BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 447 /14 vom 22 . J uli 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung weiterer Verfahrensbeteiligter: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Brauerstraße 30, 76135 Kar lsruhe - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2015 beschlossen: 1 . Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Ausl e- gung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteue r- system (ABl. EU Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006, S. 1 ff., ber. ABl. EU Nr. L 335 vom 20. Dezember 2007, S. 60) g e- mäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europ ä- ischen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 56 Abs. 1 Buchst. a) de r Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszu legen, dass es sich bei dem Zertifikat gemäß Art. 3 Buchst. a) der Richtlinie 2003/87/EG des e u- ropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treib h aus gas emissionszertifikaten in der G e- meinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 275 vom 25. Oktober 200 3 , S. 32 ff. ) , das zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem b e- stimmten Zeitraum berechtigt, um ein ähnliches Recht im Sinne dieser Vorschrift handelt ? 2. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union über die Vorlagefrage ausgesetzt. - 3 - Gründe: Dem 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs liegen die Revisionen der A n- geklagten und der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Ha m- burg zur Entscheidung vor. Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu Ges amtgeldstrafen verurteilt ; im Übrigen hat es sie freigesprochen. I . 1. Dem Revisionsverfahren liegt im Wesentlichen folgender, vom Landg e- richt festgestellter Sachverhalt zugrunde : a) Der Mitangeklagte G . war Initiator eines im Zeitraum vom A pril 2009 bis März 2010 betriebenen und auf die Hinterziehung von Umsatzsteuer im Handel mit CO 2 - Emissionszertifikaten ausgerichteten Umsatzsteuerb etrugssy s- tems . Die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige E . GmbH (im Folgende n: E . ), die vo n G . faktisch beherrscht wurde, erwarb ab April 2009 CO 2 - im Ausland . Die se Zertifikate wurden zeitnah an die ebenfalls von G . geführte I . S.A. (im Folgenden: I . ) mit Sitz in Luxemburg weite r- veräußert ; hierfür wurden von der I . als Leistungsempfängerin über die Leistungen Rechnungen in Form von Gutschrif ten an die E . unter Au s- weis deutscher Umsatzsteuer ert eilt . Die I . veräußerte die Zertifikate an die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige C . GmbH (im Folgenden: C . ) weiter, wobei auch insoweit im Gutschriftsverfa h- ren unter Ausweis deutscher Umsatzsteue r abgerechnet wurde. 1 2 3 4 - 4 - b ) Die E . , die als sog. M issing T rader in das Umsatzsteuerb e- trugssystem eingebunden war, erklärte in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für das zweite, dritte und vierte Quartal 2009 zwar die Umsätze aus der Veräuß e- rung der Zertifikate an die I . . U m ihre Umsatzsteuerschuld zu mindern, machte sie jedoch ein en Vorsteuerabzug aus Schein rechnungen vermeintlich er inländischer Lieferanten geltend. Für die Monate Januar und März 2010 gab sie keine Umsatzsteuervoranmeldu ngen mehr ab . Nach den Berechnungen der Strafkammer wurde hierdurch zugunsten der E . insgesamt Umsatzste u- er in Höhe von 11.484.179,12 E uro verkürzt . c ) In den Umsatzsteuervoranmeldungen der I . , die als sog. B uf fer auftrat, erklärte der Mitangeklagte G . als deren Geschäftsführer für die Voranmeldungszeiträume April bis Juli 2009, September 2009 bis Januar 2010 sowie März 2010 die Leistungen an die C . als steuerpflichtige U msätze und machte dabei die in den der E . erteilten Gutschriften ausgewiesene U m- satzsteuer zu Unrecht als Vorsteuer geltend. Nach den Berechnungen des Lan d- gerichts wurde zugunsten der I . insgesamt Umsatzsteuer in Höhe