BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 44 7 /11 vom 20. März 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. weg en sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 2012 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Graf , Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Sander, Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rec htsanwältin als Verte idigerin des Ange klagten F. , Rechtsanwältin als Verteidiger in des Angeklagten K. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision en der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Land shut vom 3 . Mai 2011 mit den Fes t- stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Ta t- mehrheit mit acht Fällen der (gemeinschaftlichen) Nötigung schuldig gespr o- chen, den Angeklagten K . darüber hinaus in allen neun Fällen in Ta t- einheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. Gegen den Angeklagten F . hat es wegen dieser neun Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, g egen den Angeklagten K. eine solche von drei Ja h- ren verhängt. Mit ihren zu U ngunsten der Angeklagten eingelegten und auf d ie Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen erstrebt die Staatsanwaltschaf t die Aufhebung des Urteils. Die vom Generalbundesanwalt weitgehend vertretenen Revision en haben bereits mit der Sachrüge Erfolg. Auf die erhobenen Verfahren srügen kommt es nicht mehr an. I. 1 . Zum Tatgesche he n hat das Landgericht F olgendes festgestellt: 1 2 - 4 - In der Zeit vom 28. September bis 7. Oktober 2010 waren die Angekla g- ten und der Geschädigte als Strafgefangene in der Justizvollzugsanstalt Land s- hut in nebeneinander liegenden Zellen untergebracht. In diesem Zeitraum schlug der Angeklagte K . dem Geschädi g- ten an neun verschiedenen Tagen entweder in de r Zelle des Angeklagten F. oder der Zell e des Geschädigten W. jeweils mehrmals mit der flachen Hand kräftig auf Nacken bzw. Hinte r- kopf und fügte ihm dadurch bewusst und gewollt Schmerzen zu. Die Schläge gingen jeweils allein vom Angeklagten K . aus, der damit zugleich se i- ner F orderung Nachdruck verlieh, dass der Geschädigte sich an dem G e- schlechts teil des Angeklagten F. r- durch eingeschüchterte Geschädigte kam jeweils gegen seinen Willen dieser Forderung nach und fasste den Angeklagten F . im Genitalbereich an. In acht der Fälle berührte der Geschädigte dabei den Genitalbereich des Angekl agten F. über dessen Hose. Lediglich in einem Fall hatte der Ang e- klag te F. zuvor seine Hose heruntergelassen und stand mit entblößt em Geschlechtsteil vor dem Geschädigten, sodass d ieser mit zwei Fingern das nackte, nicht erigierte Glied des Angeklagten F . anfassen musste . In ke i- nem der Fälle konnte das Landgericht die Dauer und Intensität der Berührung aufklären. Es ging deshal b zugunsten der Angeklagten jeweils von einer sehr kurz andauernden und ohne große Intensität vorgenommenen Berührung aus. Der Angeklagte F. hatte die von dem Angeklagten K . au s- g e führten Schläge zwar jeweils nicht veranlasst, war abe einverstanden, dass ihm der Geschädigte, wie von K. verlangt, an das Geschlechtsteil fasste. Er stellt e sich bei jedem dieser Fälle freiwillig zur 3 4 5 6 - 5 - Verfügung, weil er Spaß daran hatte und weil ihm diese Berührungen - auch wegen sei ner homoerotischen Veranlagung - nicht unangenehm waren. 2. Der Angeklagte K. hat die Tatvorwürfe bestritten, der Ang e- klag te F. wie festgestellt gestanden. Zwar hat te der Geschädigte die Ang e- 27). Im Hinblick auf den 36) des Geschädigten in der Hauptverhandlung sowie S. 29), bei der der Geschädigte auch unterschiedliche Angaben da zu machte, wie oft er die Berührungen am nackten bzw. bekleideten Geschlechtsteil au s- führen m u sste, hat das Landgericht die Tatvorwürfe lediglich in dem Umfang als erwiesen erachtet, in dem sie auch vom Geständnis des A ngeklagten F. getragen wurden. Im Übrigen hat es die Angeklagten nach dem Zweifelssatz aus tatsächlichen Gründen nicht verurteilt . 