BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 449/08 vom 9. September 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2008 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 22. Februar 2008 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Der Angeklagte wurde wegen einer Reihe schwerwiegender Sexualdelik-te zum Nachteil von Kindern (Strafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zweimal je vier Jahre) oder Jugendlichen (Strafe f374r drei versuchte Vergewaltigungen eines Jugendlichen jeweils drei Jahre) sowie wegen wieder-holten Versto337es gegen ein Berufsverbot (im Rahmen einer Vorverurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ausgesprochenes Verbot der Ausbildung, Betreuung und Beaufsichtigung von Jugendlichen bis 15 Jah-ren; drei Strafen von jeweils zehn Monaten) zu sieben Jahren Gesamtfreiheits-strafe verurteilt. Die Anordnung von Sicherungsverwahrung blieb vorbehalten (247 66a StGB), F374hrungsaufsicht wurde angeordnet. Au337erdem wurde der An-geklagte verurteilt, dem Nebenkl344ger F. , dem Opfer der Vergewalti-gungsversuche, 6.000,-- 200 Schmerzensgeld zu zahlen. 1 - 3 - Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Verfahrensr374gen und die Sachr374-ge gest374tzte Revision des Angeklagten, die erfolglos bleibt (247 349 Abs. 2 StPO). 2 Der Senat verweist in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts, die auch durch die Erwiderung der Revision (247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO; Schriftsatz vom 4. September 2008) nicht entkr344ftet wer-den. 3 Erg344nzend bemerkt der Senat zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (1.) und zur Zul344ssigkeit der Adh344sionsentscheidung (2.): 4 1. Der Angeklagte ist immer wieder wegen p344dophiler Straftaten in Deutschland und im Ausland in Erscheinung getreten; er ist deshalb wiederholt rechtskr344ftig verurteilt worden und hat auch mehrfach Strafen verb374337t. Nach sachverst344ndiger Beratung bejaht die Strafkammer rechtsfehlerfrei einen Hang zu sexuellem Missbrauch von Minderj344hrigen. 5 Die formellen Voraussetzungen f374r die Anordnung von Sicherungsver-wahrung liegen, ohne dass es auf Weiteres ank344me, schon allein im Hinblick auf die hier abgeurteilten Taten vor (247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB sowie - von der Strafkammer nicht angesprochen - 247 66 Abs. 2 StGB). 6 Von einer Anordnung von Sicherungsverwahrung hat die Strafkammer dennoch abgesehen. Der Angeklagte weigere sich n344mlich, sich psychiatrisch explorieren oder beobachten zu lassen. Deshalb sei trotz beachtlicher Anhalts-punkte f374r diese Annahme nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass der Angeklagte im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen seines Hanges f374r 7 - 4 - die Allgemeinheit gef344hrlich sei. Daher k366nne die Anordnung von Sicherungs-verwahrung nur gem344337 247 66a StGB vorbehalten werden. Diese Erw344gungen sind nicht rechtsfehlerfrei, beschweren den Ange-klagten aber nicht. 8 a) Zwar folgt aus dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ohne wei-teres, dass ein Angeklagter nicht aktiv an der Schaffung von Grundlagen f374r seine Verurteilung mitwirken muss (vgl. speziell zur Explorierung durch einen Sachverst344ndigen LG Hagen StraFo 2008, 157), jedoch bedarf es zur Feststel-lung der Gef344hrlichkeit eines Hangt344ters keiner Erkenntnisse, die nur mit des-sen Zustimmung gewonnen werden k366nnen. Andernfalls st374nde es letztlich im Belieben des Angeklagten, ob gegen ihn eine zum Schutz der Allgemeinheit erforderliche Ma337regel angeordnet werden kann oder nicht. Vielmehr ergibt sich die Gef344hrlichkeit i.S.d. 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB regelm344337ig schon allein aus der hier getroffenen Feststellung eines Hangs (BGH NStZ 2007, 464; BGHSt 50, 188, 196; BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Gef344hrlichkeit 1, 3 jew. m.w.N.). Anderes kann - von hier nicht vorliegenden Besonderheiten hinsichtlich der drohenden Taten (vgl. BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Hang 4) abgesehen - nur dann gelten, wenn zwischen der letzten Hangtat und dem Urteilszeitpunkt neue Umst344nde eingetreten sind, die die Wahrscheinlichkeit k374nftiger Straftaten entfallen las-sen. Dabei m374ssen die Umst344nde als solche feststehen (BGH NStZ 2007, 464; BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Gef344hrlichkeit 1). Sind nach der letzten Hangtat Um-st344nde eingetreten, die zwar m366glicherweise die k374nftige Gef344hrlichkeit in Fra-ge stellen k366nnen, die aber noch