von 10.667.491,10 Euro verkürzt. d ) Die Angeklagten sind bei ein er großen Steuerberatungsgesellschaft b e- schäftigt, die Ende Mai/Anfang Juni 2009 die steuerliche Beratung der I . übernahm. Die I . , die ihren Sitz in Luxemburg hatte, verfügte nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen in den Monaten April und Mai 2009 über keine Betriebsstätte in der Bundesrepublik Deutschland. D er Mitang e- klagte G . , der erfahren hatte, dass ein Ausweis deutscher Umsatzsteuer seitens der I . nur bei Vorhandensein einer inländischen Be triebsstätte zulässig sei, ließ sich ab 27. Mai 2009 von den Angeklagten zur umsatzsteuerl i- chen Situation der I . beraten und beauftragte sie mit der Erstellung eines Kurzgutachtens. In dem Gutachten wurde u.a. ausgeführt, dass die I . nur dan n deutsche Umsatzsteuer ausweisen und als Vorsteuer gelten machen kö n- ne, wenn sie über eine Betriebsstätte in der Bundesrepublik Deutschland verfüge 5 6 7 - 5 - und die entsprechenden Geschäfte von dort aus tätige. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass Rechnungen, die vor Errichtung einer Betriebsstätte in Deutschland unter Ausweis von deutscher Umsatzsteuer ausgestellt wurden, zu korrigieren seien. Nachdem den Angeklagten ein rückdatierter Vertrag über die Anmietung von Büroräumen in der Bundesrepublik Deutschla nd ab dem 1. April 2009 vorg e- legt worden war, erstellten sie für die I . Umsatzsteuervoranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume April und Mai 2009 und reichten sie am 12. A u- gust 2009 beim zuständigen Finanzamt ein. Es handelte sich um korrig ierte V o- ranmeldungen, nachdem vor Beauftragung der Angeklagten ein anderer Steue r- bera ter für die I. bereits sog. Nullmeldungen abgegeben hatte. In den berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen wurde die in den an die E . erteilten Gut schriften ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 147.519,80 Euro im April 2009 bzw. 1.146.788,70 Euro im Mai 2009 als Vorsteuer geltend g e- macht. Die Angeklagten hatten keine Kenntnis von der Rolle der I . im Rahmen de s Umsatzsteuer betrug s syst ems . Aufgrund des Gang s der umsat z- I. während der Monate April und Mai 2009 über keine Betriebsstätte in Deutschland verfügte und daher in diesen Monaten weder deutsche Umsat z- steuer ausweisen noch einen Vorsteuerabzug vornehmen durfte. Hierüber set z- ten sich die Angeklagten hinweg und nahmen die Abgabe unrichtiger Umsat z- steuervor anmeldungen billigend in Kauf. 2. Das Landgericht hat die Erstellung und Einreichung der be richtigten Umsatzsteuervoranmeldungen für die I . betreffend die Monate April und Mai 2009 wegen der Geltendmachung der gesondert ausgewiesenen Umsat z- steuerbeträge aus den der E. erteilten Gutschriften als Vorsteuer jeweils als Beihilfe der Angeklagten zur Steuerhinterziehung gewertet. Da eine deutsche 8 9 10 - 6 - Betriebsstätte nicht vorhanden gewesen sei, sei die I . zum Vorsteuera b- zug nicht berechtigt gewesen. 3. Die Angeklagten wenden sich mit ihren Revisionen gegen ihre Verurte i- lun g und rügen die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Die Staatsa n- waltschaft beanstandet mit der Sachrüge zu Ungunsten der Angeklagten den Strafausspruch sowie den Freispruch vom Vorwurf eines weiteren Falles der Beihilfe zur Steuerhinterziehung. I I. Die Entscheidung über die Revisionen der Angeklagten und der Staat s- anwaltschaft hängt von der Beantwortung der Vorlagefrage ab. Ob sich die Angeklagten nach deutschem Strafrecht wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 27 Abs. 1 StGB ) strafbar gemacht haben, ist davon ab hängig , ob sie vorsätzlich unrichtige Umsatzsteuervoranme l- dungen beim Finanzamt eingereicht haben, in denen zu Unrecht Vorsteuern aus Gutschriften (Rechnungen) über Leistungen der E . geltend ge macht wurden. Da die Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen keine Kenntnis von der Einbin dung der Firmen