BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 449/10 vom 3. November 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2010 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. April 2010 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes und Versto337es gegen das BtMG als Ergebnis einer Verst344ndigung (247 257c StPO) nach Aufl366sung einer fr374her gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und teilweiser Einbeziehung der ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen zu einer nachtr344glichen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; aus den 374brigen Einzelstrafen der aufgel366sten Gesamtfreiheitsstrafe wurde eine weitere Gesamtstrafe gebildet (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Sep-tember 2009 - 1 StR 451/09, NStZ-RR 2010, 9 mwN). 1 Seine auf eine Verfahrensr374ge und die Sachr374ge gest374tzte Revision bleibt erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Die Verfahrensr374ge ist auf die unterbliebene Belehrung gem344337 247 257c Abs. 5 StPO gest374tzt. Sie greift nicht durch. Eine der von 247 257c Abs. 4 StPO erfassten Fallgestaltungen, 374ber deren Rechtsfolgen gem344337 247 257c Abs. 5 StPO vorab zu belehren ist, liegt nicht vor. Dementsprechend wurde der Angeklagte auch nicht h366her bestraft, als vom Gericht zugesichert. Unter welchen - eher un-gew366hnlichen - Voraussetzungen bei solcher Fallgestaltung ein Urteil gleichwohl 3 - 3 - zum Nachteil des Angeklagten auf dem Verfahrensmangel einer unterbliebenen Belehrung gem344337 247 257c Abs. 5 StPO beruhen k366nnte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - 4 StR 228/10), mag dahinstehen, da jedenfalls hier eine solche M366glichkeit nicht erkennbar ist. Die Revision begr374ndet ihre gegenteilige Auffassung wie folgt: 4 Ausweislich der Urteilsgr374nde war dem Angeklagten in fr374heren Urteilen wegen eines 204Aufmerksamkeits-Defizit-Syndroms223 und 204St366rung des Sozialver-haltens223 eine erheblich verminderte Schuldf344higkeit (247 21 StGB) zugebilligt wor-den. Hier ist die Strafkammer nach sachverst344ndiger Beratung von uneinge-schr344nkter Schuldf344higkeit ausgegangen. Es sei, so die Revision, jedenfalls nicht auszuschlie337en, dass der Angeklagte nach einer Belehrung gem344337 247 257c Abs. 5 StPO eine Verst344ndigung abgelehnt und das Gericht im weiteren Verlauf etwa als Ergebnis dann gestellter Beweisantr344ge oder auf sonstige Weise davon 374berzeugt h344tte, dass bei ihm entgegen der Auffassung des Sachverst344ndigen entsprechend den fr374heren Urteilen die Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldf344higkeit vorl344gen. 5 Damit kann die Revision nicht durchdringen. 6 Eine Vereinbarung gem344337 247 257c StPO l344sst die gerichtliche Aufkl344-rungspflicht (247 244 Abs. 2 StPO) unber374hrt, 247 257c Abs. 1 Satz 2 StPO. Offen-sichtlich deshalb hat die Strafkammer, erkennbar auch im Blick auf die (hier inhaltlich nicht zu 374berpr374fenden) Feststellungen der fr374heren Urteile, nach der Verst344ndigung noch die Schuldf344higkeit des Angeklagten durch Anh366rung des Sachverst344ndigen 374berpr374ft. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Angeklagter ge-hindert sein k366nnte, auf das Ergebnis einer Beweisaufnahme einzuwirken, die das Gericht trotz einer vorangegangenen - auch nicht etwa unzul344ssig auf eine 204Punktstrafe223 gerichteten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 StR 7 - 4 - 293/06, BGHSt 51, 84, 86 mwN) - Verst344ndigung durchf374hrt, also offenbar als f374r das Urteil bedeutsam ansieht. Auch f374r eine entsprechende Fehlvorstellung des verteidigten Angeklagten spricht nichts. Gleichwohl wurden keine Bem374-hungen entfaltet, die darauf gerichtet gewesen w344ren, die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen zur Schuldf344higkeit in Zweifel zu ziehen. Unter diesen Umst344nden sieht der Senat keine Veranlassung, bei der Pr374fung der Frage, ob das Urteil auf der verfahrensfehlerhaft unterbliebenen Belehrung gem344337 247 257c Abs. 5 StPO beruhen k366nnte, von der M366glichkeit eines letztlich durch die Belehrung ausgel366sten anderen Prozessverhaltens des Angeklagten in Bezug auf die 334berpr374fung seiner Schuldf344higkeit auszugehen. 8 Andere Anhaltspunkte daf374r, dass sich die unterbliebene Belehrung auf das Prozessverhalten des Angeklagten so ausgewirkt haben k366nnte, dass letzt-lich ein f374r ihn g374nstigeres Urteil nicht auszuschlie337en w344re, nennt die Revision nicht. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. auch BGH, Beschl374sse vom 17. August 2010 - 4 StR 228/10, vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 347/10 und vom 2. November 2010 - 1 StR 469/10). 9 - 5 - 2. Die von der Revision nicht n344her ausgef374hrte Sachr374ge ist unbegr374n-det. Der Senat bemerkt jedoch, dass Erw344gungen dazu, ob k374nftig eine hier nicht gepr374fte Sicherungsverwahrung in Betracht kommen k366nnte, im Urteil nicht geboten sind. Sie sollten unterbleiben, wenn sie, wie ausdr374cklich hier, nicht zuletzt auch auf nach der Hauptverhandlung angefallenen Erkenntnissen beruhen, da in einem Urteil f374r anderes als das Ergebnis der Hauptverhandlung schon im Ansatz kein Raum ist. 10 Nack Wahl Graf J344ger Sander
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