BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 45/00 vom 15. März 2000 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2000 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. September 1999 wird als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tragen. Die Revision rügt, dem Angeklagten, der bei der Vernehmung der acht Jahre alten Geschädigten abwesend war, hätten bei seiner Unterrichtung gemäß § 247 Satz 4 StPO auch die an diese Ze u - gin gestellten Fragen (§ 241 a StPO) mitgeteilt werden müssen. Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Revision hätte die von ihr behauptete Beschränkung der Verteidigung gemäß § 338 Nr. 8 StPO allenfalls geltend machen können, wenn der Angeklagte, als er wieder anwesend war, die Vorsitzende der Jugendkammer um - 3 - Mitteilung gestellter Fragen gebeten und gegebenenfalls einen Gerichtsbeschluß herbeigeführt hätte (vgl. auch W. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 247 Rdn. 39). Maul Granderath Wahl Boetticher Schluckebier
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