BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 445/15 vom 30. September 2015 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 23. April 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte der schweren Brandstiftung für schuldig erachtet und gegen sie unter Einbeziehung anderweitig rechtskräftig gewordener Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten v erhängt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, die in vollem Umfang Erfolg hat. I. 1. Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen getroffen: Die Angeklagte war Mieterin in einem Mehrparte ienwohnhaus. Nachdem im Sommer 2013 das Ehepaar T . dort einzog, kam es zwischen diesen 1 2 3 - 3 - und der Angeklagten zu Spannungen, die zu zahlreichen Polizeieinsätzen füh r- ten. Zudem kam es zu drei Kellerbränden in dem Wohnobjekt, wobei im dritten Fall gege n die Angeklagte ermittelt wurde. Im April und Mai 2014 versandte die Angeklagte anonyme Drohbriefe an die Eheleute T . , aber auch an a n- dere Mieter des Hauses. Zwei bis drei Wochen vor dem 11. Juni 2014 traf die Angeklagte auf den ihr bekannte n S . , ein Mitglied der örtlichen Feuerwehr. Mit ihm unterhielt sie sich über die Brände in ihrem Wohnhaus und erklärte, von den anderen Bewohnern zu Unrecht der Brandlegung bezichtigt worden zu sein. Weiter äußerte sie, dass wohl demnä chst der Dachstuhl bre n- nen werde. Am späten Nachmittag des 11. Juni 2014 öffnete die Angeklagte mit i h- rem Schlüssel die Dachbodentür des Wohnhauses. Um den Eheleuten T . zu schaden, zündete sie in deren Dachbodenabteil gelagerte Kleider und Al tpapier an. Dabei nahm sie billigend in Kauf, dass der Brand sich ausbreiten und der Dachstuhl in Brand geraten könnte. Anschließend ging die An geklagte in ihre Wohnung zurück und schloss dabei die Dachbodentür wieder hinter sich ab. Tatsächlich breitete s ich der Brand aus, so dass der Dachboden, darunter der Firstbereich, selbständig brannte. Kurz nach 19 Uhr bemerkten Zeugen, dass es aus dem Dach qualmte, und verständigten die Feuerwehr. Die Bewohner wurden alarmiert und verli e- ßen das Haus, die Angekla gte beobachtete die Löscharbeiten am Dachstuhl aus der unmittelbaren Nähe. Dort wurde sie von einem Polizeibeamten ang e- sprochen, der gegen sie in der vorhergehenden Kellerbrandsache ermittelt ha t- te. Dieser wies sie darauf hin, dass der Brand wohl auf dem D achboden ausg e- brochen sei. Die Angeklagte erklärte, dass der Dachboden verschlossen sei und sie keinen Schlüssel hierfür besitze. Nach der daraufhin erfolgten Fes t- 4 5 - 4 - nahme wurde die Angeklagte etwa eine Woche später befragt, ob sie mit einer Durchsuchung ihre r Wohnung einverstanden sei. Dabei äußerte sie, dass sich der Schlüssel im Bereich des Wohnzimmerschranks befinde. Tatsächlich fand sich dort der Schlüssel zum Dachboden. 2. Das Landgericht führt aus, sich von der Täterschaft der Angeklagten überzeugt z u haben, da keine anderen Täter in Betracht kämen, die Angeklagte kein Alibi, dafür ein Motiv habe und in dem Gespräch mit dem Polizeibeamten II. Die der Verurteilung der Angeklagten zu Grunde liegende Beweiswü rd i- gung hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand . 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revi - sionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die B e- weiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, namentlich wesentl i- che Feststellungen nicht erörtert, oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 1 StR 582/06; Urteil vom 14. Dezember 2011 1 StR 501/11, NStZ - RR 2012, 148, 149; Beschluss vom 23. August 2012 4 StR 305/12 , NStZ - RR 2012, 383, 384 ). 