BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 45 /11 vom 25. Januar 2012 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ______________________ StGB § 263 Abs. 1 und 3 Zum Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich erbrachte Leistungen. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11 - LG München I in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2012 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts München I vom 27. August 2010 wird a) die Verurteilung im Fall Nr. 71 der Urteilsgründe aufgeh o- ben und das Verfahren insoweit eingestellt; b) der Schuldspruch dahingehend abgeändert, d ass der A n- geklagte wegen Betruges in 128 Fällen verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staat s- kasse zur Last. Die verbleibe nden Kosten seines Rechtsmi t- tels hat der Beschwerdeführer zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 129 Fällen (j e- weils in einer unterschiedlichen Anzahl tateinheitlich begangener Einzeltaten, insgesamt 2.339) zu drei Jahr en und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe veru r- teilt und ihm verboten, für die Dauer von drei Jahren als liquidationsberechtigter Arzt oder als angestellter Arzt mit eigenem Abrechnungsrecht tätig zu werden. Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass de r Angeklagte aus den Taten a- 1 - 3 - t- setzung n- sprüche geschädigter Dritter gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen. Die hiergegen gerichtete, mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts begründete Revision hat den aus d em Tenor ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO, nachfolgend B.), im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Revision zeigt weder einen durchgreifenden Verfahrensfehler auf (C.) noch hat die umfassende sachrechtliche Nachprüfung des Urtei ls im Schuldspruch (D.) oder im Rechtsfolgenausspruch (E.) einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. A. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: I. Der Angeklagte betrieb als Arzt für Allgemeinmedizin im T atzeitraum (Oktober 2002 bis September 2007) eine mit der Erbringung von Naturheilve r- fahren, Homöopathie - und Osteopathieleistungen sowie Traditioneller Chines i- scher Medizin beworbene Praxis, in der er grundsätzlich Privatpatienten b e- handelte; eine Zulassu ng zur vertragsärztlichen Versorgung hatte er nicht. Zur Abrechnung gegenüber den Patienten bediente er sich der (gutgläubigen) M . GmbH, der er die - für die von ihm gewünschte Abrechnung erforderl i- chen - Daten übermittelte. Um sich neben Honora h- 2 3 4 5 - 4 - i- t dieser A b- rechnungen bei diesen Honorare für tatsächlich nicht erbrachte, tatsächlich nicht von ihm erbrachte und tatsächlich nicht so erbrachte Leistungen zu b e- ging dabei wie folgt v or: 1. Der Angeklagte hat in Absprache mit sechs seiner Patienten Rec h- nungen, die angeblich erbrachte und erstattungsfähige Leistungen auswiesen, erstellen lassen, obwohl er keine Leistungen oder nicht erstattungsfähige Lei s- tungen erbracht hat (Lieferung nicht erstattungsfähiger Medikamente bzw. I n- jektionen; Behandlung einer nicht privat versicherten Tochter einer privatvers i- fingierte Leistungen zur hälftigen Teilung des Erstatt ungsbetrags mit dem Pat i- enten). Die Patienten reichten diese Rechnungen - wovon der Angeklagte s i- cher ausging (UA S.112) - bei ihren jeweiligen Versicherungen, in einem Fall zusätzlich bei einer Beihilfestelle ein und erhielten so die in Rechnung gestel l- te n Kosten des Angeklagten erstattet. Wäre den Sachbearbeitern bei den Ve r- sicherungen bzw. der Beihilfestelle der wahre Sachverhalt bekannt gewesen, wäre eine Erstattung unterblieben. 2. Ferner hat der Angeklagte, der Mitglied einer Laborgemeinschaft war, von dieser Laborleistungen der Klasse M II bezogen, welche er gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) selbst abrechnen konnte, wobei hierfür gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 GOÄ ein Standard - Steigerungsfaktor von 1,15 vorgesehen ist. Mit dem Hin zei t demgegenüber Laborleistungen der Klasse M II mit dem Höchst - Steigerungs - 6 7 - 5 - faktor (§ 5 Abs. 4 Satz 1 GOÄ) von 1,3 abrechnen. Der Angeklagte wusst e j e- f- ferenz zwischen dem 1 ,15 - und dem 1,3 - S. 24). Zudem rechnete der Angeklagte die von der Laborgemeinschaft bez o- genen Untersuchungen der Klasse M II als angeblich im eigenen Labor e r- brachte Leistungen der Klasse M I ab, dies wiederum teilweise mit dem - unz u- treffenden - dass es sich in Wirklichkeit um niedriger bewertete M II Leistungen gehandelt 3. Darü ber hinaus (und vor allem) hat der Angeklagte nicht persönlich erbrachte Leistungen abrechnen lassen. a) Laborleistungen der Klassen M III und M IV (Speziallaborleistungen) konnte der Angeklagte nur von einem hierzu befähigten und einzig gegenüber dem Patienten liquidationsberechtigten Laborarzt (Speziallabor) erbringen la s- sen. Um dennoch Gewinne aus der Erbringung von Speziallaborleistungen zu erzielen, profitierte der Angeklagte von einer von der Laborgruppe des Dr. Sch . (Augsburg r- n- vereinbarung), die sich in gleicher Weise auch bei zwei weiteren Laboren wie folgt gestaltete: Der Angeklagte sandte, wenn er Untersuch ungen der Klassen M III oder M IV benötigte, die dafür erforderlichen Proben an die im Urteil näher feststel l- 8 9 10 11 - 6 - ten Labore/Laborgruppen (im Folgenden: Laborarzt), wo die Proben seinen Wünschen entsprechend fachlich und medizinisch korrekt untersucht (beprobt) wurden (UA S. 21). Die Ergebnisse wurden ihm per Datenfernübertragung übermittelt. Die erbrachten Leistungen des Laborarztes wurden von diesem 22). Vielmehr wurden den jeweiligen Einsendeärzten - so a uch dem Angeklagten - die Laborleistu n- gen zu einem niedrigen, der Höhe nach vom Gesamtbeauftragungsumfang a b- hängigen Betrag in Rechnung gestellt. Der Angeklagte zahlte je nach Labor maßgeblichen jeweiligen GOÄ - Satzes. Der Angeklagte rechnete sodann g e- genüber Privatpatienten die durchgeführten Untersuchungen als eigene ab, - Erhöhungsfaktors nach § 5 Abs. 4 GOÄ, d.h. mit einem Faktor von 1,1 In allen der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen waren die Laborlei s- r- bracht (UA S. 21). Nach den Feststellungen des Landgerichts wusste der A n- er zur eigenen Liquidation dieser Laborleistungen nicht berec h- tigt war. Hätten die Privatpatienten gewusst, dass der Angeklagte die Leistu n- gen nicht selbst erbracht hat, zur Liquidation nicht berechtigt war, weil er nicht Inhaber der Forderung war und dami t die Rechnung auch nicht erstattungsfähig war, hätten sie diese Leistung nicht auf die durch die M . GmbH erstellten b) Ferner ließ der Angeklagte Behandlungen als eigene abrechnen, die in seinen Praxisräumen tätige Therapeuten (ein Osteopath und ein aus China stammender Arzt für Traditionelle Chinesische Medizin) erbrachten, die im Ta t- e- 12 13 - 7 - rechtigung hatten, selbständi g Leistungen an Patienten zu erbringen und abz u- e- n- tungen und Akupun k- turleistungen. Der Angeklagte führte jeweils Kenntnisse, die Tätigkeit der Therapeuten zu überwachen. Diese erhielten vom Angeklagten ärztliche Leistung in Rechnung stellen: Leistungen des Osteopathen wurden r- schiedener GOÄ - Ziffern, von denen einige Leistungen betreffen (Bsp: Injekti o- nen gem. GOÄ - Ziffern 255 und 256), die tatsächlich nicht durchgeführt word en waren . c) Des Weiteren ließ der Angeklagte bestimmte Untersuchungen der Klasse M III, die in einem Speziallabor hätten erbracht werden müssen, in der oben 2. genannten Laborgemeinschaft durchführen. Diese Laborleistungen ließ der Angeklagte sodann w ie eigene Untersuchungen der Klasse M II gegenüber den Patienten abrechnen. II. Die Strafkammer hat die Fälle oben 1. als mittäterschaftlich begang e- nen Betrug zum Nachteil de r jeweiligen Versicherungen/Bei hilfestellen gewe r- tet, alle anderen Fälle als B etrugstaten zum Nachteil der jeweiligen Patienten. In den Fällen oben 3.a. (Abrechnung von Speziallaborleistungen) sieht die Strafkammer einen Schaden beim Patienten darin, dass der Rechnung des Angeklagten keine durch die Zahlung erlöschende Forderung zugrunde liege. 