E. und I . e- . erteil ten Gutschriften deswegen keine Vorsteuern geltend gemacht werden dur f- ten, weil diese keinen Umsatzsteuerausweis enthalten durften. So verhielt es sich für Rechnun gen an die I. mit Sitz in Luxemburg und ohne Betrieb s- stätte in der Bundesrepublik Deutschland jedoch nur dann, wenn der Leistung s- ort für die Übertragung der Emissionszertifikate nicht in der Bundesrepublik Deutschland lag. Ein Umsatzsteuerausweis der E . gegenüber der I . war in diesem Fall aber nur dann unzulässig , wenn nach Art. 56 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeins a- 11 12 13 - 7 - me Mehrwertsteuersystem der Leistungsort nicht beim Leistenden (E . ) , sondern be im Leistungsempfänger I. in Luxemburg lag. Das setz t voraus, dass im Jahr 2009 für Emissionszer tifikate nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2006/112/EG als Leistungsort derjenige Ort galt, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder ein e feste Niederla s- sung hat . Dies wi ederum hängt von der Beantwortung der Vorlagefrage ab . Die Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EU Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006, S. 1 ff., ber. ABl. EU Nr. L 335 vom 20. Dezember 2007, S. 60) obliegt allein dem Gerichtshof der Europäischen Union. Dieser hat diese keinen vernünftigen Zweifeln unterläge (vgl. zu den Voraussetzungen einer O f- fenkundigkeit EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 Rechtssache C - 283/81, CI L- FIT, Slg . 1982, S. 3415 ). Im Einzelnen: 1 . Eine Hinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) von Umsatzsteuer kann d adurch bewirkt werden, dass in Umsatzsteuervoranmeldungen zu Unrecht Vorsteuerb e- träge abgezogen werden. § 15 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 S atz 1 UStG erlaubt dem Unternehmer den Vorsteuerabzug für gesetzlich geschuldete Steuer für Li e- ferungen und sonstige Leistung en, die von einem anderen Unternehmen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Als Rechnung gilt auch eine vom Leistungsemp fänger ausg e- stellte Gut schrift, sofern dies vorher vereinbart wurde (§ 14 Abs. 2 S atz 2 UStG). 2 . Da die Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen keine Kenntnis von der Einbindung der Firmen E. und I . e- Steuerhinterziehung nicht daraus ergeben, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der Vorsteuerabzug zu versagen ist , wenn 14 15 16 - 8 - der Steuerpflichtige selbs t eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist und er desw e- gen als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzuseh en ist (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Juli 2006, R echtssache C - 439/04 u.a. , Kittel und R e colta Recycling, Slg. 2006, I - 6161 und vom 18. Dezember 2014, R echtssache C - 131/13 u.a., Italmoda, ABl . EU Nr . C 65 vom 23. Februar 2015 , S. 4 ). Für die Frage der Stra fbarkeit der Angeklagten wegen Beihilfe zur Steue r- hinterziehung und den Erfolg der eingelegten Revisionen ist daher entsche i- dungserheblich , ob der Vorsteuerabzug aus den der E . ausgestellten Gutschriften betreffend die Übertragung von Emissions zertifikaten auch desw e- gen ausgeschlosse n war, weil die Firma I. in der Bundesrepublik Deutschland keine Betriebsstätte hatte und der Leistu ngsort deswegen am Sitz der I. in Luxemburg lag, so dass die Leistung in Deutschland nich t ste u- erbar war. 3 . Bei Emissionszertifikat en handelt es sich um Zertifikate im Sinne von Art. 3 Buchst. a) der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhau s- gasemission szertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. E U Nr. L 275 vom 25. Oktober 2003, S. 32 ff. ). Sie verkörpern Berechtigungen i.S.v. § 3 Abs. 4 TEHG a.F. (Gesetz über den Handel mit Berechtigung en zur Emission von Treibhausgasen - Treibhausgas - Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004, BGBl. I, 1578 in der Fassung vom 7. August 2007, BGBI. I, 1788, 1804 ) und damit die Befugnis zur Emission von jeweils einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmt en Zeitraum. Di e zuständige Behörde führt ein Emissionshandelsregister in Form einer elektron i- schen Datenbank. Dort wird für jeden Verantwortlichen i.S.v. § 3 Abs. 7 Satz 1 TEHG a.F., d.h. für jede natürliche und juristische Person, welche die unmittelb a- re Entscheidungsg ewalt über eine Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes innehat 17 18 - 9 - und dabei die wirtschaftlichen Risiken der Tätigkeit trägt - in der Regel der B e- treiber der Anlage - ein Konto eingerichtet, auf dem die Ausgabe, der Besitz, die Übertragung und die Abgabe von Bere chtigungen verzeichnet werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TEHG a.F.). Auch jede andere natürliche oder juri s- tische Person kann die Einrichtung eines Kontos beantragen (§ 14 Abs. 2 Satz 3 TEHG a.F.). Die Berechtigungen sind gemäß § 6 Abs. 3 TEHG a.F. übertragbar. Die Übertragung erfolgt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 TEHG a.F. durch Einigung und Eintragung auf dem Konto des Erwerbers im Emissionshandelsregister. Die Ei n- tragung erfolgt auf Anweisung des Veräußerers an die kontoführende Stelle, B e- rechtigu ngen von seinem Konto auf das Konto des Erwerbers zu übertragen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 TEHG a.F.). Soweit für jemanden eine Berechtigung eing e- tragen ist, gilt der Inhalt des Registers als richtig (§ 16 Abs. 2 Satz 1 TEHG a.F.). Dies gilt lediglich dann nicht, wenn die Unrichtigkeit dem Empfänger ausgegeb e- ner Berechtigungen bei Ausgabe bekannt war (§ 16 Abs. 2 TEHG a.F.). 4 . Bei der Übertragung eines Emissionszertifikats handelt es sich um die Übertragung eines Rechts und damit um eine sonstige Leistung i.S. v. § 3 Abs. 9 UStG. Nach der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung des Umsat z- steuergesetzes (im Folgenden: a.F.) wird eine sonstige Leistung grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3 a Abs. 1 UStG a.F.). Dagegen werden in Fällen, in denen der Lei s- tungsempfänger ein Unternehmer ist, die in § 3a Abs. 4 UStG a.F. genannten sonstigen Leistungen dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unte r- nehmen betreibt (§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG a. F.). Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgeblich (§ 3a Abs. 3 Satz 2 UStG a.F.). 19 20 21 - 10 - Zu den von § 3a Abs. 4 UStG a.F. erfassten Leistungen gehört gemäß § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG a.F. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten. Diese Vorschrift beruht auf Art. 56 Abs. 1 Buchst. a ) der im Tatzeitraum geltenden Fa s- sung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie, ABl. EU Nr. L 347 S. 1 ff. , ber. ABl. EU Nr. L 335 S. 60 ). Sie bestimmt u.a. für Fälle, in denen der Dienstleistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat an sässig ist als der Dienstleistungserbringer, dass als Leistungsort der Dienstleistung für die Abtretung und Einräumung von Urheberrechten, Patentrechten, Lizenzrechten, Fabrik - und Warenzeichen sowie ähnlichen Rechten derjenige Ort gilt, an dem der Dienstl eistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für welche die Dienstleistung erbracht worden ist oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnli chen Aufenthaltsort hat. Nach Art. 7 der Veror d- nung (EG) Nr. 1777/2005 vom 17. Oktober 2005 zur Festlegung von Durchfü h- rungsvorschriften zur Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwer t- steuersystem (ABl. E U 2005 Nr. L 288 vom 29. Oktober 2005 S. 1 ff . ) ste ht den genannten Immaterialgüterrechten die Erteilung des Rechts zur Fernsehübertr a- gung von Fußballspielen durch in einem Drittland ansässige Organisationen an in der Europäischen Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige gleich. 