ECLI:DE:BGH:2016:270416B1STR448.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 448/15 vom 2 7 . April 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten bandenmäßigen Betruges u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 7 . April 2016 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO be schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Potsdam vom 14. Januar 2015, soweit es ihn betrifft, unter entsprechender Beschränkung der Strafverfolgung des Ang e- klagten nach § 154a Abs. 2 StPO im Schuldspruch dahin abg e- änder t, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Bannbruchs entfällt. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlich en Inverkeh r- bringens gefälschter Arzneimittel in Tateinheit mit vorsätzlichem Inverkehrbri n- gen bedenklicher Arzneimittel in Tateinheit mit vorsätzlichem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken in Tateinheit mit ver suchtem bandenmäßigen Betrug in Tateinheit mit Bannbruch (in der Qualifikation als Schmuggel nach §§ 372, 373 AO) in Tateinheit mit vorsätzl i- cher Benutzung einer Marke und eines Zeichens ohne Zustimmung des Inh a- bers zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begang e- 372 Abs. 1 und 2, 373 Abs. 1 und 1 2 - 3 - 2 Ziffer n- ken. Gewer bsmäßiger Schmuggel gemäß § 373 Abs. 1, § 372 AO mit Ban n- bruch als Grunddelikt kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil anders als es § 373 Abs. 1 AO voraussetzt hier der Bannbruch nicht unter Verstoß g e- gen Monopolvo rschriften begangen worden ist. Z udem ist für die hier vorli e- gende Sachverhaltskonstellation auch fraglich, ob die einschlägigen Strafvo r- schriften des Arzneimittelgesetzes gegenüber dem Bannbruch eine abschli e- ßende Regelung enthalten (zur umstrittenen Reichweite der Subsidiaritätskla u- sel des § 372 Abs. 2 AO allgemein vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Juli 1973 3 StR 15/ 7 3, BGHSt 25, 21 5, 216 betr. die Vorgängervorschrift des § 396 RAO sowie die Hinweise zum Meinungsstand bei Jäger in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 37 2 AO R n. 86 und Beckemper , HRRS 2013, 44 3, 444 f. ). Der Senat nimmt deshalb mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO den Vorwurf des Bannbruchs gemäß §§ 372, 373 AO von der Strafverfolgung aus und beschränkt insoweit das Verfahren. Die s führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schul d- spruchs. Im Hinblick auf die in den Urteilsgründen angeführten Strafzume s- sungserwägungen schließt der Senat es hier aus, dass das Landgericht auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn es den Angeklagten nicht auch w e- gen in Tateinheit verwirklichtem Bannbruch verurteilt hätte. Es hat weder den Strafrahmen aus diesem Straftatbestand zur Anwendung gebracht, noch hat es die tateinheitliche Begehung eines Bannbruchs ausdrücklich strafsc härfend gewürdigt. Soweit das Landgericht durchgängig im Urteil hinsichtlich des vorsätzl i- chen Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel § 95 Abs. 1 Nr. 3 AMG statt z u- 3 4 - 4 - treffend § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG nennt, handelt es sich ersichtlich um einen u n- beachtli chen Schreibfehler (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2016 1 StR 406/15 Rn. 5 und vom 25. September 2013 4 StR 351/13 Rn. 4). Die ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen belegen eindeutig die Vorausse t- zungen der Strafbarkeit aus § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG. Dies gilt für sämtliche im Tatzeitraum maßgebliche Fassungen des § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den in der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 A bs. 2 StPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Raum Graf Jäger Radtke Fischer 5 6
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