14 15 16 - 8 - Der Angeklagte selbst habe keine Leistung erbracht und könne auch keine Forderung des Laborarztes geltend machen. Eine im Verfahren vom Angekla g- ten behauptete Abtretung einer solchen Forderung im Rahmen eines Factoring - Geschäfts sei mangel s ausdrücklicher Einwilligung des Patienten nichtig, im um eine gegen Art. 31 Musterberufsordnung für Ärzte verstoßende Zuwendung. Auch eine Forderung des Laborarztes werde nicht e rfüllt, so dass die Gefahr einer weiteren Inanspruchnahme des Patienten durch diesen bestehe. Das Erbringen der Laborleistungen stelle keine vollständige, unmittelbar mit der Verfügung des Patienten verbundene Kompensation dar. Überdies sei (1.) der Pat ient hinsichtlich einer Rückforderung bezahlter Beträge mit einem bereits konkretisierten Insolvenzrisiko des Angeklagten belastet, (2.) der ta t- sächliche Leistungserbringer, obgleich für den Patienten von besonderer B e- ätzliches Risiko bzw. eine Minderlei s- e- sichtspunkt des persönlichen Schadenseinschlages für den Patienten begründe und (3.) der Patient bei Bekanntwerden der wahren Verhältnisse dem Risiko einer von Versicherungen oder Beihilfestellen versagten Kostenerstattung oder einer Rückforderung gezahlter Beträge durch diese ausgesetzt. III. Die vom Angeklagten geltend gemachte Spielsucht hat die Stra f- kammer - gestützt auf ein Sachverständigengut achten - als nicht krankheitswe r- tiges Verhalten bewertet, das sich im normalpsychologischen Spektrum wie bei jedem Menschen mit einem ausgeprägten Hobby bewege, und daher uneing e- schränkte Schuldfähigkeit bejaht. 17 18 - 9 - B. Hinsichtlich des Falles Nr. 71 der Ur teilsgründe besteht ein zur Einste l- lung des Verfahrens führendes Verfahrenshindernis. s- das Verfahren Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden; eine Wiedereinbeziehung dieses Ta t- vorwurfs ist nicht erfolgt. Die Verurteilung wegen Betruges wegen dieser Tat Diesen zutreffen den Ausführungen schließt sich der Senat an. Mit der Einstellung durch einen Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseit i- gung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss erforderlich ist (BGH, B e- schluss vom 18. April 2007 - 2 StR 144/07; BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 2 StR 534/05 mwN). Einen solchen Beschluss hat das Landgericht nicht e r- lassen. C. Die Revision zeigt - auch soweit sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt - keinen durchgreifenden Verfahrensfehler auf. I. Mit zulässig erhobener Verfahrensrüge macht die Revision einen Ve r- stoß gegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO geltend, den sie darin sieht, dass eine 19 20 21 22 23 - 10 - die einzelnen Taten auflistende (mehrere Ordner u mfassende) Tabelle nicht im Anklagesatz aufgenommen und dementsprechend nicht verlesen worden war. Der Rüge bleibt aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargele g- ten Gründen der Erfolg versagt. Der vom Großen Senat für Strafsachen (vgl. Beschluss v om 12. Januar 2011 - GSSt 1/10) für unerlässlich erachtete Teil des Anklagesatzes wurde in der Hauptverhandlung verlesen. Trotz der gerü g- ten Lückenhaftigkeit des Anklagesatzes erfüllt die Anklage ihre Umgrenzung s- funktion hi nreichend, wenn der Angeklagte - wie hier - die einzelnen Tatvorwü r- fe dem w esentlichen Ergebnis der Ermittlungen entnehmen kann. Die Inform a- tionsfunktion, die der Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung zukommt, wird durch die unvollständige Fassung des Anklagesatzes ebenfalls nicht berührt; die die Einzeltaten näher individualisierenden tatsächlichen U m- stände müssen nicht in der Hauptverhandlung verlesen werden. Daher stellt der Umstand, dass die näheren individualisierenden tatsächlichen Umstände der Einzeltaten oder der Einz elakte in Tabellen enthalten waren, die zwar Teil der Anklageschrift, aber nicht Teil des Anklagesatzes i . S . v . § 243 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 200 Abs. 1 StPO waren, keinen Verfahrensfehler dar, auf dem das U r- teil beruht (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 260/09). II. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO hat ke i- nen Erfolg. Ihr liegt folgendes prozessuales Geschehen zugrunde: In der Hauptverhandlung stellte der Angeklagte einen Antrag auf Ze u- genvernehmung mit den Behauptungen, dass die Patienten wegen der vom Angeklagten abgerechneten Laborleistungen der Klassen M I, M III oder M IV a- Lei s- tungen nicht bezahlt hätten, oder sie im Zeitpunkt der jeweiligen Behandlung 24 25 26 - 11 - weder beihilfeberechtigt noch privat versichert gewesen seien, oder die Labo r- leistungen nicht vom Versicherungstarif umfasst seien, oder die Rechnungen nicht zur Erstattung be i Versicherung oder Beihilfestelle geltend gemacht wo r- den seien oder weil die Erstattung der Laborleistungen abgelehnt worden sei. Ferner sollte bewiesen werden, dass keiner der Patienten tatsächlich auf Rüc k- zahlung in Anspruch genommen worden sei. Dem Antrag war eine Tabelle beigefügt, in der der jeweilige Zeuge mit ladungsfähiger Anschrift sowie zugehöriger Rechnungsnummer und die jeweils ihn betreffenden GOÄ - Ziffern der Leistungsgruppen M I, M III und M IV aufg e- führt war en . Nach Hinweis auf die Fehle rhaftigkeit dieser Anlage, legte die Ve r- teidigung zwei Leitzordner vor, die nunmehr als Anlage zum Beweisantrag g e- nommen wurden. Hinsichtlich dieser wurde, ebenso wie zu einer vom nach A n- tragstellung gehörten Zeugen S. übergebenen Ausbuchungsliste der M . GmbH vom 2. August 2010 das Selbstleseverfahren angeordnet. Der Staat s- anwalt gab eine Erklärung zum Beweisantrag ab und übergab sodann die Ste l- lungnahme in schr iftlicher Form zu den Akten (HV - Protokoll S. 58). Unter B e- zugnahme auf die Aussagen des Z eugen S. erklärte der Verteidiger, eine antragt bzw. zurückgenommen (HV - Pro tokoll S. 59). Im Folgenden wurde mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unter Bezugnahme auf vorerwähnte Ausbuchungsliste das Verfahren durch B e- schluss der Strafkammer g emäß § 154a StPO beschränkt (HV - Protokoll S. 60). geltend gemachten Rückforderun gsansprüche der Krankenkassen und Beihi l- - Protokoll S. 62) . 27 - 12 - Die Strafkammer hat den Antrag sodann durch Beschluss vom 26. A u- gust 2010 2 2. Alt. StPO abgelehnt, soweit er sich nicht durch die (teilweise) R nicht darauf an, ob ein Geschädigter seinen Schaden von einer Versicherung ersetzt erhalten hat. Rechtlich entscheidend für die Annahme eines vollendeten Betruges sei, ob der Patient auf eine tatsächlich nich t oder nicht in dieser Höhe bestehende Forderung des Arztes gezahlt habe; ein Ausgleich durch eine Ve r- sicherung führe nur zu einer Schadensverlagerung nach Schadenseintritt. 1. Die Rüge ist bereits unzulässig. Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind be i Erhebung einer Verfahren s- rüge die auf die jeweilige Angriffsrichtung bezogenen Verfahrenstatsachen vol l- ständig und zutreffend so vorzutragen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung die einzelnen Rügen darauf überprüfen kann, ob e in Verfahrensfehler vorliegen würde, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (vgl. BGH, Be schluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09 m wN; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 2 BvR 656/99; Kuckein in KK - StPO, 6. Aufl., § 344 Rn. 38 mwN) . Dem genü gt der Revisionsvortrag nicht. a) Der Revisionsvortrag ist unvollständig. Die Revision legt schon nicht die im mitgeteilten Beweisantrag in Bezug genommenen Anlagen in ihrer jewe i- ligen Fassung vor. Auch werden weder der Inhalt der staatsanwaltschaftlich en Stellungnahme zum Beweisantrag, noch der Schriftsatz der Verteidigung vom 20. August 2010 mitgeteilt, auf die das Revisionsvorbringen Bezug nimmt. Ebenso wenig trägt die Revision die für die Beurteilung des Beweisbegehrens erforderliche, auch im Teilein u- chungsliste der M. r- nah me des Zeugen S. 28 29 30 31 - 13 - o in s- besondere nicht die Überprüfung ermöglicht, in welchem Umfang und auf we l- cher Grundlage über den Beweisantrag nach dessen teilweiser Rücknahme und einer erfolgten Teileinstellung des Verfahrens noch zu entscheiden war. b) Die Revision bleibt durch widersprüchliches Vorbringen auch die e r- forderliche klare Bezeichnung der Angriffsrichtung schuldig, mithin werden die den Mangel begründenden Tatsachen nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise dargetan (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2 010 - 1 StR 620/09; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 1 StR 157/10). Zum einen beruft sich die Revision darauf, die von der Strafkammer erö r- terte Gefahr der Inanspruchnahme der Patienten auf Rückzahlung von Vers i- cherungen geleisteter Beträge könne nic ht gegeben sein, wenn - wie im Antrag behauptet - ein Versicherungsschutz nicht bestehe, so dass diese Behauptung nicht bedeutungslos sei. Zum anderen macht die Revision geltend, bei der Strafzumessung hätte berücksichtigt werden müssen, dass kein einziger Pat i- ent auf Rückzahlung in Anspruch genommen worden sei, und insinuiert damit (anderes wäre offenkundig bedeutungslos), eine Rückforderung sei trotz best e- henden Versicherungsschutzes unterblieben. Damit aber macht die Revision zum einen geltend, der Bewei santrag sei von Bedeutung, weil kein Versich e- rungsschutz bestehe, zum anderen sei er deswegen nicht bedeutungslos, weil trotz bestehenden Versicherungsschutzes und erfolgter Erstattungen Rückfo r- derungsansprüche nicht geltend gemacht worden waren. Nach dem Revision s- vortrag bleiben also mehrere Möglichkeiten, warum der Beweisantrag fehlerhaft abgelehnt worden sein könnte. 