5 . Ob der Handel mi t einer Berechtigung ( Emissionszertifikat ) die Übertr a- gung eines ähnli che n Re chts i.S.v. Art. 56 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2006/112/EG darstellt, ist nicht derart offenkundig, dass diese Auslegung im Si n- eifeln unterläge. a) Allerdings entspricht die Auffassung, dass die in einem Emissionszert i- fikat verkörperte Berechtigung ein ähnliches Recht i .S.v. § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG a.F. und damit auch i.S.v. Art. 56 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2006/112/EG d arstellt, der in der Bundesrepublik Deutschland bislang einhelligen Ansicht von 22 23 24 - 11 - Literatur (vgl. Küffner/Stöcker/Zugmaier, UStG, 114 . Lfg ., § 3a Rn. 121; Meyer - Hollatz/Nagel/Krüger in El s pas/Salje/Stewing, Emissionshandel, Kap. 45 Rn. 3 f.; Adam/Hentschke/K opp - Assenmacher, Handbuch des Emissionshandelsrechts, Kap. 8.7 ), Finanzverwaltung (vgl. BMF - Schreiben vom 2. Februar 2005, BStBl. I 2005, 494 ) und Rechtsprechung ( vgl. FG Düsseldorf, U rteil vom 21. Juni 2013 1 K 2550/11 U , juris ) . A usschlaggebend fü r die Einordnung als ähnliches Recht i.S.v. § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG a.F. dürfte dabei der Umstand sein , dass die Position des Rechtsinhabers und sein ausschließliches Nutzungsrecht dadurch gesichert wird, dass der Inhaber der jeweiligen Berechtigung stets d em Emissionshandelsregi s- ter zu entnehmen ist (§ 14 TEHG a.F . ) und so sichergestellt ist, dass er das ihm zustehende Recht nutzen oder verwerten kann. b) Dem hält die Verteidigung der Angeklagten unter Hinweis auf Stadie (in Rau/Dürrwächter, UStG , 150. Lf g ., § 3a Rn. 44 f.) entgegen , dass es sich bei den Regeln zum Ort der Dienstleistungen in den jeweiligen Mehrwertsteuerrichtlinien um ein weitgehend konzeptionsloses System handele . Sie verweist zudem d a- rauf, dass von Nummer 1 des Anhangs B zu Art. 6 Abs . 2 der Z weiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvo r- schriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Struktur und Anwe n- dungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ( ABl. EG Nr. 71 vom 14. April 1967, S. 1303 ff. ), in welcher der Begriff der gleichartigen Recht e verwendet w urde , auch die Gewährung von Lizenzen auf die genannten Rechte erfasst werde . Eine Gewährung von Lizenzen sei aber bei Emissionszertifikaten nicht möglich. Überdies beziehe s Rechte, die sämtlich gewerbliche Schutzrechte seien und das geistige Eigentum im weiteren Sinne beträfen. Hierzu zähle das Emissionszertifikat nicht. 25 26 - 12 - c) Der Senat neigt gleichwohl der Auffassung zu , dass Emi ssionszertifik a- te den in Art. 56 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2006/112/EG ausdrücklich g e- aa) Sprachlich bedeutet das Wort - Online, Stand 22. Juli 2015) . .S.v. § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG a.F. ist daher eine inhaltliche Vergleichbarkeit mit den genan n- ten Immaterialgüterrechten. bb) Inhaltlich ze ichnen sich die in § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG a.F. wie auch Art. 56 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2006/112/EG ausdrücklich benannten Rechte dadurch aus, dass dem Rechtsinhaber durch den Gesetzgeber ein abs o- lutes Recht in dem Sinne eingeräumt wird, dass er d ie alleinige Befugnis hat , das jeweilige Recht zu nutzen, zu verwerten und andere davon auszuschließen ( v gl. §§ 11, 15, 97 UrhG, §§ 6, 1 39 PatG, §§ 14, 15 MarkenG ; vgl. auch Kemper in Schwarz/Widman n /Radeisen, UStG, 167. Lf g ., § 3a Rn. 328; Stadie in Rau/D ürrwächter, UStG, 150 . Lf g ., § 3a Rn. 494). Eine solche wird jedenfalls für Gebrauchs - und Geschmacksmusterrechte (§ 1 GeschmMG), Verlagsrechte (vgl. § 8, 9 VerlG) sowie das Recht am eigenen Bild (§ § 22 , 23, 33 KunstUrhG) ang e- nommen ( vgl. Kemper in Schwarz /Widman n /Radeisen, UStG, 167. L fg. , § 3a Rn. 328; Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, 150 . Lf g ., § 3a Rn. 494, Weymüller, BeckOK - UStG, 4. Aufl., § 3a Rn. 2 35 . 