ECLI:DE:BGH:2017:211117B1STR450.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 450/17 vom 21. Novem ber 201 7 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf A ntrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 21. Novem ber 201 7 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 2. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerd eführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Der Senat merkt an: Für den beim Landgericht eingegangenen Antrag vom 1. Oktober 2017, dem Angeklagten einen anderen Rechtsanwalt als den bisherigen Verteidiger S . als Pflichtverteidiger beizuord nen, ist - anders als für die Wahrneh - mung der Revisionshauptverhandlung (vgl. KK - StPO /Gericke, 7. Aufl., StPO, § 350 Rn. 11 mwN ) - der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - 4 St R 506/04 , NStZ - RR 2005, 240 ; Schmitt in Meyer - Goßner /Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 141 Rn. 6 m w N). Eines Zuwartens mit der Entscheidung des Senats über die - 3 - Revision bedurfte es nicht, da Rechtsanwalt S . als Wahlverteidiger des Angeklagten die Revision umfassend begründet hat (BGH, Beschluss vom 26. August 2008 - 4 StR 373/08 , NStZ 2009, 29 ). Graf Jäger Fischer Bär Hohoff
Full & Egal Universal Law Academy