2. Die Rüge wäre überdies auch unbegründet. 32 33 34 - 14 - Die Strafkammer hat - wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend aus führt - den Antrag ohne durchgreifenden Rechtsfehler als bedeutungslos abgelehnt. Das Bestehen eines Versicherungsschutzes ist für den Schul d- spruch (was auch nachfolgend noch aufgezeigt wird) ohne Bedeutung. Die nachträglichen Leistungen eines Versicherers sind für die Fest stellung eines strafrechtlich relevanten Schadens bedeutungslos (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 263 Rn. 155; Gercke/Leimenstoll, MedR 2010, 695 Fn. 9) . Gleiches gilt für den Strafausspruch. Eine Erstattung des vom Patienten bereits an den Ang e- klagten bez ahlten Betrages durch Versicherung und/oder Beihilfe führt lediglich zu einer Schadensverlagerung; sie entlastet den Angeklagten ebenso wenig, wie es einen Autodieb entlasten könnte, dass die Versicherung des Bestohl e- nen diesem den Schaden ersetzt ( vgl. BG H, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - 1 StR 400/10 mwN) . Es bedarf danach keiner Entscheidung, ob der rügegenständliche Antrag nicht ohnedies lediglich als Beweisermittlungsantrag zu qualifizieren wäre. Soll eine begehrte Beweisaufnahme erst ergeben, we lche der als möglich hing e- stellten, sich gegenseitig aber ausschließenden Tatsachen vorliegen, fehlt es an einer für einen Beweisantrag erforderlichen bestimmten Beweisbehauptung, mögen auch beide Behauptungen nach dem Willen des Antragstellers auf das gle iche Ziel gerichtet sein (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1997 - 1 StR 627/97). Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nötigte das Gericht nicht zur Einvernahme der mehr als 2.300 Zeugen zu der unklaren Fr a- gestellung. Schon gar nicht drängte die Aufklärungspflicht zur Beweisaufnahme über im Ergebnis bedeutungslose Tatsachen. 35 36 - 15 - die Revision darin sieht, dass die Kammer den Schuldspruch ohne vorherigen Hinweis auf eine im Verg - die Revision ve r- misst einen Hinweis dahingehend, dass auch in der Nichterkennbarkeit des Leistungserbringers ei n Schaden liegen könne - bleibt der Erfolg versagt . Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob es hier überhaupt e i- nes ausdrücklichen Hinweises entsprechend § 265 StPO bedurft hätte (mit b e- achtlichen Argumenten verneinend der Generalbundesanwalt in seiner A n- tragsschrift). Denn d er Angeklagte konnte aus dem Gang der Hauptverhan d- lung die von der Kammer in den Blick genommene tatsächliche und rechtliche Bewertung in einem für sein Verteidigungsverhalten ausreichenden Umfang erkennen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag (vgl. hierzu a uch BGH, B e- schluss vom 12. Januar 2011 - 1 StR 582/10, Rn . 16 mwN) in der vom Gen e- ralbundesanwalt in Bezug genommenen Gegenerklärung der Staatsanwal t- schaft (inhaltsgleich zu einer dienstlichen Stellungnahme des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft) wu die Frage des möglichen Vorliegens eines Schadens in der Form eines Gefäh r- dungs - mit der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft erörtert u Strafkammer hat (auch) in der Begründung des von der Revision im Rahmen vorstehender Rüge angeführten Beschlusses zur Ablehnung eines Beweisa n- trags unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie der Sache nach auf abstellt (Patient zahlt auf tatsächlich nicht oder nicht in dieser Höhe bestehende Forderung). Bei dieser Sachlage kann der Senat - w o- rauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - jedenfalls au s- schließen, dass sich der Angeklagte, wäre der von der Revision vermisste Hi n- 37 38 - 16 - weis ausdrücklich erteilt worden, anders, insbesondere erfolgreicher hätte ve r- teidigen können (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 265 Rn. 48 mwN). Es kommt überdies - wie nachfolgend dargelegt wird - zur Schadensbestimmung nich t, worauf sich aber nach dem Revisionsvorbringen der Hinweis beziehen sollte, auf die Erkennbarkeit des Leistungserbringers an. D. In dem nach Teileinstellung verbleibenden Umfang hält der Schul d- spruch revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Die unter anderem auf dem Geständnis und einer früheren Einlassung des Angeklagten beruhenden, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen in allen Fällen sowohl einen täuschungsbedingten Irrtum (I.) und den Eintritt eines dadurch verursachten, mit dem Vort eil des Angeklagten stoffgleichen Schadens i.S.v. § 263 StGB (II.) als auch die betrugsrelevante subjektive Tatseite (III.). Die konkurrenzrechtliche Bewertung durch das Landgericht ist ebenfalls rechtsfehlerfrei (IV.) . I. Der Angeklagte täuschte - ver mittels der nach den Feststellungen gu t- gläubigen Mitarbeiter der M. GmbH und teils im Zusammenwirken mit den Pati enten - über Tatsachen und erregte dadurch einen entsprechenden Irrtum. 1. In den Fällen kollusiven Zusammenwirkens mit den Patienten un terl a- gen die zuständigen Sachbearbeiter der Versicherungen / der Beihilfestelle im vorliegenden Fall einem mit Wissen und Wollen des Angeklagten herbeigefüh r- ten Irrtum über das tatsächliche Vorliegen eines zur Kostenerstattung ve r- 39 40 41 - 17 - pflichtenden Versicherungs falles. Bei Betrugsvorwürfen im Zusammenhang mit standardisierten, auf Massenerledigung angelegten Abrechnungsverfahren ist nicht erforderlich, dass der jeweilige Mitarbeiter hinsichtlich jeder einzelnen ge l- tend gemachten Position die positive Vorstellung hatte, sie sei der Höhe nach berechtigt; vielmehr genügt die stillschweigende Annahme, die ihm vorliegende dass tatsächlich eine Überprüfung der Abrechnungen im Einzelfall durchgef ührt wurde (BGH, Urteil vom 22. August 2006 - 1 StR 547/05). 2 . In allen anderen Fällen täuschte der Angeklagte die Patienten über das Vorliegen der den geltend gemachten Zahlungsanspruch begründenden Tatsachen (a.). Eine damit zugleich behauptete Zahlu ngspflicht bestand indes nicht (b.). Die Patienten irrten entsprechend (c.). a) Bei der hier in Rede stehenden privatärztlichen Liquidation wird dem Patienten eine gemäß § 12 GOÄ zu spezifizierende Rechnung übersandt, in de r - neben dem Steigerungsfakt or, § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ - die erbrachte Lei s- tung mit einer kurzen Bezeichnung anzugeben ist. Hierüber täuscht der Ang e- klagte ausdrücklich, wenn er - wie etwa im Fall nicht erbrachter Laborleistungen der Klasse M I oder im Fall der Abrechnung von Osteopat hie - und Akupunktu r- leistungen durch tatsächliche nicht durc hgeführte ärztliche Leistungen - in Rechnung gestellte Leistungen tatsächlich nicht erbracht hat. Gleiches gilt, s o- weit der Angeklagte zu der gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 GOÄ erforderlichen B e- gründung eines erhöhten Steigerungsfaktors eine in Wahrheit nie durchgefüh r- te eigene Befundung angeben lässt (vgl. auch Freitag, Ärztlicher und zahnärz t- licher Abrechnungsbetrug im deutschen Gesundheitswesen, 2008, S. 154; Hellmann/Herffs, Der ärztliche Abrechnungsb etrug, Rn. 348 - 351). 42 43 44 - 18 - Auch soweit der Angeklagte - wie in den Fällen der Speziallaborleistu n- gen sowie der Abrechnung von Osteopathie - und Akupunkturleistungen - nicht selbst erbrachte ärztliche Leistungen als eigene hat abrechnen lassen, behau p- tete er nicht lediglich, zu deren Abrechnung berechtigt zu sein, sondern auch (zumindest konkludent, was vom möglichen Wortsinn des § 263 Abs. 1 StGB umfasst ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10 Rn. 168), dass die Vorau ssetzungen der der Abrechnung z u- grundeliegenden Rechtsvorschriften eingehalten worden seien. Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung zum Abrechnungsbetrug bei Vertragsärzten (vgl. BGH, Urteil vom 1. September 1993 - 2 StR 258/93; BGH, Urteil v om 10. Mär z 1993 - 3 StR 461/92; BGH, Urteil vom 21. Mai 1992 - 4 StR 577/91; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 - 4 StR 420/91), für privatliquidierende Ärzte gilt nichts anderes. Wer eine Leistung einfordert, bringt damit zugleich das Bestehen des zugrunde liegenden Anspruchs (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juli 1996 - 3 Ws 164/96, NStZ 1997, 130 mwN), hier also die Abrechnungsfähigkeit der in Rechnung gestellten ärztlichen Leistung zum Ausdruck (vgl. auch Schuhr in Spickhoff, Medizinrecht, § 263 StGB Rn. 16; Schub ert, ZRP 2001, 154, 155; Dannecker in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts - und Steuerstrafrecht, § 263 StGB Rn. 182 ff.). Zutreffend wird in dem von der Revision vorgelegten Rechtsgu t- achten darauf hingewiesen, dass der wertende Rückgriff auf die in der Abrec h- nu ng in Bezug genommene GOÄ die für den Rechnungsempfänger maßg e- bende Verkehrsauffassung vom Inhalt der mit der Rechnung abgegebenen E r- klärung prägt (schon Tiedemann in LK - St GB, 11. Aufl., § 263 Rn. 30 mwN ). b) Die tatsächlichen Voraussetzungen zur Gelte ndmachung der behau p- teten Zahlungsansprüche lagen auch in Fällen nicht persönlich erbrachter Lei s- tungen nicht vor. Unbeschadet des jeweiligen Erklärungsgehalts der Rechnu n- 45 - 19 - gen ergibt sich dies vorliegend schon daraus, dass ein Zahlungsanspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt bestand. aa) Der Angeklagte konnte für die in Rechnung gestellten Laborleistu n- gen der Klassen M III und M IV (Speziallaborleistungen) einen Zahlungsa n- spruch gegenüber dem Patienten weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht ge ltend machen. (1.) Der Angeklagte hat mit jedem seiner Patienten einen wirksamen, als Dienstleistungsvertrag zu qualifizierenden (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1986 - VI ZR 90/85; BGH, Urteil vom 18. März 1980 - VI ZR 247/78; Müller - Glöge in MüKomm - BG B, 5. Aufl., § 611 Rn. 79; OLG Stuttgart, VersR 2003, 992; Gercke/Leimenstoll, MedR 2010, 695 je w. mwN) Behandlungsvertrag g e- schlossen. Dieser begründet selbst noch keine Zahlungspflicht für den Patie n- ten; der genaue Vertragsinhalt wird nicht im Vorhinein festgelegt, weil erst die Untersuchungen den Umfang der zu erbringenden Leistungen bestimmen (Kern, in Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl., § 42 Rn. 1) . Der Ang e- klagte wird aber berechtigt (vgl. § 612 Abs. 1, Abs. 2 BGB), die sodann e r- brachten ä rztlichen Leistungen gegenüber dem Patienten unabhängig vom e t- waigen Bestehen eines Versicherungsschutz es abzurechnen. Grundlage hie r- für ist - von hier nicht gegebenen Sonderfällen (z.B. § 85 Abs. 1 SGB V, § 18c IV BVG u.a.) abgesehen - ausschließlich und abschließend die den Honorara n- spruch inhaltlich ausfüllende Gebührenordnung. Nach dieser ist dem Angeklagten die Abrechnung delegierter Laborlei s- tungen nach den Abschnitten M III und M IV versagt, die er - wie hier - nicht selbst erbracht hat (§ 4 Abs . 2 GOÄ i . V . m . Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmu n- gen zur Anlage M, die als Bestandteil der GOÄ an deren normativen Charakter teilnehmen; vgl. Griebau in Ratzel/Luxenburger, Handbuch Medizin recht, 46 47 48 - 20 - 2. Aufl., § 11 Rn. 81 mwN; Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von A rzt - und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., § 4 GOÄ Rn. 3). Mit der durch die 4. Änd e- rungsverordnung zur GOÄ vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I, 1861) eingefüh r- ten Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 GOÄ sollte zielgerichtet verhindert werden, dass Ärzte Laborleistun gen von darauf spezialisierten (und entsprechend preisgünstiger arbeitenden) Laborärzten beziehen und aus der Differenz zw i- in Rechnung gestellten Gebühren erhebliche Gewinne erzielen . Um der damit verbundenen Ausweitung medizinisch nicht indizierter Laborleistungen entg e- gen zu wirken, sollte dem (Einsende)Arzt jeglicher finanzieller Anreiz im Z u- sammenhang mit nicht selbst erbrachten Speziallaborleistungen genommen sein (vgl. BR - Drucks . 211/94 S. 88f, 91 f, 94; BR - Drucks. 688/95; Uleer/ Miebach/Patt, aaO, GOÄ § 4 Rn. 7; Spickhoff, aaO, § 4 GOÄ Rn. 20 f.) . (2.) Der Angeklagte kann auch - unabhängig von der Rege lung des § 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ - nicht die nach den Feststellungen an di e Laborärzte gezah l- ten Beträge als Aufwendungen geltend machen. Gemäß § 10 GOÄ abreche n- bare Versand - und Portokosten sind dem Angeklagten (wie Einsendeärzten regelmäßig, vgl. Uleer/Miebach/Patt, aaO, § 10 GOÄ Rn. 24) nach den Urteil s- feststellungen nicht en r- Ein darüber hinausgehender Aufwendungsersatz besteht ni cht. § 10 GOÄ regelt den Ersatz von Auslagen im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Leistungen abschließend. Die GOÄ stellt - verfassungsrechtlich u n- bedenklich - ein für alle Ärzte verbindliches zwingendes Preisrecht dar (BGH, Urteil vom 23. März 20 06 - III ZR 223/05, Rn. 10; BGH, Urteil vom 12. Nove m- 49 50 - 21 - ber 2009 - III ZR 110/09 Rn. 7 je w. mwN; vgl. auch Griebau, aaO, § 11 Rn. 10, 14), und regelt abschließend die berechenbaren Leistungen, die Höhe des zu entrichtenden Entgelts und die Art und Weise der Abrechnung (Griebau, aaO , § 11 Rn. 15, 41 mwN). Ein Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB, der ohnehin n ur einen Ersatz erforderlicher Aufwendungen ermöglichte (vgl. auch BGH, B e- schluss vom 26. Februar 2003 - 2 StR 411/02), kommt lediglich für andere als ärztl iche Leistungen in Betracht (vgl. Uleer/Miebach/Patt, aaO, § 3 GOÄ Rn. 1, § 10 GOÄ Rn. 4; Spickhoff, aaO, § 10 GOÄ Rn. 2; Brück u.a., Kommentar zur GOÄ, 3. Aufl., § 10 Rn. 1; Kiesecker in Prütting, Medizinrecht, § 10 GOÄ Rn. 4; Schmatz/Goetz/Matzke, GOÄ, 2 . Aufl., § 10 Vorbem.). Das ist nach dem Willen o- - Dr uck s. 295/82, S. 15). Dah er ist für die im Rahmen des Behandlungsvertrages vom Angeklagten beauftragten und - wie hier - von einem Laborarzt erbrachten Laborleistungen kein Raum für eine A n- wendung des § 670 BGB neben der GOÄ (vgl. auch Brück u.a., aaO, § 10 Rn. 1). (3.) Vertr agliche Ansprüche des Laborarztes gegenüber den Patienten, die der Angeklagte aus abgetretenem Recht hätte geltend machen können, bestanden hier nicht. Die von der Strafkammer vertretene Auffassung, aus den der Ge meinschaftspraxis Dr. Sch. Für einen zu einer solchen Forderung führenden Vertrag zwischen Laborarzt und Patient wäre jedenfalls erforderlic h gewesen, dass der Angeklagte - w ie dies bei regelkonform verlaufen den Fällen vermutet werden kann ( vgl. dazu B GH, Urteil vom 14. Januar 2010 - III ZR 173/09; B GH, Urteil vom 14. Januar 2010 - III ZR 188/09; BGH, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 24/98 jew . mwN) - 51 - 22 - bei Beauftragung des Labo rarztes als Stellvertreter des Patienten im Rahmen seiner Vertretungsmacht und mit dem Willen handelte, hierbei den Patienten zu vertreten; dies ist hier jedoch nicht der Fall. Ob darüber hinaus der Annahme eines Vertrages zwischen Patient und Laborarzt be reits das Fehlen eines Hi n- weises nach § 4 Abs. 5 GOÄ (Unterrichtung des Patienten über das Hinzuzi e- hen eines seinerseits liquidationsberechtigten Dritten) entgegen steht (so die h.M., z . B. LG Düsseldor f, Urteil vom 3. November 1995 - 20 S 58/95; Uleer/Mieb ach/Patt, aaO, § 4 GOÄ Rn. 115 mwN; Schmatz/Goetz/Matzke, aaO, § 4 Anm. 11; Brück u.a., aaO, § 4 Rn. 2 1 ; in diesem Sinn auch BGH, U r- teil vom 19. De zember 1995 - III ZR 233/94, NJW 1996, 781; a.A. Spickhoff, aaO, § 4 GOÄ Rn. 47; Griebaum, aaO, § 11 Rn. 95), bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Der Angeklagte wollte hier jedenfalls nicht als Stellvertreter des jeweil i- gen Patienten mit dem Laborarzt kontrahieren; es fehlt nach dem festgestellten Sachverhalt schon - wie der Generalbundesanwa lt zutreffend ausgeführt hat - an einem Vertretungswillen. Nach den Feststellungen der Strafkammer beruht e- r - wie die Revision in anderem Zusammenhang konzediert - der Laborarzt ke i- nen eigenen Anspruch gegenüber dem Patienten soll geltend machen können (UA S. 105). Die Abrechnung der Laborl eistung sollte ausschließlich im Ve r- hältnis zwischen Laborarzt und Angeklagtem erfolgen. Gegenüber dem Patie n- ten soll ausschließlich der vereinbarungsgemäß nach außen als Leistungse r- bringer in Erscheinung tretende Angeklagte abrechnen. Schon dies belegt, d ass nach übereinstimmendem Willen von Angeklagtem und Laborarzt nicht der Patient berechtigt und verpflichtet werden sollte (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil 52 - 23 - vom 18. März 1998 - 13 U 75/97). Dementsprechend wäre hier sogar (wie sonst üblich, vgl. Gercke/Leimenst der Patienten entbehrlich ; auch liegt der von der Revision in anderem Zusa m- menhang gezogene Schluss nahe, Auskunfts - und Herausgabeansprüche b e- treffend die Laborleistungen richteten sich allenfalls gegen de n Angeklagten . Der Angeklagte handelte - anders als in regelkonform verlaufen den Fällen - auch nicht im ausschließlichen Interesse der Patienten, sondern in erster Linie h- t e te Einnahm h- gewollte Zuwendung zu verdecken (UA S. 22, 107 f.). Daher hat der Angeklagte nach den Feststellungen die Leistungen vom Labor selbst bezogen, hierfür Der Annahme fehlenden Vertretungswillens steht nicht entgegen, dass sowoh f- tragung, mit der sich der Angeklagte in Abhängigkeit zur Zuweisung von Patie n- ten stehende Vorteile vom Laborarzt hat versprechen lassen, als Koppelung s- geschäft gegen § 31 BayBOÄ verstößt (v gl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1989 - I ZR 120/87, MedR 1990, 77; OLG Koblenz, MedR 2003, 580; Wigge in Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 2. Auf., § 2 Rn. 44; Scholz in Spickhoff, Medizinrecht, § 31 MBO Rn. 4 mwN; Taupitz, MedR 1993, 365, 372 ) und deswegen (§ 31 BayBOÄ ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 10/85; BayObLG, Urteil vom 6. November 2000 - 1Z RR 612/98; OLG Hamm, Urteil vom 22. Oktober 1984 - 2 U 172/83; a.A. Taupitz, MedR 1992 , 272) ihrem gesamten Umfang nach nichtig sind und Angeklagter und Laborarzt dies erkannten. 