6 7 8 - 5 - 2. Diesen An forderungen genügt die landgerichtliche Beweiswürdigung nicht. a) Das Landgericht hat maßgeblich auf die Offenbarung von Täterwissen durch die Angeklagte abgestellt. Der Schluss auf das Täterwissen weist aber Widersprüche und Lücken auf. aa) Zwar f ührt das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung aus, die Angeklagte habe sich ohne die Erwähnung des Dachbodens zu diesem als Brandort verhalten. Das steht allerdings in einem nicht aufgelösten Widerspruch zu den Feststellungen, wonach der Polizeibeamte die Angeklagte darauf hi n- gewiesen habe, dass der Brand auf dem Dachboden ausgebrochen sei. Würde dies zutreffen, könnte in der Benennung des Dachbodens kein Täterwissen g e- sehen werden. Angesichts des Umstands, dass die Angeklagte bei dieser Ä u- ßerung die a m qualmenden Dachstuhl stattfindenden Löschungsarbeiten be o- bachtete, wäre es ohnehin auch ohne diesen Vorhalt bedenklich, die diesb e- zü g liche Äußerung als Offenbarung von Kenntnissen über den genauen Tata b- lauf anzusehen. bb) Soweit das Landgericht hinge der Dachboden sei verschlossen und sie habe den Schlüssel verloren Täterwi s- sen gesehen hat, ist dies ebenfalls nicht tragfähig begründet. Hierzu fehlt die erforderliche Auseinandersetzung mit insoweit relevanten Feststel lungen, die andere Erklärungsmöglichkeiten für die Äußerung der Angeklagten bieten. Angesichts der Feststellung, dass die Tür zum Dachboden sowohl vor als auch nach dem Brand verschlossen war, und der Erörterung der von der 9 10 11 12 13 - 6 - Hausverwaltung für erforderl ich erachteten Verteilung von Dachbodenschlü s- sel n an alle Bewohner, drängt sich der Schluss auf, dass d as Verschlossen sein des Dachboden s kein ungewöhnlicher Umstand war und daher dessen Erwä h- nung auch nicht auf die Kenntnis des genauen Tatablaufs schließ en lässt. Das Landgericht hat sich jedoch hiermit nicht auseinander gesetzt und damit offen gelassen, ob in der Äußerung der Angeklagten allein ein entlastender Hinweis auf ihre fehlende Möglichkeit, überhaupt auf den Dachboden zu gelangen, li e- gen könnte. die Angeklagte belastendes Indiz erblickt haben, so bleiben auch die dem z u- grunde liegenden Erörterungen lückenhaft. Soweit das Landgericht die Verfän g- lichkeit dieser Äußerung daran festmacht, dass noch kein Tatverdacht gegen die Angeklagte geäußert worden sei, fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass die Äußerung gegenüber demjenigen Polizeibeamten fiel, der bereits gegen die Angeklagte in der früheren Brandsache ermittelt hatte, auch gegen die Angeklagte hegte und ihre Äußerung nicht spontan, sondern auf en t- sprechende Ansprache des Beamten fiel. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass die als Vorwegv erteidigung angesehene Äußerung der Ausräumung e i- nes zwar nicht ausgesprochenen, aber im Raum stehenden Verdachts diente. Die Widerlegung bewusst wahrheitswidrigen Entlastungsvorbringens li e- fert jedoch in der Regel kein zuverlässig es Indiz für die Tät erschaft der Ang e- klagten. Soll eine Lüge als Belastungsindiz dienen, setzt dies vielmehr voraus, dass mit rechtsfehlerfreier Begründung dargetan wird, warum im zu entsche i- denden Fall eine andere Erklärung nicht in Betracht kommt oder wiewohl denkbar na ch den Umständen so fernliegt, dass sie ausscheidet (vgl. BGH, 14 15 - 7 - Urteil vom 5. Juli 1995 2 StR 137/95, BGHSt 41, 153, 155 f.; Beschluss vom 16. Dezember 2010 4 StR 508/10 , NStZ - RR 2011, 118 ; Sander in Löwe/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 74) . c) Zudem begegnet es unter dem Gesichtspunkt der Zirkelschlüssigkeit Bedenken, wie das Landgericht den Tatzeitpunkt bestimmt und anhand dessen andere als Täter ausgeschlossen hat. So ist hierzu ausgeführt, es liege nahe, dass der Täter einer vorsätzlichen Brandstiftung mit Schädigungsabsicht nach mehreren Stunden ohne sichtbaren Erfolg den Brandausgangsort nochmals aufsuche. Da die Angeklagte weder angegeben habe noch Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sie den Brandort nochmals aufgesucht habe, könne der B rand nicht vor dem späten Nachmittag gelegt worden sein. Dieser Schluss setzt b e- reits die Annahme voraus, dass die Angeklagte den Brand gelegt hat und ist daher für den Nachweis ihrer Täterschaft ungeeignet. 3. Da das Tatgericht seine Überzeugungsbildu ng maßgeblich auf die b e- anstandeten Schlussfolgerungen gestützt hat, ist trotz gewichtiger Aspekte, die für die Täterschaft der Angeklagten sprechen, ein Beruhen des Urteils auf den aufgezeigten Mängeln nicht auszuschließen. 16 17 - 8 - Der Senat hebt das Urteil mi t den zugrunde liegenden Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht eine umfassende Neubewertung der Tatumstä n- de zu ermöglichen. RiBGH Rothfuß ist wegen Jäger Cirener Eintritts in den Ruhestand gehindert zu unterschreiben. Jäger Radtke Fischer 18
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