BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 45/09 vom 8. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2009 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Angeklagten gegen den Beschluss vom 17. M344rz 2009 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Landshut vom 13. Oktober 2008 mit Beschluss vom 17. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. 1 Bei dieser Entscheidung hat der Senat das gesamte Revisionsvor-bringen des Beschwerdef374hrers einschlie337lich der Erwiderung der Revision vom 6. M344rz 2009 auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts ber374cksich-tigt. Die im dortigen Schreiben wiederholten Angriffe der Verteidigung gegen die Feststellungen und Beweisw374rdigung des Tatgerichts sowie die geltend ge-machten Abweichungen zu dem n344her bezeichneten Urteil des Landgerichts Berlin waren Gegenstand der Beratungen des Senats. Dass der hierauf 2 - 3 - ergangene Beschluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts erfolgt ist, keine Begr374ndung ent-h344lt, liegt in der Natur des Verfahrens nach 247 349 Abs. 2 StPO. Nack Hebenstreit Graf J344ger Sander
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