53 - 24 - Wirtschaftlich stellt die Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und dem Laborarzt nichts anderes dar als die Vereinbarung einer umsatzabhäng i- - hlung. Ob die Beauftragung des Laborarztes (deswegen) sogar als nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig anzusehen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 3. Juni 2002 - 11 W 13/02, MedR 2003, 460), bedarf keiner En t- scheidung. Die Hypothese der Revision, Laborarzt und An geklagter hätten im Zweifel einen wirksamen Honoraranspruch gewollt (§ 140 BGB), ist urteilsfremd und übersieht, dass nach den Feststellungen Zweifel am tatsächlichen Willen des Angeklagten nicht verbleiben. Für die Anwendung einer Auslegungsregel, Vertrag sparteien wollen sich gesetzeskonform verhalten und nichts Unredliches anstreben (dazu BGH, Urteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 86/03, NJW 2004, 1240; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, NJW 2000, 1333), ist kein Raum, wenn - wie hier festg estellt - Angeklagter und Laborarzt g- reiche Weiterbeauftragung durch die Einsendeärzte, die ihrerseits an Hono r a- ren beteiligt werden, auf die sie keinen Anspru S. 22 f.). Einer von der Revision erstrebten Umdeutung steht - abgesehen von der beiderseitigen Kenntnis der Nichtigkeit (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 71 . Aufl., § 140 Rn. 8) - überdies entgegen, dass jedes andere Rechtsgeschäft, das auf die Erreichung des von § 31 BayBOÄ untersagten wirtschaftlichen Ziels c- chuld durch Zahlung des Angeklagten mit notwendigerweise gleichzeitigem Erlassvertrag i . S . v . § 397 BGB), ebenfalls nichtig wäre. § 31 BayBOÄ missbilligt den vom Angeklagten und dem Laborarzt erstrebten Erfolg, nicht lediglich das hier gewählte Mittel zu de ssen Erreichen. 54 55 - 25 - Das Rechtsgeschäft kann nicht in ein solches mit einem anderen, nach den Urteilsfeststellungen tatsächlich aber nicht gewollten wirtschaftlichen Ziel (etwa dahingehend, der Angeklagte wolle eine Schuld des Patienten nur teilweise tilgen) um gedeutet werden. (4.) Ebenso wenig sind sonstige Ansprüche des Laborarztes gegen die Patienten gegeben, die der Angeklagte aus abgetretenem Recht hätte geltend machen können. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677, 670 BGB) bestehen nicht. Der Laborarzt erbr achte die Laborunterleistungen - wenngleich aufgrund eines nichtigen, als solches erkannten aber gleichwohl in seiner Durchführung gewollten Rechtsgeschäfts - ausschließlich an den Ang e- klagten und handelte nach den Urteilsfeststel lungen - unbeschadet einer nah e- liegender Weise anonymisierten Übersendung des Untersuchungsmaterials - nicht mit dem Willen, ein auch dem Patienten zugutekommendes Geschäft zu besorgen (vgl. §§ 687, 684 BGB). Vielmehr sollte allein der Angeklagte als verme intlicher Leistungserbringer auftreten können. Auch auf § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB gestützte Ansprüche - eine Nichtleistungskondiktion findet wegen deren Subsidiarität nicht statt (Schwab in MüKomm - BG B, 5. Aufl., § 812 Rn. 57 mwN) - kann der La borarzt allenfalls (vgl. § 817 Satz 2 BGB) im Leistungsverhältnis gegenüber dem Angeklagten geltend machen; auch ein Anspruch nach § 822 BGB besteht nicht. (5.) Der Verstoß gegen das Verbot aus § 31 BayBOÄ, das sich - wie auch das von der Revision vo rgelegte Gutachten ausführt - nach Inhalt und Zweck gleichermaßen gegen Verpflichtungs - wie Verfügungsgeschäft richtet, würde überdies zu einem Abtretungsverbot (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 134 Rn. 13; Wendtland in BeckOK - BGB, § 134 Rn. 22) und zur U n- wirksamkeit der von der Revision geltend gemachten Einziehungsermächtigung 56 57 - 26 - führen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 - IX ZR 57/91; Bayreuther in MüKo mm - BGB, 6. Aufl., § 185 Rn. 36; Grüneber g in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 398 Rn. 37). (6.) Der Angeklagte kann gegen die Patienten auch keine (eigenen) A n- sprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677, 670 BGB) geltend machen. Für die im Rahmen und nicht nur gelegentlich des mit dem Patienten geschlossenen Behandlungsvertrages erbr achten Leistungen bestimmen die Regelungen der GOÄ mögliche Aufwendungsersatzansprüche wie aufgezeigt vom Gesetz verbotenen Tätigkeit. D er Angeklagte durfte sie also nicht für erforderlich i . S . v . § 670 BGB halten (g e- festigte Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 48/10 mwN). Wegen grundsätzlicher Vorrangigkeit der vertraglichen Ansprüche scheiden auch bereicherungsre chtliche Ansprüche aus (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90 mwN; Sprau in Palandt, BGB, 71. Aufl., vor § 812 Rn. 6 mwN). Überdies ist es, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt und was auch für den - hier nicht gegebenen - Fall des von der Verteidigung des Bereicherungsrechts, Vermögensnachteile auszugleichen, die sich Ärzte durch eine bewusst den Vorschriften der GOÄ zuwiderlaufende Abrechnung s- weise selbst dem Angeklagten untersagte Vermögensmehrung kann diesem nicht auf dem Umweg des Bereicherungsrechts zufließen (vgl. §§ 814, 817 BGB). bb) Dem Angeklagten steht gegen den Patienten auch kein Zah lungsa n- spruch hinsichtlich der in seinen Praxisräumen erbrachten Akupunktur - und Osteopathieleistungen zu. 58 59 - 27 - (1.) Nach den Urteilsfeststellungen haben die Patienten allein mit dem Angeklagten einen Behandlungsvertrag geschlossen. Danach ist ihm die A b- re chnung der nicht selbst erbrachten Leistungen verwehrt. r- e- klagten nach Durchführung der empfohlenen Behandlung durch B . /D . g e- Der Angeklagte hat als eig e- ne den Patienten verkaufen wollen (UA S. 50). Schon daraus ergibt sich, dass d ie Patiente . und D . innerhalb der Praxis des Angeklagten keine näheren Gedanken g e- einen Vertrag abzuschließen; in der sch lichten (widerspruchslosen) Hinnahme der Vertreterleistung kann ein dahingehender Rechtsgeschäftswille nicht e r- blickt werden (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1987, 1489; Spickhoff, aaO, § 4 GOÄ Rn. 18 mwN; Kuhla, NJW 2000, 841, 846 mwN). Auch der Angeklagte han delte nach diesen Feststellungen nicht mit dem Willen, die Patienten bei einem solchen Vertragsschluss zu vertreten. Hinzu kommt, dass nach den Urteilsfeststellungen die Therapeuten nicht über eine Approbation oder Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde verf ügten (UA S. 27 f.). Ohne eine solche sowohl für die Erbringung von Akupunkturleistungen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. März 2011 - 8 ME 8/11; VG Trier, U r- teil vom 18. August 2010 - 5 K 221/10.TR, 5 K 221/10 ) als auch für osteopath i- sche Behandlung en (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Dezember 2008 - 7 K 967/07) erforderliche Erlaubnis nach § 1 HeilPrG, würde im Übrigen auch die Wirksamkeit eines mit den Therapeuten geschlossenen Behandlungsvertrages 60 61 62 - 28 - durchgreifenden Bedenken begegnen (vgl. OLG Düsse ldorf NJW 1988, 2308; OLG München NJW 1984, 1826; Armbrüster in MüK o mm - BGB, 6. Aufl. 2012, § 134 Rn. 89 mwN). (b.) Umfang und Höhe des für die Akupunktur - und der Osteopathielei s- tungen Abrechenbaren werden - wiederum ausschließlich und abschließend - durch die Regelungen der GOÄ bestimmt. Dies e finden für alle . S . v . § 1 Abs. 1 GOÄ Anwendung, also alle Tätigkeiten, die sich auf die Ausübung der Heilkunde beziehen (Diagnose und Therapie) oder die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Maßnahmen (Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, GOÄ - Kommentar, 2. Aufl., § 1 Rn. 4), wozu auch Sonderleistungen der Alternativmedizin rechnen (vgl. § 6 Abs. 2 GOÄ und Lang/Sc häfer/Stiel/Vogt, aaO, § 1 Rn. 16 ; Hoffmann, GOÄ, 3. Aufl., § 6 GOÄ Rn . 7 ) . Die Hypothese der Revision, die Geltung der GOÄ sei hier - wenn auch nicht wirksam (§§ 125, 126 BGB) - abbedungen worden, wird von den Festste l- lungen nicht getragen. Vielmehr belegt das Fehlen einer sich auf konkret b e- stimmte einzelne Leistungen bezi ehenden (vgl. Lang/S chäfer/Stiel/Vogt, aaO, § 2 Rn. 8), schriftlichen Honorarvereinbarung (vgl. § 2 Abs. 2 GOÄ) und die nachfolgende Abrechnung unter B ezugnahme auf die GOÄ, dass ein Recht s- geschäftswille zum Abschluss einer gesonderten Honorarvereinbarung nicht bestand. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ, der als Einschränkung der Pflicht zur pe r- sönlichen Leistungserbringung eng auszulegen ist (AG München, Urteil vom 9. Juni 1993 - 232 C 4391/93; Hübner in Prüt ting, Medizinrecht, § 4 GOÄ Rn. 4), kann der Angek lagte Gebühren (also Vergütungen für die im Gebühre n- verzeichnis genannten ärztlichen Leistungen) für die nicht selbst erbrachten Therapieleistungen nur abrechnen, wenn sie unter seiner Aufsicht und nach 63 64 - 29 - fachlicher Weisung erbracht worden wären (vgl. auch U leer/Miebach/Patt, aaO, § 4 Rn. 6, 39 ff . ). Nach den Feststellungen haben die Therapeuten indes ihre Leistungen S. 28) erbracht. Der Angeklagte hat die Therapeuten nicht mit den Therapeuten in den Praxisräumen anwesend war, hat er diesen keine S. 51). Damit liegen die Vorauss etzungen für eine Abrechenbarkeit der Ther a- erbracht können Leistungen schon nicht angesehen werden, die der Arzt selbst mangels entsprechender Ausbildung nicht fachgerecht durchfü hren kann (vgl. Brück u.a., aaO, Einl. u § 4; Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, aaO, § 4 Rn. 6; Uleer/ Miebach/Patt, aaO, § 4 Rn. 40; Cramer/Henkel, MedR 2004, 593, 596). Der Hinweis der Revision auf § 5 Abs. 2 GOÄ verfängt nicht. Der Angeklagte hätte die Therapiel eistungen - abgesehen davon, dass er nach den Urteilsfestste l- lungen auch nicht delegationsfähige, vom Arzt selbst zu erbringende Kernlei s- tungen (Untersuchung, Beratung, Entscheidung über therapeutische Maßna h- men) den Therapeuten übertragen hat - auch nicht an die dadurch gegen § 5 HeilPrG verstoßenden Therapeuten delegieren dürfen. (2.) Im Hinblick auf den wirksamen Behandlungsvertrag mit den Patie n- ten kann der Angeklagte - in gleicher Weise wie im Zusammenhang mit den ngen - auch keine anderen als vertragliche Ansprüche (aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht) ge l- tend machen. Einem Aufwendungsersatz hinsichtlich der an die Therapeuten gezahlten Beträge steht die auch solche Ansprüche hier abschließend regelnde GOÄ entgegen. Für eine Anwendung des § 670 BGB besteht für die hier im Rahmen des Behandlungsvertrages erbrachten Osteopathie - und Akupunktu r- 65 - 30 - leistungen kein Raum. Die Zahlungen des Angeklagten an die mangels Appr o- bation oder Erlaubnis nach HeilPr G nicht zu Therapieleistungen befugten Therapeuten waren überdies wiederum nicht erforderlich i . S . v . § 670 BGB. (3.) Der Angeklagte ko nnte auch keine von den Therapeuten abgetret e- nen Ansprüche, die diesen gegenüber den Patienten zustünden, geltend m a- c hen. Vertragliche Anspr üche der Therapeuten bestehen - wie aufgezeigt - nicht. Sonstige Ansprüche könnten sie - unbeschadet der Frage der Wirksa m- keit der zugrunde liegenden Vereinbarung - allenfalls im Verhältnis zum Ang e- klagten geltend machen. cc) Ein Zahlungsanspruch des Angeklagten - sei es aus e igenem oder abgetretenem Recht - besteht auch nicht hinsichtlich der als Leistungen der Klasse M II abgerechneten Laborleistungen der Klasse M III, die w eder vom Angeklagten selbst noch unter seiner Aufsicht (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 GOÄ) noch von einem einz ig zur Leistungserbringung und - abrechnung ermächtigten Speziallabor erbracht wurden (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 i . V . m . Anlage M zur GOÄ). Aufgrund der Gesetzwidrigkeit der Vereinbarung zwischen Laborarzt und der die Leistung tatsächlich erbringenden Laborgemeinschaft (vgl. auch LG Dui s- burg , Urteil vom 18. Juni 1996 - 1 O 139/96), konnte der Angeklagte in diesem Zusammenhang erbrachte Aufwendungen wiederum auch nicht für erforderlich i . S . d . § 670 BGB erachten. c) Das Vorliegen eines durch die dargestellte Täuschung bei den Patie n- ten hervorgeruf enen Irrtums i.S.d. § 263 StGB - was Tatfrage ist (vgl. BGH, U r- teil vom 22. August 2006 - 1 StR 547/05 mwN ) - hat die Strafkammer (wie in Fällen kollusiven Zusammenwir kens mit den Patienten, siehe oben unter 1.) ohne Rechtsfehler bejaht. Nach den durch Zeugenaussagen gestützten, recht s- fehlerfreien Feststellungen unterlagen die Patienten, wie der Generalbunde s- 66 67 68 - 31 - anwalt zutreffend ausführt, einer mit der Täuschung korreliere nden, der Wir k- lichkeit nicht entsprechenden Fehlvorstellung. Ein Irrtum i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB setzt grundsätzlich nicht voraus (zu Einschränkungen vgl. Dannecker in Graf/Jäger/Wittig, aaO , § 263 StGB Rn. 61), dass sich der Adressat einer auf einer G ebührenordnung basierenden (Ab)Rechnung eine konkrete Vorstellung über die Berechnung und die in A n- satz gebrachten Bemessungsgrundlagen macht . E ntscheidend - aber auch ausreichend - ist das gedankliche Mitbewusstsein über die Ordnungsgemäßheit der Re chnung sstellung und sei es nur - wie es die Strafkammer hier feststellt - BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 5 StR 394/08 mwN; Tiedemann in LK - StGB, 11 . Aufl., § 263 Rn. 79, 91 mwN; Cramer /Perron in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 263 Rn. 37 ff.; Beukelmann in BeckOK - StGB, § 263 Rn. 25). Nach den Urteilsfeststellungen mussten die Patienten - soweit die Stra f- irrten A S. 24) - auf die sachliche Richtigkeit der Rechnungen vertrauen und haben dies auch. Sie haben darauf vertrau t, dass die Rechnungen von dem Angeklagten korrekt e- Demzufolge trifft die Auffassung hier jedenfalls aus tatsächlichen Grü n- den nicht zu , in Fällen nicht oder ni des tatsächlichen Leistungserbringers sowie der gemäß § 12 GOÄ spezifizie r- ten Rechnung an einem Irrtum (Dahm, MedR 2003, 268, 269; Dan necker in 69 70 71 - 32 - Graf/Jäger/Wittig, aaO, § 263 StGB Rn. 185; Schuhr in Spickhoff, aaO, § 263 Rn. 25; Tsambikakis in Prütting, Medizinrecht, § 263 StGB Rn. 32). Ein Patient kann nicht wissen, ob in seiner Abwesenheit vom Angekla g- ten - wie be hauptet - Laborunte rsuchungen selbst durchgeführt oder eine eig e- ne Befundung vorgenommen werden. Patienten, denen - wie hier - h- e- renzierung nach unterschiedlichen Laborleistungen, noch die Vo raussetzungen, unter denen in der Praxis eines Arztes von Dritten erbrachte Leistungen (etwa bei der Blutentnahme) oder Osteopathieleistungen im Wege einer Analogb e- wertung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ vom Arzt abgerechnet werden können. Auch weiß ein solcher Patie nt nicht, ob der Angeklagte Labor - oder sonstige ärztliche oder heilkundliche Leistungen im gebührenrechtlichen Sinn selbst erbracht hat. Soweit die Patienten von anderen als dem Angeklagten, aber in dessen Praxis und nach einer Eingangsuntersuchung durch diesen behandelt wurden, haben h- nungsvorschriften ent sprechend erstellt worden waren . D ie Strafkammer hat nicht festgestellt, dass die Patienten Zweifel an der Richtigkeit der von der M . GmbH erstellten Rechnungen gehabt haben, die ohnedies einen Irrtum grundsätzlich nicht entfallen ließen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 1 61/02; BGH, Urteil vom 8. Mai 1990 - 1 StR 144/90; Satzger i n SSW - StGB, § 263 Rn. 78 jew. mwN). Eine etwaige Leichtgläubigkeit der Patienten stünde der Annahme eines Irrtums ebenso wenig entgegen, wie die Erkennbarkeit der Täuschung bei hinreichend sorgfäl tiger Prüfung (BGH, Beschluss vom 15. Okto ber 1991 - 4 StR 420/91 mwN). Weiter ist unerheblich, 72 73 - 33 - dass oder ob der Patient die Abrechnung bereits einer Versicherung oder Be i- hilfestelle vorgelegt hat (Schubert, ZRP 2001, 154, 155). II. Auch die Annahme ein es Schadens i.S.v. § 263 StGB wird von den Feststellungen belegt. 1. Nach st ändiger R echtsprechung ist unter Vermö gensschaden i.S.d. § 263 StGB - gleichermaßen wie un ter Nachteil i.S.d. § 266 StGB - jede durch die Tat verursachte Vermögensminderung zu verstehen, wobei diese nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung auf Grund eines Vergleichs des Vermögenssta n- des vor und nach der Tat bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise festzustellen ist (vgl. z . B . BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011 - 3 StR 444/10; BGH, Besch luss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09; BGH, Urteil vom 4. März 1999 - 5 StR 355/98; BGH, Beschluss vom 30. Juli 1996 - 5 StR 168/96; Fischer, aaO, § 263 Rn . 110 ff. mwN). Normative Gesichtspunkte können bei der Bewertung von Schäden eine Rolle spielen ; sie dürfen die wirtschaftliche Betrachtung alle r- dings nicht überlagern oder verdrängen (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezembe r 2011 - 2 BvR 1857/10 Rn. 176). Ein Schaden liegt nicht vor, wenn zugleich ein den Verlust aufwiegender Vermögenszuwachs begründet wi rd. Ein solcher Vermögenszuwachs tritt beispielsweise ein, soweit das Vermögen von einer Verbindlichkeit in Höhe des Verlust e s befreit wird (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011 - 3 StR 444/10 mwN). Eine solche Kompensation scheidet hingegen r e- gelmäßig dann aus , wenn sich die Vermögensmehrung nicht aus der Verf ü- gung selbst ergibt, sondern durch eine andere, rechtlich selbständige Handlung hervorgebracht wird (vgl. BGH, Be schluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09; BGH, Urteil vom 4. März 1999 - 5 StR 355/98). Maßgeblich für den Vermögensvergleich ist der Zeitpunkt der tä u- schungsbedingten Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögen s- 74 75 76 - 34 - werts unmittelbar vor und nach der hier in der Zahlung an den Angeklagten li e- genden Vermögensverfügung ; s pätere Entwickl ungen, wie Schadensvertiefung oder Schadensausgleich, berühren den tatbestandlichen Schaden nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2011 2 StR 616/10; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08; BGH, Urteil vom 4. März 1999 - 5 StR 355/98 je w. m wN). 