3 ). In der deutschen Rechtsprechung ist zudem anerkannt , dass auch Rec h- te, die nicht von Gesetze s wegen als absolute Rechte ausgestaltet sind, den g e- nannten gewerblichen Schutzrechten dadurch vergleichbar sein können , dass die Ausschließlichkeit von deren Nutzung und Verwertung durch schuldrechtliche oder andere Ansprüche abgesichert ist ( vgl. zum Ve rkauf einer Internet - Domain vgl. FG Rheinland - Pfalz, Urteil vom 24. November 2011 - 6 K 2154/09 , DStRE 27 28 29 30 - 13 - 2012, 936 mit Verweis auf BFH, Urteil vom 19. Oktober 2006 - III R 6/05 , BFHE 215, 222 [Absicherung der faktischen Ausschließlichkeitsstellung des Domain i n- habers durch den Registrierungsvertrag] ; zur Überlassung eine s Berufsfußballers gegen Ablösezahlung vgl. auch BFH, Urteil vom 14. Dezember 2011 I R 108/10, BFHE 236, 117 ) . cc) Eine entsprechende inhaltliche Vergleichbarkeit mit den in der Richtl i- nie 2006/112/EG ausdrücklich genannten Rechten weisen nach Auffassung des Senats auch die Emissionszertifikate auf . Denn bei ihnen ist gewährleistet, dass die in der Übertragung des alleinigen Nutzungs - un d Verwertungsrechts auf den Empfänger bestehende (vgl. Stadie, UStG, 2. Aufl. 2012, § 3a Rn. 82) sonstige Leistung an dem Ort versteuert wird, von dem aus die Nutzung oder Verwertung des Rechts erfolgt ( - ). Sow eit die Verteidigung geltend macht, eine Berechtigung nach dem Treibhausgas - Emissionshandelsgesetz (TEHG) könne andere Personen nicht davon ausschließen, Treibhausgase zu emittieren, dürfte dies der Einstufung von i.S.v. Art. 56 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2006/112/EG nicht entgegen stehen . Denn nur wer diese Berechtigung besitzt, hat die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum (§ 3 Abs. 4 S atz 1 TEHG a.F.). We r kein Emission s- zertifikat besitzt und trotzdem Treibhausgase emittiert, setzt sich dem Sankt i- onsmechanismus des § 18 TEHG aus (vgl. Frenz, Emissionshandelsrecht, 2. Aufl., § 6 Rn. 13). d) Im Hinblick darauf, dass der mit der Auswahl der in Art. 56 Abs . 1 Buchst. a) der Richtlinie 2006/112/EG ausdrücklich aufgeführten Rechte verfolgte Regelungszweck in der Richtlinie nicht näher erläutert wird, ist die Auslegung des für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bliebe und die Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Europäischen Union nicht bestünde (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 Rechtssache C - 283/81, 31 32 33 - 14 - CILFIT, Slg . 1982, S. 3415). r- schrift bedarf daher für die Entscheidung über die Rechtsmittel in dem beim Bu n- desgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren der Auslegung durch den G e- richtshof der Europäischen Union. III. Der Senat bit tet anzuordnen, dass über das Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit Vorrang entschieden wird. Die Vorabentscheidungsfrage ist in einem schwebenden Strafverfahren entscheidungserhebl ich, für das in besonderem Maße der aus Art. 6 Abs. 1 MRK resultierende Anspruch der Angeklagten gilt, dass über die Stichhaltigkeit der gegen sie erhobenen Anklage in angemessener Zeit entschieden wird. Außerdem liegt den Angeklagten zur Last, die Strafta ten in Ausübung und unter Vernachlässigung ihrer Berufspflichten als Steuerberater begangen zu haben, so dass das schwebende Strafverfahren auch erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung ihrer Berufstätigkeit hat. 34 - 15 - IV. Weiterhin ersucht der Senat den Ge richtshof nach Art. 95 Abs. 2 der Ve r- fahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die Namen der Ang e- k lagten des Ausgangsverfahrens zu anonymisieren. Raum Graf Jäger Cirener Mosbache r 35 - 16 - Anlage 1 zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2015 (1 StR 477/14) Strafgesetzbuch (StGB) § 27 Beihilfe (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vo r- sätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafd rohung