BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 451/09 vom 29. September 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M374nchen I vom 9. April 2009 im Ausspruch 374ber die Ge-samtstrafe und die Aufrechterhaltung der im Urteil des Amtsge-richts M374nchen vom 13. November 2008 ausgesprochenen Sperre f374r die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis mit der Ma337ga-be aufgehoben, dass eine nachtr344gliche Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe nach 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird mit der Ma337gabe als unbe-gr374ndet verworfen, dass die in Ungarn erlittene Auslieferungs-haft im Ma337stab 1 : 1 auf die Strafe angerechnet wird. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Der Schuldspruch und die Bestimmung der Einzelstrafe sind aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. August 2009 darge-legten Gr374nden frei von Rechtsfehlern. 1 Dagegen h344lt die Bildung der nachtr344glichen Gesamtstrafe der revisions-rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 2 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgef374hrt: 3 "Die Strafkammer hat zwar zutreffend der Verurteilung vom 24. Mai 2006 durch das Amtsgericht M374hldorf a. Inn (UA S. 7, 20) eine Z344surwirkung beige-messen. Sie hat auch gesehen, dass vier der f374nf Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts M374nchen vom 13. November 2008 (UA S. 7ff., 20) in die Ver-urteilung des Amtsgerichts M374hldorf einzubeziehen gewesen w344ren, weil der Angeklagte diese Taten vor dem 24. Mai 2006 begangen hat. Sie hat gleich-wohl aus Rechtsgr374nden von einer Einbeziehung dieser vier Einzelstrafen in die Verurteilung des Amtsgerichts M374hldorf abgesehen. Stattdessen hat sie nach Aufl366sung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts M374nchen die f374nf Einzelstrafen mit der Einsatzstrafe aus dem vorliegenden Verfahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verbunden. 4 Dieser Rechtsansicht des Landgerichts ist nicht zu folgen. 247 55 StGB erm344chtigt und verpflichtet den Tatrichter, in rechtskr344ftige fr374here Gesamtstra-fen einzugreifen; die Rechtskraft einer Gesamtstrafe stellt auch dann kein Hin-dernis dar, wenn nicht alle in ihr zusammengefassten Einzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen sind, sie vielmehr zu verschiedenen Gesamtstra-fen zusammengef374gt werden oder als Einzelstrafe bestehen bleiben sollen (vgl. Senat in BGHSt 35, 243 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2004, 137; NStZ 1996, 329). 5 Vier der f374nf vom Amtsgericht M374nchen ausgesprochenen Einzelstrafen waren deshalb mit der vorliegenden Tat nicht gesamtstrafenf344hig, weil die Straf-taten vor dem 24. Mai 2006 begangen wurden. Aus diesen vier Einzelstrafen w344re gemeinsam mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts M374hldorf eine gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe festzusetzen. Lediglich eine Einzelstrafe von einem Monat aus dem Urteil des Amtsgerichts M374nchen (Tatzeit: 19. Mai 2007) 6 - 4 - kann deshalb mit der Einsatzstrafe aus dem vorliegenden Verfahren zu einer Gesamtstrafe verbunden werden." Dem schlie337t sich der Senat an. 7 Erg344nzend wird auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2001 - 4 StR 212/01 - verwiesen. 8 Zur Kostenentscheidung wird auf BGHR StPO 247 354 Abs. 1b Satz 1 Ent-scheidungen 2 verwiesen. 9 Nack Kolz Hebenstreit Elf Sander
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