2. Gemessen hieran hält die Annahme eines Schadens i.S.v. § 263 Abs. 1 StGB auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen revisionsrechtl i- cher Prüfung stand. a) In Fällen kollusiven Zusammenwirkens mit den Patienten zahlten die Versicherunge n / die Beihilfestelle, ohne zur Zahlung verpflichtet zu sein, ohne also durch die Zahlung eine gleichwertige Forderung des beihilfeberechtigten Versicherungsnehmers zum Erlöschen zu bringen. Das Entstehen eines Rüc k- forderungs - oder Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Arzt kann - wie auch sonst bei durch die Tat entstehenden Schadens - und Gewährleistungsa n- sprüchen (vgl. Satzger in aaO, § 263 Rn. 152; Fischer, aaO, § 263 Rn. 155) - nicht zu einer schadensausschließenden Kompensation führen. b) In gleiche r Weise stand in allen anderen Fällen den Zahlungen der Patienten kein äquivalenter Vermögensausgleich gegenüber. Dies gilt auch in den insoweit einzig näher zu erörternden (vgl. Schuhr, aaO, § 263 StGB Rn. 43) Fällen, in denen der Angeklagte nicht selbst erbrachte Leistungen a b- rechnete. Durch die irrtumsbedingte Zahlung der Patienten (nach den Festste l- lungen zahlten die Patienten in allen Fällen jeweils unmittelbar selbst nach E r- halt der Rechnung an die zum Einzug berechtigte M . 26) wird deren Vermögen gemindert, ohne dass dem ein äquivalenter Verm ö- 77 78 79 - 35 - genszufluss gegenübersteht. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zahlung war das Vermögen der Patienten - unbeschad et der Frage der Fälligkeit, vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011 - 3 StR 444/10 - nicht mit einem Zahlungsanspruch belastet; ohne diesen hat die erbrachte ärztliche Leistung hier keinen eigenen, zur Bestimmung des tatbestandlichen Schadens i . S . v . § 263 Ab s. 1 StGB ma ß- geblichen wirtschaftlichen Wert. aa) Die Bewertung des Vermögens bzw. Schadens erfolgt nach objekt i- ven wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Auf die subjektive Einschätzung des P a- tienten, ob er sich wegen der von einem anderen als dem Angeklagt en erbrac h- ten Leistung nicht geschädigt fühlt, kommt es nicht an. Maßgebend für den Vergleich von Leistung und Gegenleistung ist regelmäßig der Verkehrswert (vgl. Cramer/ Perron in Schönke/Schröder, aaO, § 263 Rn. 109 ff . mwN) oder ein an Angebot und Nachf rage orientierter Marktpreis, der auch nach dem von den Vertragsparteien vereinbarten Preis unter Berücksichtigung der für die Parteien des fraglichen Geschäfts maßgeblichen preisbildenden Faktoren bestimmt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 201 0 - 1 StR 245/09). Für privatärztliche Leistungen, für die es weder einen Verkehrswert noch einen (objektiven) Markt oder einen von den Vertragsparteien frei zu vereinb a- renden Preis gibt, bestimmen die materiell - rechtlichen Normen zur Abreche n- barkeit d er Leistung, namentlich der GOÄ, zugleich deren wirtschaftlichen Wert. Ist etwa eine Behandlungsleistung zwar erbracht, gilt sie aber als mit einer a n- deren Leistung abgegolten (vgl. z.B. § 4 Abs. 2a GOÄ), kommt ihr kein eigener wirtschaftlicher Wert zu, ma g auch der Patient, hätte er die Leistung alleine b e- zogen, daraus resultierende Aufwendungen gehabt haben. In dem Umfang, in dem die Rechtsordnung einer privatärztlichen Leistung die Abrechenbarkeit versagt, weil etwa die für die Abrechenbarkeit vorgesehen en Qualifikations - 80 81 - 36 - und Leistungsmerkmale nicht eingehalten sind, kann ihr kein für den tatb e- standlichen Schaden i . S . v . § 263 StGB maßgeblicher wirtschaftlicher Wert z u- ge sprochen werden (vgl. Beckemper/Weg ner, NStZ 2003, 315, 316; für wah l- ärztliche Leistung en: Hellmann/Herffs, aaO, Rn. 391 ff.; Freitag, aaO, S. 175 f.). Führt die erbrachte ärztliche Leistung mangels Abrechenbarkeit nicht zum En t- stehen eines Zahlungsanspruchs, findet eine saldierende Kompensation nicht statt. Zahlt der in Anspruch Genommene i rrtumsbedingt ein nicht geschuldetes Honorar, ist er in Höhe des zu Unrecht Gezahlten geschädigt. Wer eine Lei s- tung unter den jeweils gegebenen Umständen unentgeltlich erlangen oder b e- reits dafür Geleistetes zurückfordern kann, ohne hierfür Wertersatz leis ten zu müssen, ist in Höhe desjenigen Betrages geschädigt, den er täuschungsb e- dingt gleichwohl hierfür aufgewandt hat. Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum vertragsärztlichen Abrechnungsbetrug (vgl. BGH, Urteil vom 5. D ezember 2002 - 3 StR 161/02; BGH, Beschluss vom 28. September 1994 - 4 StR 280/94; BGH, Urteil vom 10. März 1993 - 3 StR 461/92; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. September 1997 - 2 BvR 2414/97), deren zugrunde liegende Wertung - unbeschadet sozialrechtl icher Besonderheiten - auf den Bereich privatärztl i- cher Leistungserbringung und Abrechnung übertragbar ist (vgl. auch Peickert, MedR 2000, 352, 354; a.A. Gercke/Leimenstoll, MedR 2010, 695). Für privatärztliche Leistungen bestimmt die GOÄ den Inhalt de r abrec h- nungsfähigen ärztlichen Leistungen und deren taxmäßige (standardisierte) H o- norierbarkeit abschließend. D ie Anspruchsvoraussetzungen sind jeweils - dort nach Sozialrecht, hier nach den materiell - rechtlichen Vorschriften der GOÄ - fest umschrieben, e ine tatbestandliche Schadenskompensation allein mit e r- brachter ärztlicher Leistung ist dadurch ausgeschlossen (zutreffend Tiedemann 82 83 - 37 - in LK - StGB, 11. Aufl., § 263 Rn. 267). Der Leistende wird nicht von einer Ve r- pflichtung gegenüber dem Arzt befreit, eine wir tschaftliche Vermögenssaldi e- rung ergibt daher ein Minus (Hellmann, NStZ 1995, 232; Beckemper/Wegner, NStZ 2003, 315, 316). Dass der Arzt durch Leistungserbringung von einer Leistungspflicht b e- 1998, 329, 332, ebe nso Idler, JUS 2004, 1037, 1040; Stein, MedR 2001, 124, 127), ist für die Schadensbestimmung unbeachtlich. Auch eine von einem Laien durchgeführte und zufällig erfolgreiche Behandlung würde erneute Lei s- tungserbring dass ihr ein wirtschaftlicher Wert zugesprochen werden könnte. Im Bereich privatärztlicher Liquidation, bei der der behauptete Honora r- anspruch nicht schon aus dem Behandlungsvertrag, sonder n erst aufgrund der erbrachten Leistungen entsteht, kann eine Zahlung für die Leistungserbringung nicht kausal werden; die Zahlung ist ohne eigenen Vermögenswert, wenn nicht die Rechtsordnung durch Ansprüche eine Korrespondenzbeziehung herstellt (Schuhr, aaO, § 263 StGB, Rn. 44 e- t- Volk, NJW 2000, 3385, 3386) oder wie s ie im Bereich des Subventionsbetruges zum Tragen kommen können (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 5 StR 334/05; Fisc her, aaO, § 263 Rn. 142 mwN), sind der Abrechnung pr i- vatärztlicher Leistungen auf der Grundlage der an die Person des Leistungse r- br ingers (z . B. § 4 Abs. 2 Satz 2 GOÄ) oder an die Art und Weise der Lei s- tungserbringung (z . B . § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ) ank n üpfenden GOÄ fremd; auch wenn der zahlende Patient die Art der Leistungserbringung oder die Art der A b- 84 85 - 38 - rechnung genehmigen wollte, bestünd e dem Grunde nach ein materieller A n- spruch nicht. Auch sonst bestimmt sich der wirtschaftliche Wert einer Arbeitsleistung nach deren Abrechenbarkeit; die Möglichkeit, die eigene Arbeitskraft zur E r- bringung von Dienstleistungen einzusetzen, hat Vermögen swert nur, soweit sie üblicher Weise gegen Entgelt erbracht wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - 4 StR 315/00 mwN zu durch Betrug erlangter Arbeitsleistung). Indes wird gesetzeswidrigen Handlungen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - 2 StR 421/08; BGH, Beschluss vom 2. Mai 2001 - 2 StR 128/01) oder Leistu n- gen, die verboten sind oder unsittlichen Zwecken dienen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 1987 - 5 StR 566/86; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1988 - r- ansonsten in Widerspruch zur übrigen Rechtsordnung setzen würde, wenn es im Rahmen des Betrugstatbestandes nichtigen - weil gesetzeswidrige n - A n- sprüchen Schutz gewährte (vgl. auch Eckstein JZ 2012, 101, 104). Es en t- spricht einem allgemeinen Rechtsgedanken, wirtsc