für den T ä- ter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern. Anlage 2 zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2015 (1 StR 477/14) Abgabenordnung (AO) § 370 Steuerhinterziehung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhe b- liche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tats a- chen in Unkenntnis lässt oder 3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstem p- lern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. (2) - 17 - Anlage 3 zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2015 (1 StR 477/14) Umsatzsteuergesetz (UStG) § 15 Vorsteuerabzug (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unte r- ne hmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuera b- zugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze en t- fällt, ist er bereits abziehbar , wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. 2. (2) Anlage 4 zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2015 (1 StR 477/14) Umsatzsteuergesetz (UStG) § 3a Vorsteuerabzug (in der im Jahr 2 009 geltenden Fassung) (1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der §§ 3b und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt: 1. Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Als sonstige Lei s- - 18 - tungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesond e- re anzusehen: a) sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten Art, b) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken, c) sonstige Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung oder der Ausführung von Bauleistungen dienen. 2. (weggefallen) 3. Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil t ä- tig wird: a) kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterr ichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschlie ß- lich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, b) (weggefallen) c) Arbeiten an bew eglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände. Verwendet der Leistung s- empfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer - Identifikationsnummer, gilt die unter dieser Nu mmer in A n- spruch genommene Leistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt. Das gilt nicht, wenn der Gege n- stand im Anschluss an die Leistung in dem Mitgliedstaat ve r- bleibt, in dem der leistende Unternehmer jeweils ausschlie ß- lich oder zum wesentlichen Teil tätig geworden ist. 4. Eine Vermittlungsleistung wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Verwendet der Leistungsem p- fänger gegenüber dem Vermittler eine ihm von einem anderen Mi t- gliedstaat erteilte Umsatzst euer - Identifikationsnummer, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Vermittlungslei s- tung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt. Diese Regelungen gelten nicht für die in Absatz 4 Nr. 10 und in § 3b Abs. 5 und 6 bezeichneten Vermittlungsleistungen. - 19 - (3) Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistu n- gen ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung abweichend von A b- satz 1 dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leis tung an die Betriebsstätte eines Unternehmers au s- geführt, so ist statt dessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittland sgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. (3a) Ist der Empfänger einer in Absatz 4 Nr. 14 bezeichneten sonstigen Lei s- tung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemei n- schaftsgebiet, wird die sonstige Lei stung abweichend von Absatz 1 dort au s- geführt, wo er seinen Wohnsitz oder Sitz hat, wenn die sonstige Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der im Drittlandsgebiet ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte hat, von der die Leistung ausgeführt wi rd. (4) Sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 3 sind: 1. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten; 2. die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlic h- keitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmit t- ler und der Werbeagenturen; 3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, P a- tentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftspr ü- fer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Inge nieur, Aufsicht s- ratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistu n- gen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftl i- che und technische Beratung; 4. die Datenverarbeitung; 5. die Überlassung von Informationen einschließlich gewe rblicher Ve r- fahren und Erfahrungen; 6. a) die sonstigen Leistungen der in § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h und Nr. 10 bezeichneten Art sowie die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten; b) die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen 7. die Gestellung von Personal; - 20 - 8. der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte; 9. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuü ben; 10. die Vermittlung der in diesem Absatz bezeichneten Leistungen; 11. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausg e- nommen Beförderungsmittel ; 12. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; 13. die Rundfunk - und Fernseh dienstleistungen; 14. die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen; 15. die Gewährung des Zugangs zu Erdgas - und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmi ttelbar zusamme n- hängender sonstiger Leistungen. (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bunde s- rates durch Rechtsverordnung, um eine Doppelbesteuerung oder Nichtb e- steuerung zu vermeiden oder um Wettbewerbsverzerrungen zu verhi n- dern, b ei den in Absatz 4 Nr. 1 bis 13 bezeichneten sonstigen Leistungen und bei der Vermietung von Beförderungsmitteln den Ort dieser Leistu n- gen abweichend von den Absätzen 1 und 3 danach bestimmen, wo die sonstigen Leistungen genutzt oder ausgewertet werden. De r Ort der son s- tigen Leistung kann 1. statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und 2. statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegen behandelt werden. - 21 - Anlage 5 zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2015 (1 StR 477/14) Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhau s- gasen (Treibhausgas - Emissionshandelsgesetz , TEHG) in der Gültigkeit im Jahr 2009 § 3 Begriffsbestimmungen (1) (4) Berechtigung im Sinne dieses Gesetzes ist die Befugnis zur Emission von einer To nne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum. Eine Tonne Kohlendioxidäquivalent ist eine Tonne Kohlendioxid oder die Me n- ge eines anderen Treibhausgases, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht. Die Bundesregi e- rung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bu n- desrates bedarf, im Rahmen internationaler Standards die Kohlendiox i- däquivalente für die einzelnen Treibhausgase bestimmen . (5) (7) § 6 Berechtigungen (1) (1c) (2) Berec htigungen werden von der zuständigen Behörde nach Maßgabe von § 9 an die Verantwortlichen zugeteilt und ausgegeben. (3) Die Berechtigungen sind zwischen Verantwortlichen sowie zwischen Pe r- sonen innerhalb der Europäischen Union oder zwischen Personen inne r- h alb der Europäischen Union und Personen in Drittländern im Sinne von § 13 Abs. 3 übertragbar. (4) - 22 - § 16 Übertragung von Berechtigungen (1) Die Übertragung von Berechtigungen erfolgt durch Einigung und Eintr a- gung auf dem in § 14 Abs. 2 bezeichneten Kont o des Erwerbers. Die Ei n- tragung erfolgt auf Anweisung des Veräußerers an die kontoführende Ste l- le, Berechtigungen von seinem Konto auf das Konto des Erwerbers zu übertragen. (2) Soweit für jemanden eine Berechtigung eingetragen ist, gilt der Inhalt des Reg isters als richtig. Dies gilt nicht, wenn die Unrichtigkeit dem Empfänger ausgegebener Berechtigungen bei Ausgabe bekannt ist.
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