BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 450/07 vom 10. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 2. Mai 2007 sowie seine sofortige Beschwerde ge-gen die Kostenentscheidung werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Kostenentscheidung bez374glich der notwendigen Auslagen der Nebenkl344gerin ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, denn die Kammer hat im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gem344337 247 472 Abs. 1 Satz 2 StPO ber374cksichtigt, dass die Glaubw374rdig-keit der Gesch344digten auch im Hinblick auf den Vorfall im Jahr 1992, der zur Verurteilung f374hrte, zu untersuchen gewesen w344re und damit die umfangreiche Beweisaufnahme auf jeden Fall er-forderlich geworden w344re. - 3 - Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Nack Boetticher Hebenstreit Elf Graf
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