BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 449/09 vom 15. September 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 21. April 2009 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Verfall von Wertersatz aus den vom Generalbun-desanwalt dargelegten Gr374nden auf 43.350,00 Euro festgesetzt wird (247 349 Abs. 2 und 4 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der geringe Teilerfolg der Revision, die 374ber die Korrektur des vom Se-nat berichtigten Rechenfehlers hinaus (900,-- 200) insgesamt den Wegfall des Verfalls von Wertersatz anstrebte, gibt zu einer anderen Kosten-entscheidung keine Veranlassung (247 473 Abs. 4 StPO). Nack Wahl Graf J344ger Sander
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