keine eindeutige Beurteilung der Frage zulas-sen, ob deshalb die Gef344hrlichkeit entfallen ist oder nicht, so ist Raum f374r eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung gem344337 247 66a StGB (vgl. BGH, Urt. vom 9 - 5 - 10. Januar 2007 - 1 StR 530/06, insoweit in NStZ 2007, 464 f. nicht abge-druckt). b) Anhaltspunkte f374r nach den Taten eingetretene Umst344nde, die die hangbedingte Gef344hrlichkeit des Angeklagten, sei es auch nur m366glicherweise, in Frage stellen k366nnten, sind nicht ansatzweise zu erkennen. Die Strafkammer geht vielmehr in eingehender W374rdigung aller zum Angeklagten und seinen Ta-ten angefallener Erkenntnisse davon aus, dass - unbeschadet der von ihr zu Unrecht noch f374r erforderlich gehaltenen weiteren psychiatrischen Erkenntnis-se - 204beachtliche Anhaltspunkte223 f374r eine Gef344hrlichkeit des Angeklagten be-st374nden. Der Angeklagte 204gibt der Gesellschaft die Schuld, dass entsprechende Taten zu Straftaten werden223. Im 334brigen legt auch, so die Strafkammer 204die er-hebliche Anzahl von rechtskr344ftig festgestellten Taten 374ber wesentliche Le-bensabschnitte223 weitere Taten nahe. 204Mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit liegt eine ung374nstige Prognose vor223. 10 c) Da somit die Voraussetzungen f374r eine Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 Abs. 2 und 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB vorliegen, h344tte die Strafkammer zu entscheiden gehabt, wie sie das ihr danach einger344umte Ermessen aus374bt, ge-gen den Angeklagten Sicherungsverwahrung anzuordnen oder nicht. F374r eine Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung war dagegen kein Raum (BGHSt 50, 188, 193). 11 d) Die von der Strafkammer vorgenommene W374rdigung von Taten und T344ter ergibt in ihrer Gesamtheit mit gen374gender Klarheit, dass sie sich letztlich nur durch das Fehlen der von ihr rechtsfehlerhaft f374r erforderlich gehaltenen zus344tzlichen Erkenntnisse an der Anordnung von Sicherungsverwahrung ge-hindert gesehen hat. Unter diesen Umst344nden ist der Angeklagte durch die nur 12 - 6 - vorbehaltene Anordnung von Sicherungsverwahrung hier nicht beschwert (vgl. BGH, Beschl. vom 6. Dezember 2005 - 1 StR 347/05). 2. Der Vertreter des Nebenkl344gers hatte in seinen Schlussausf374hrungen beantragt, den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Ne-benkl344ger zu verurteilen. Nach dem letzten Wort des Angeklagten wurde die Beweisaufnahme nochmals er366ffnet. Nach zun344chst anderweitigem Verfah-rensgeschehen erfolgte der Hinweis, dass ein Adh344sionsantrag gem344337 247 404 Abs. 1 Satz 1 StPO bis zum Beginn der Schlussvortr344ge gestellt werden muss. Der Nebenkl344gervertreter wiederholte den genannten Antrag. Die 374brigen Ver-fahrensbeteiligten (Staatsanwalt, Verteidiger, Angeklagter), so die Niederschrift der Hauptverhandlung, 204wollten zu diesem Antrag keine Stellungnahme abge-ben223. Sodann wurde die Beweisaufnahme wieder geschlossen. Bei den an-schlie337enden Schlussvortr344gen nahm der Staatsanwalt lediglich Bezug auf sein fr374heres Pl344doyer und wiederholte seine fr374heren Antr344ge. 13 Auf der Grundlage dieses Verfahrensgeschehens meint die Revision, die Strafkammer h344tte dem Nebenkl344ger schon deshalb kein Schmerzensgeld zu-erkennen d374rfen, weil der hierauf gerichtete Antrag des Nebenkl344gervertreters zu sp344t gestellt worden sei. Es reiche nicht aus, wenn dieser Antrag erst nach einem ersten Schlussvortrag des Staatsanwalts gestellt werde und dieser in seinem zweiten Schlussvortrag, ohne auf den Antrag einzugehen, nur auf sei-nen ersten Schlussvortrag verweise. 14 Dies trifft nicht zu. 15 - 7 - Ein Adh344sionsantrag ist deshalb gem344337 247 404 Abs. 1 Satz 1 StPO vor Beginn der Schlussvortr344ge zu stellen, weil (auch) der Staatsanwalt Gelegen-heit haben muss, auch zu Schadensersatzanspr374chen Stellung zu beziehen (BGHR StPO 247 404 Abs. 1 Antragstellung 1). Deshalb reicht es aus, wenn in F344llen, in denen nach den Schlussausf374hrungen die Beweisaufnahme wieder er366ffnet wurde, der Antrag vor den erneuten (letzten) Schlussausf374hrungen ge-stellt wird (vgl. Krekeler in AnwK-StPO 247 404 Rdn. 4; St366ckel in KMR 247 404 Rdn. 5; Hilger in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 404 Rdn. 4). Auch bei einer solchen Fallgestaltung ist die M366glichkeit zu einer Stellungnahme er-366ffnet. Ob von dieser M366glichkeit Gebrauch gemacht wird, oder - wie hier - nicht, ist demgegen374ber ohne Bedeutung. 16 Nack Wahl Kolz Graf Sander
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