BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 451/06 vom 19. September 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2006 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Landshut vom 17. Mai 2006 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer tr344gt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Der Antrag der Nebenkl344gerin auf Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe ist durch den Beschluss des Landgerichts vom 20. Ja-nuar 2006 gegenstandslos; die dort angeordnete Beistandsbe-stellung wirkt auch f374r das Revisionsverfahren fort. Zur R374ge der Verletzung des 247 265 Abs. 1 und 4 StPO bemerkt der Senat: Die am ersten und zweiten Hauptverhandlungstag vom Vorsitzenden erteilten rechtlichen Hinweise, es komme statt einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags auch eine Verurteilung wegen versuchten Heimt374ckemordes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung nach 247247 211, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23, 52 StGB in Betracht, entsprachen den Anforde-rungen des 247 265 Abs. 1 StPO. Das Landgericht musste hier nicht darauf hinweisen, durch welchen Sachverhalt das Mord- - 3 - merkmal der Heimt374cke erf374llt sein k366nnte. Der im Urteil festge-stellte Geschehensablauf weicht n344mlich nicht wesentlich von der Anklage ab. Im 334brigen war die Abweichung aus dem Gang der Hauptverhandlung, insbesondere nach der Vernehmung der Gesch344digten, f374r den Angeklagten erkennbar. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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