angeklagten befunden habe, habe unter dem Eindruck des kurz zuvor erfolgten Einsatzes des Elektroschockgeräts und der Todes drohungen die Wegnahme der Gegenstände geduldet. Er habe nur mit dem Leben davon kommen wollen und den Einsatz weiterer zeitnaher G e- walt befürchtet (UA S. 7, 22). 33 34 35 - 15 - I m Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 50) hat das Landgericht ausgeführt, zum Zeitpu nkt der Wegnahme sei die Bemächtigungssituation b e- endet gewesen, man hat te die Sache " abgeblasen " und fu hr zurück. D as Nöt i- gungsmittel der Drohung mit weiterer Gewalt und die Wegnahme des techn i- schen Geräts seien funktional verknüpft gewesen. Die kurz zuvo r durch den Einsatz des Elektroschocke r s verübte Gewalt habe als aktuelle Drohung neuer Gewaltanwendung weiter auf den Geschädigten eingewirkt. Dieser habe sich unverändert im Einflussber eich des Angeklagten R. befunden, von dem er wusste, d ass er den Elektroschock er bei sich führte, und des Angekla g- ten E . , der ihn zuvor - ebenso wie der Angeklagte R . - mit dem Tode bedroht hatte. Er sei im Zeitpunkt der Wegnahme nicht nur allgemein ei n- geschüchtert gewesen, sondern habe s ich der Wegnahme nicht zu wider setzen gewagt , weil er den Einsatz weiterer, zeitnaher Gewalt befürchtet habe. Dies habe der Angeklagte R. bewusst ausgenutzt. b) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Raubes nicht. Nach § 249 Abs. 1 StGB wird derjenige bestraft, der mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der A b- sicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rech tswidrig zuzueignen. Gewalt oder Drohung müssen dabei Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 2 StR 283/03 , BGHSt 48, 365, 367 ). Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben kann au s- drücklich oder konkludent erfolgen (BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - 3 StR 102/08, NStZ 2008, 687), also durch schlüssiges Verhalten oder mit unb e- stimmten Andeutungen in versteckter Weise, die ein Übel für das Opfer e r- 36 37 38 39 - 16 - kennbar ankündigen. Erforderlich ist, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten gen ü- gend erkennbar macht; es genügt nicht, wenn der andere nur erwartet, der T ä- ter werde ihm ein empfindliches Übel zufügen (BGH, Urteil vom 17. März 1955 - 4 StR 8/55, BGHSt 7, 252, 253). Die konkludente Drohung mit Fortführung der Gewalt setzt also voraus, dass sich den Gesamtumständen einschließlich der zuvor verübten Gewalt die aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung en t- nehmen lässt, der Täter also in irge ndeiner Form schlüssig erklärt, er werde einen eventuell geleisteten Widerstand mit Gewalt gegen Leib oder Leben br e- chen. Nur dann wirkt die zuvor verübte Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung weiter. Nutzt der Täter hingegen die durch die v orangega n- gene Gewaltanwendung entstandene Angst und Einschüchterung des Opfers nur aus, ohne diese durch eine ausdrückliche oder konkludente Drohung zu aktualisieren, fehlt es an der erforderlichen Finalität (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 1994 - 2 S tR 431/94 , StV 1995, 416 mwN; Sander in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl . 2012, § 249 Rn. 31 ). Ein Schuldspruch wegen Raubes scheidet aus. Bei der Anwendung der Gewalt mit dem Elektroimpulsgerät handelte der Angeklagte noch nicht mit dem Ziel, dem Geschädigten etwas wegzunehmen. Die zunächst zu anderen Zwecken begonnene Gewaltanwendung hat er nach Fassen des Wegnahmevorsatzes nicht fortgesetzt. Eine Äußerung oder sonstige Handlung des Angeklagten vor der We g- nahme, die eine auch nur konkludente Drohung mit weiterer Gewalt nach dem Fassen des Wegnahmeentschlusses beinhaltet, ist nicht festgestellt. Das Landgericht führt lediglich aus , dass die Bemächtigung ssituation und die Nöt i- beend et war und der Angeklagte R . das Herausgabeverlangen mit der Beme r- 40 41 - 17 - kung erläuterte, das sei "für die Anwaltskosten". Ob darin ein vom Angeklagten gewollter Erklärungsinhalt im Sinne einer versteckten Andeutung der Andr o- hung erneuter Gewalta nwendung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Erzwingung der Wegnahme liegt und ob der Geschädigte dies dann auch so verstanden hat, lässt das Urteil offen. Allein der Umstand, dass die Wirku n- gen eines ohne Wegnahmeentschluss eingesetzten Nötig ungsmittels noch a n- dauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht. Die Feststellungen lassen offen, wo das Elektroschockgerät nach se i- nem Einsatz verblieben ist, wie sich der Angeklagte R . und der G e- schädigte genau verhalten haben, wo sich das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt befand (u.U. bereits wieder v or der Wohnung der Zeugin M. ) und wodurch die Äußerung, das sei für die Anwaltskosten, ausgelöst wurde. 2. Sofern das neue Tatgericht die Finalität zwisch en Gewaltandrohung und Wegnahmehandlung feststellen sollte, wird auch zu prüfen se in, ob der Angeklagte R. das Elektroimpulsgerät im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet hat. Ein besonders schwerer Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist geg e- ben, wenn der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. Das Elektroimpulsgerät ist ein gefährliches Werkzeug (BGH, Beschluss vom 11. November 2003 - 3 StR 345/03, NStZ - RR 2004, 169). Ein anderes gefährl iches Werkzeug wird nur dann gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei der Tat verwendet, wenn es der Täter als Raubmittel zweckg e- richtet einsetzt und das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des gefährlichen Werkzeugs wahrnimmt u nd somit in die 42 43 44 45 - 18 - entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird (BGH, Beschluss vom 8. November 2011 - 3 StR 316/11, StV 2012, 153 mwN). Dabei setzt (vollend e- tes) Verwenden zur Drohung voraus, dass das Opfer das Nötigungsmittel als solches erkennt und die Androhung seines Einsatzes wahrnimmt. Die Äuß e- rung der Drohung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Die konkludente Drohung erfordert , dass nach ihrem Erklärungsinhalt mit dem Einsatz des g e- fährlichen Werkzeugs gedroht wird. Dies gilt auch dann , wenn das gefährliche Werkzeug bereits in anderem Zusammenhang gebraucht worden ist (BGH, U r- teil vom 1 5 . Oktober 2003 - 2 StR 283/03, BGHSt 48, 365, 367). Kein Verwenden ist das bloße Mitsichführen des gefährlichen Wer k- zeug s und zwar grundsätzlich auch dann nicht, wenn es offen erfolgt (BGH, Urteil e vom 8. Mai 2008 - 3 StR 102/08, StV 2008, 470; und vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158, 159; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - 3 StR 98/12, NStZ 2013, 37). Die Annahme eines besonders schw eren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt hier also voraus, dass der Angeklagte konkludent mit dem e r- neuten Einsatz des Ele ktroschockgeräts gedroht hat, sich dieser konkludenten Drohung auch be wusst war und den Geschädigten dadurch veranlassen wollte, die Wegnahme zu dulden. Der Geschädigte wiederum muss eine Drohung mit diesem Erklärungsinhalt auch wahrgenommen haben. Die Feststellungen lassen offen, ob der Angeklagte R . konkl u- dent mit dem Einsatz des Elektroschockgeräts gedroht und dam it dieses g e- fährliche Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet hat. Sie ergeb en nicht, dass der Angeklagte R. am Ende der Fahrt das Elek - troimpulsgerät in irgendeiner Weise dem Geschädigten präsentierte oder in sonstiger Weise in Erinnerung brachte und der Geschädigte dies auch so 46 47 48 - 19 - wahrgenommen hat. Allein die möglicherweise nach wie vor bestehende Verf ü- g ungsgewalt des Angeklagten R . über das Elektroimpulsgerät und dessen früherer Einsatz belegen keine konkludente Dr ohung, es bei Nichtb e- folgung seines Herausgabeverlangens erneut einzusetzen. Da die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB einen zweckgerichteten Einsatz des gefährlichen Werkzeugs voraussetzt, reicht es nicht aus, dass der Geschädigte sich deshalb fügt e, weil er den Einsatz weiterer Gewalt befürchtete. Der Senat kann nicht ausschließen, dass in einer erneuten Hauptve r- handlung noch weitergehende Feststellungen getroffen werden können. 3. In diesem Zusammenhang wird auch zu klären sein, ob sich der A n- geklagte R. durch das Herausgabeverlangen und die Wegnahme der elektronischen Geräte eines erpresserischen Menschenraubes nach § 239a Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat; denn nach den Feststellungen des Landg e- richts befand sich der Geschädigte unverändert im Einflussbereich des Ang e- klagten R . , von dem er wusste, dass er den Elektroschocker bei sich führte, und des Angeklagten E . , der ihn zuvor - ebenso wie der Angeklagte R . - mit dem Tod bedroht hatte (UA S. 5 0). Allerdings geh t das Landge richt davon aus , dass eine Bemächtigungssituation zu diesem Zei t- punkt beendet war (siehe Ziffer IV . 1 . b ). Zwar liegt nicht fern, dass die Rückfahrt auch dem Wunsch des Gesch ä- digten nach Rückkehr entsprach, so dass die En tführung (und die Freiheitsb e- raubung) aufgrund eines Einverständnisses des Opfers mit der nunmehr vo r- genommenen Ortsveränderung und dem Verbleib im Auto tatsächlich ihr Ende gefunden hatte. Jedoch sind die Feststellungen hierzu unklar. 4. Eine vollende te Nötigung liegt beim Angeklagten R . bereits deshalb vor, weil die Angeklagten den Geschädigten einvernehmlich mittels der 49 50 51 52 - 20 - durch die Entführung verstärkten Drohung, er habe allen Grund, Angst zu h a- ben, zur Preisgabe seiner gegenüber der Polizei getätigten Angaben gezwu n- gen haben. Hinsichtlich der in Bezug auf § 239b StGB widersprüchlichen Au s- führungen des Landgerichts wird auf Ziffer III . verwiesen. Ob der Geschädigte seine Aussage vor der Polize i zurückgenommen hat und damit ein weiterer Nötigungserfolg eingetreten ist, lässt sich den Festste l- lungen nicht entnehmen. 5. Die Aufhebung des Schuldspruchs bei dem Angeklagten R . zieht die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs nach sich. Allerdings merkt der Senat an, das s die einheitliche Anwendung von J u- gendstrafrecht auf den Angeklagten R. auf der Grund lage der bish e- rigen (wenngleich lückenhaften) Feststellungen nicht rechtsfehlerhaft ist. Einen Rechtsfehler st ellt es aber dar, im Rahmen der Bemessung der Jugendstrafe offen zu lassen, ob ein vertypter Milderungsgrund (hier § 46a StGB) gegeben ist oder nicht; denn ein vertypte r Milderungsgrund prägt das in der Straftat hervorgetretene Unrecht. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Jugendkammer wird die A n- wendung von Jugendstrafrecht auf der Grundlage des dann im Fall B II 4 e r- fol g ten Schuldspruchs neu zu prüfen haben. 53 54 55 56 57 - 21 - V. Die Kosten - und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO und § 473 Abs . 2 Satz 1 StPO. Raum Graf Cirener Mosbacher Fischer 58
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