BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 445/05 vom 6. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2005 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen vor-s344tzlicher Verletzung der Buchf374hrungspflicht verurteilt wor-den ist; insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Ver-fahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendi-gen Auslagen, b) das Urteil des Landgerichts Landshut vom 17. Mai 2005 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der vor-s344tzlichen versp344teten Insolvenzantragstellung, der Beitrags-vorenthaltung in elf F344llen sowie des Betruges in neun F344llen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vors344tzlicher versp344teter Insolvenzantragstellung, vors344tzlicher Verletzung der Buchf374hrungspflicht, Bei-tragsvorenthaltung in elf F344llen sowie wegen Betruges in neun F344llen (davon in - 3 - acht F344llen gemeinschaftlich handelnd und in einem Fall in 40 tateinheitlichen F344llen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verur-teilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachr374ge gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren we-gen vors344tzlicher Verletzung der Buchf374hrungspflicht gem344337 247 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Der Schuldspruch wurde nach Ma337gabe der Beschlussformel ge344ndert. Die Nachpr374fung des angefochtenen Urteils auf die Sachr374ge hat im 334b-rigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten in zumindest entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1, 1a, 1b StPO nF bestehen las-sen. Zwar betrifft der Fehler hier nicht "nur" die Gesamtstrafenbildung, sondern auch den Schuldspruch. Die gebotene 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zum Wegfall einer Einzelfreiheitsstrafe in H366he von drei Monaten. Angesichts von - 4 - Anzahl und Gewicht der verbleibenden Taten sowie der Summe der daf374r aus-geworfenen Einzelfreiheitsstrafen h344lt der Senat trotz des eingestellten Falles die Gesamtstrafe f374r angemessen (vgl. BGH StV 2005, 118 m.w.N.). Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
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