3. Das Landgericht hat die Sch läge des Angeklagten K. dem Angeklagten F . nicht zugerechnet, weil er sich an diesen Schlägen nicht be teiligt habe. Es hat daher den Angeklagten F . nicht wegen Körperverle t- zung verurteilt. Demgegenüber hat das Landgericht dem Angeklag ten F . ö- ti gungshandlung dadurch bete iligt habe, dass er sein Geschlechtsteil zu den Berührungen dargeboten habe. Sein Tatbeitrag sei auch erheblich gewesen, denn die von dem Geschädigten verlangte Handlung habe jeweils nur ausg e- führt werden können, weil sich der Angeklagte F. hierfür zur Verfügung stellte (UA S. 46). Von einer sexuellen Handlung ist das Landgericht nur in dem Fall ausg e- gangen, in dem der Geschädigte an das nackte Geschlechtsteil des Angekla g- ten F. fassen musste. Bei den übrigen Fällen hat das Landgericht ang e- 7 8 9 - 6 - über der Kle i- dung die für die Annahme einer sexuellen Handlung gemäß § 184g Nr. 1 StGB erforderliche Erheblichkeit verneint. II. Die Revision en der Staatsanwaltschaft haben mit der Sach rüge Erfolg. Die Wertung des Landgerichts, die Angeklagten hätten bei den Taten der Körperverletzung nicht gemeinschaftlich gehandelt und seien deshalb nicht w e- gen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) strafbar, beruht auf lückenhafte n Feststellungen und kann daher keinen Bestand haben. Es fehlt an ausreichenden Feststellungen zur Frage , ob ein gemeinsamer Taten t- schluss der Angeklagten vorlag oder ob der Angeklagte F . bei Verabre i- chung der Schläge durch den Angeklagten K. zumindest Gehilfenvo r- satz hatte . 1. Allerdings ist das Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgega n- gen , dass allein die Anwesenheit einer zweiten Person, die sich passiv verhält , für die Annahme einer gemeinschaftlichen Begehung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht ausreicht. Denn gemeinschaftliches Handeln bedeutet ein einverständliches Zusammenwirken , bei dem sich die abstrakte Gefährlic h- keit des Tuns dadurch erhöht, dass zwei Angreifer mehr bewerkstelligen kö n- nen als nur einer (vgl. Ha rdtung in MüKo - StGB , 1. Aufl., § 224 Rn. 25 f. mwN). Andererseits kann auch derjenige diesen Qualifikationstatbestand verwirklichen, der weder eigenhändig Verletzungshandlungen vornimmt , noch überhaupt Mi t- täter ist . Ausreichend ist bereits das gemeinsame W irken eines Täters und e i- nes Gehilfen bei der Begehung einer Körperverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 10 11 12 - 7 - 3. Sep tember 2002 - 5 StR 210/02, BGHSt 47, 384 , 386; Fischer, StGB, 59. Aufl. , § 224 Rn. 11 mwN). Ein solches liegt schon dann vor, wenn die zwe i- te Person - auch vom Opfer wahrgenommen - unterstützungsbereit am Tatort anwesend ist (vgl. Hardtung aaO Rn. 26) . 2. Diesen Grundsätzen wird das landgerichtliche Urteil nicht gerecht. Denn das Landgericht stellt ausschließlich darauf ab, dass der Angeklagte K . hat (UA S. 22) und der Angeklagte F . sich weder an diesen Schlägen bete i- ligt noch diese unterstützt hat (UA S. 46). Feststellungen dazu, ob der Ang e- klagte F. dabei rein passiv blieb oder Unterstützungsbereitschaft erkennen ließ, fehlen dagegen. Solcher Feststellungen hätte es aber bedurft, denn die am Geschädigten W. jeweils verübte Körperverletzung war keine vom weiteren Tatgesch e- hen losgelöste , eigens tändige Tat, sondern das von beiden Angeklagten g e- wol l te Nötigungsmittel für eine erzwungene sexualbezogene Handlung W . s an F . . Insoweit hat das Landgericht den Angeklagten in allen neun o wegen Tatbegehung in Mittäterschaft, verurteilt. Nach den Feststellungen berührte W . jeweils nur deswegen das Geschlechtsteil F . s , weil K . seiner Forderung, dies zu tun , mit kräftigen Schlägen auf Nacken bzw. Hinterkopf W . s Nachdruck verliehen hat te. Dies war auch F. bewusst, der den Nötigungserfolg der Berührung seines Ge schlechtsteils selbst wollte, F . förderte aktiv die Tat, indem er gung stellte. 13 14 15 - 8 - Angesichts seines Interesses an den durch die Schläge abgenötigten s e- xualbezogenen Handlungen lag nahe, dass F . auch hinsichtlich der Schl ä- ge als Nötigungsmittel unterstü tzungsbereit war. Feststellungen hierzu waren daher unerlässlich. Dies gilt umso mehr, als es sich nicht um eine einzelne Tat handelte, sondern um ein sich innerhalb von zehn Tagen neunmal in gleicher Weise wiederholendes Tatgeschehen , bei dem es deshalb - jed enfalls bei den weiteren Taten - fernliegt, dass der Angeklagten F . vom Einschlagen des Angeklagten K . auf den Geschädigten W . überrascht wurde und nicht wahrgenommen werden wollte. Nach alledem ist die Annahme, die Verletzungshandlunge n seien dem Angeklagten F. nicht im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, wohl aber als gemeinschaftlich begangene Nötigungshandlung en zuzurechnen, auch in sich widersprüchlich. Der Senat hebt nicht nur den Schul d - und Strafausspruch, sondern z u- gleich alle Feststellungen auf , um dem neuen Tatgericht zu ermöglichen, insg e- samt widerspruchsfreie Feststellungen zum gesamten Tatgeschehen zu treffen. III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Sollte auf der Grundlage der neu zu treffenden Feststellungen zum Tatgeschehen das vom Geschädigten W . abgenötigte Verhalten als sex u- elle Handlung im Sinne von § 184g Nr. 1 StGB einzustufen sein , kann auch e i- ne Verurteilung der Angeklag ten wegen sexueller Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB) oder wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall gemäß § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB (Nötigung zu einer sexuellen Handlung) in Betracht kommen. 16 17 18 19 20 - 9 - Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das neue Tatger icht wiederum zu denselben Feststellungen zu Art und Intensität des abgenötigten Verhaltens gelangt . Denn solche Feststellungen legen - entgegen d er Auffassung des Landgerichts - das Vorliegen sexueller Handlungen im Sinne von § 184g Nr. 1 StGB nahe . D as Landgericht hat te angenommen, dass kurze oder flüchtige Berü h- rungen an einem Geschlechtsorgan für das Erreichen der Erheblichkeitsschwe l- le einer sexuellen Handlung grundsätzlich nicht ausreichend sind, wenn diese Berührungen über der Kleidung erfolgen ( UA S. 47). Dies trifft hier indes nicht zu. Zwar sind n ach § 184g Nr. 1 StGB sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Auch kurze Berührungen über der Kleidung können aber diese Erheblic hkeitsschwe l- le überschreiten. Die Beurteilung einer Handlung als erheblich im Sinne des § 184g Nr. 1 StGB hängt in erster Linie von Art, Intensität und Dauer ihres sexualbezo genen Teils ab . V on wesentlicher Bedeutung sind aber auch der Handlungsrahmen, in dem der unmittelbar sexualbezogene Akt begangen wird, und die Beziehung der Beteiligten untereinander. Denn auch sie können dem sexuellen Zugriff im engeren Sinne mehr oder weniger Gewicht verschaffen. Ob die Erheblichkeit s- schwelle überschritten wurde, bestimmt sich somit nach dem Grad der Gefäh r- lichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; lediglich unter di e- sem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus (BGH, Urteil vom 3. April 1991 - 2 StR 582/90, BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheblichk eit 4 mwN; BGH, Urteil vom 6. Mai 1992 - 2 StR 490/91, NStZ 1992, 432; BGH, Be schluss vom 8. September 1999 - 3 StR 357/99, StV 2000, 197). 21 22 23 24 - 10 - Ausgehend von diesen Maßstäben ist zwar bei Berührungen des Täters am Opfer die Erheblichkeitsschwelle des § 184g Nr. 1 StGB nicht ohne weiteres erreicht , wenn es sich um kurze Griffe über der Kleidung an Brust oder Gesäß handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1983 - 3 StR 255/83, NStZ 1983, 553). Auch ist eine sexuell getönte Handlung gegenüber einem Kind eher e r- heblich als gegenüber einem Erwachsenen (BGH, Urteil vom 14. August 2007 - 1 StR 201/07, NStZ 2007, 700). I n allen Fällen - auch solchen, in denen nicht eine am Opfer vorgenommene Handlung , sondern eine vom Opfer am Täter oder einem Dritten vorgenommene H andlung inmitten steht - kann aber nicht allein auf die Dauer und Stärke der sexualbezogenen Handlung abgestellt we r- den. Vielmehr bedarf es einer Gesamtbewertung der Umstände unter Berüc k- sichtigung des Handlungsrahmens und der sonstigen Begleitumstände, in dem der unmittelbar sexualbezogene Akt begangen wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. April 1991 - 2 StR 582/90, BGHR StGB § 184c N r. 1 StGB Erheblichkeit 4 mwN ). Dieser Handlungsrahmen ist hier nicht zuletzt durch eine über die vora n- gehende Gewaltanwend sogar hinausgehende Ausweg losigkeit für das Opfer geprägt . Jedenfalls b ei einer derart erzwungenen Vornahme einer sexualbezogenen Handlung an e i- nem an deren entfällt die Erheblichkeit der Handlung i m S inne v on § 184g Nr. 1 StGB nicht schon deswegen , weil die Berührung nicht kräftig und nachhaltig war (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 4 StR 569/00, BGH NStZ 2001, 370; Laufhütte/Rogg enbuck in LK - StGB, 12. Aufl., § 184g Rn. 10 und Fn. 15 mwN). 2. Der neue Tatrichter wird wiederum Gelegenheit haben, beim Ang e- klagten F . wegen eines Täter - Opfer - Ausgleiches mit dem Geschädigten W. eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a Nr. 1 StGB zu prüfen . 25 26 2 7 - 11 - IV . Rechtsfehler zum Nachteil der An geklagten, die eine Aufhebung des U r- teils zu deren Gunsten bedingen würde n (§ 301 StPO), liegen nicht vor. Nack Wahl Graf Jäger Sander 28
Full & Egal Universal Law Academy