haftliche Vorteile aus rechts - miss bräuchlichen Gestaltungen zu versagen (vgl. z . B . §§ 814, 817 S. 2 BGB, §§ 41, 42 AO); in Verboten es Investiertes soll unwiederbringlich verloren sein (vgl. BT - Dr uck s. 11/1134, S.12 zum Verfall). Ebenso wird einer Arbeitsleistung ein wirtschaftlicher Wert abgesprochen, wenn Gesetz oder Verwaltungsvo r- schriften einer zu deren Entlohnung führenden Anstell ung entgegenstanden, selbst wenn fachlich nicht zu beanstandende Leistungen erbracht wurden (BGH, Beschluss vom 18. Februar 1999 - 5 StR 193/98 mwN). Im Übrigen ist auch zur Frage der Rechtswidrigkeit des erlangten Vermögensvorteils allein das materiell - re chtliche Bestehen eines Anspruchs maßgeblich (vgl. BGH, B e- 86 - 39 - schluss vom 20. Novem ber 1981 - 2 StR 586 /81; BayObLG, Beschluss vom 29. Juni 1994 - 2St RR 118/94). Es kann nicht eingewandt werden, der Patient habe sich durch den E r- halt der Leistungen ansons ten erforderliche Aufwendungen erspart, er hätte die Leistungen auch vom Laborarzt (direkt) beziehen können und müssen. Die g e- genteilige Ansicht (vgl. Gaizik, wistra 1998, 329, 331 ff . mwN , der allerdings zutreffend darauf hinweist, dass diese ersparten Au fwendungen kein unmitte l- bar aus der Zahlung fließendes Äquivalent darstellen) bezieht in unzulässiger Weise einen zwar anspruchsbegründenden, tatsächlich aber nicht gegebenen (und überdies nicht vorhersehbaren, vgl. Freitag, aaO, S. 139) Sachverhalt und so mit hypothetische Reserveursachen ein, und überspielt damit im Wege einer Gesamtbetrachtung das Fehlen eines Anspruchs auf die durch Täuschung e r- langte Leistung (zutreffend Tiedemann in LK - StGB, 11. Aufl., § 263 Rn. 267 ; ebenso Schuhr, aaO, § 263 StGB, Rn. 44 ; Fischer, aaO, § 263 Rn. 155; Grunst, NStZ 2004, 533, 537 je w. mwN). bb) Dies zugrunde gelegt hat die Strafkammer im Ergebnis rechtsfehle r- - und Oste o- pathieleistungen) erbrachten Leistungen nicht zur Verneinung des tatbestandl i- chen Schadens i . S . v . § 263 StGB herangezogen. Die erbrachten Leistungen haben das Vermögen des Patienten zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mit einem Zahlungsanspruch in Höhe des Rechnungsbetrages belastet. Wie bereits aufgezeigt, steht im Fall abgerechneter Speziallaborleistu n- gen dem Angeklagten kein Zahlungsanspruch gegen den Patienten zu. Ebenso wenig ist das Vermögen des Patienten - wie auch die Revision in anderem Z u- sammenhang ausführt - mit einem Zahlu ngsanspruch des Laborarztes belastet. 87 88 89 - 40 - Der Laborarzt, wiewohl er seine Leistung üblicherweise nur gegen En t- gelt erbringt, leistet hier nicht an den Patienten, sondern erbringt seine Leistung - die Befundung, die sich in einem dem Angeklagten direkt über mittelten D a- tenwerk niederschlägt - ausschließlich im Verhältnis zum Angeklagten. Von i- aus dem Tätigwerden Laborleistungen, erlangt der Patient etwas. Nach den abschließenden Reg e- lungen der GOÄ erwachsen hieraus aber keine Zahlungsansprüche gegen den Patienten; der Angeklagte wird so gestellt , als habe er e ine mit anderen Gebü h- renziffern bereits abgegoltene Leistung erbracht. Durch die materiell - rechtlichen Vorschriften der §§ 4 Abs. 2 und 10 GOÄ wird - der gesetzgeberischen Intent i- on entsprechend - unterbunden, dass der Angeklagte aus dem Bezug erbrac h- ter u Wert schöpfen kann. In gleicher Weise stehen die den taxmäßigen Wert der Akupunktur - und Osteopathieleistungen bestimmenden Regelungen der GOÄ deren Abrechnung durch den Angekla gten oder die Therapeuten entgegen. Die Leistungserbri n- gung kann nicht zu einem das Vermögen des Patienten belastenden Zahlung s- anspruch führen. Der auch mangels Approbation oder Erlaubnis nach HeilPrG nicht abrechenbaren Leistung kann ein zur Bestimmung de s tatbestandsmäß i- gen Schadens i . S . v . § 263 StGB maßgeblicher wirtschaftlicher Wert nicht be i- gemessen werden. Dies gilt auch für Leistungen der nicht zur Erbringung von Laborleistungen der Klasse M III qualifizierten Laborgemeinschaft. III. Die Feststel lungen belegen, dass der Angeklagte auch vorsätzlich gehandelt hat. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es für den Betrugsvo r- 90 91 92 - 41 - satz, dass der Täter die schadensbegründenden Umstände kannte (BGH, Urteil vom 3. November 1987 - 1 StR 292/ 87 mwN). E ntscheidend ist, ob er in der Annahme gehandelt hat, eine Zahlung in der geltend gemachten Höhe bea n- spruchen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 - 4 StR 420/91 mwN). Nach den Urteilsfeststellungen w ar dem Angeklagte n in allen Fällen - auch in den Fäl len abgerechneter Speziallaborleistungen - bewusst , dass er zur Liquidation nicht berechtigt war und sich durch Vortäuschen eines in Wah r- heit nicht bestehenden Zahlungsanspruchs zu Unrecht b ereicher te . Er handelte gleichwohl. Der Einlassung des Angekla Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung keinen Glauben g e- schenkt. Die Strafkammer konnte sich dabei auch auf eine frühere Einlassun g des Angeklagten stützen, in der er einräumte, dass er die Abrechnungspraxis in S. habe trotz zuletzt positiver Kenntnis von der Illegalität dieser Abrechnungen bis zuletzt daran festgehalten, da ihm ansonsten der Praxisumsatz zu abrupt ei n- Dies korreliert mit den Angaben einer Außendienstmitarbeiterin eines i n- volvierten Lab n- 66); seitens 93 94 95 - 42 - S. 68). Die Einlassung des Angeklagten, er habe in der Annahme gehandel t, den Patienten entstehe wegen der erbrachten Leistungen kein Schaden, steht der Annahme eines Vorsatzes nicht entgegen. Derjenige, der weiß, dass er sich auf Kosten eines anderen durch Vortäuschen eines in Wahrheit nicht g e- gebenen Zahlungsanspruchs berei chert, weiß oder nimmt zumindest billigend in Kauf, dass er trotz erbrachter Leistungen keinerlei Zahlungsanspruch hat, der Zahlende also rechtsgrundlos leistet und dadurch in Höhe des Gezahlten geschädigt ist. IV. Rechtsfehlerfrei geht die Strafkammer bei Rechnungen gleichen D a- tums von Tateinheit aus, auch soweit dabei mittäterschaftliche Begehung - zum Nachteil der Versicherungen - und mittelbare Täterschaft - zum Nachteil der Patienten - zusammentreffen. Da der Angeklagte die zur Abrechnung erfo r- der . der Ausführungshandlung vor (vgl. z . B . BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10; BGH, Beschluss vom 24. November 2010 - 2 StR 519/10; BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09; BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - 3 StR 148/09; v. Heintschel - Heinegg in MüKomm - StGB, § 52 Rn. 86 ff. mwN). V. Eines Eingehens auf die von der Strafkammer zur Begrün dung des Schadens zusätzlich herangezogenen weiteren Gesichtspunkte bedarf es nicht. Hierauf hatte der Generalbundesanwalt in seinem Antrag, auf den die Revision mit einem Rechtsgutachten umfassend erwidert hat, bereits zutreffend hing e- wiesen. Es kann hier auch dahinstehen, ob vom Revisionsgericht analog § 265 96 97 98 - 43 - StPO ein Hinweis auf die rechtlich etwas von der Auffassung des Landgerichts abweichende Begründung des Schadens zu erteilen wäre. Denn der Senat schließt im vorliegenden konkreten Einzelfall, in dem die maßgeblichen Recht s- fragen auch von der Verteidigung erörtert worden sind, aus, dass sich der A n- geklagte anders, insbesondere erfolgreicher gegen den ihm gemachten Vo r- wurf hätte verteidigen können. E. Die Nachprüfung des Urteils hat auch hinsichtl ich des Rechtsfol - gen aus s pruch e s keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erg e- ben. I. Der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. 1. Die Strafkammer legt der Strafzumessung einen jeweils zutreffenden Strafrahmen zugrunde. e- r- frei verneint (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 1 StR 122/11). b) Die Strafkammer musste auch - worauf der Generalbundesanwalt z u- treffend hinweist - d- n- ten den - hier bereits anwendbaren - § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht au s- 99 100 101 102 103 - 44 - drüc klich erörtern. Denn durch die Benennung der an den Taten beteiligten P a- tienten deckt der Angeklagte keine Katalogtat i.S.d. § 46b Abs. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 StPO auf. Die vom Angeklagten benannten Patienten handelten weder selbst g e- werbsmäßig, noch kann ihnen die Gewerbsmäßigkeit im Handeln des Ang e- klagten, ein strafschärfendes persönliches Merkmal i . S . d . § 28 Abs. 2 StGB, zugerechnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 3 StR 193/08 (zu § 260 StGB); BGH , Beschluss vom 11. Januar 2005 - 1 StR 547/04 (zu § 152a Abs. 2 StGB); BGH, Beschluss vom 21. September 1995 - 1 StR 316/95 (zu § 243 Abs. 2 StGB); Kudlich in BeckOK - StGB , § 28 Rn. 24). Sie können also Für eine Anwendbarkei t des § 46b Abs. 1 StGB reicht indes nicht aus, dass lediglich eine Nichtkatalogtat aufgedeckt wird, mag diese auch - wie hier - mit einer Katalogtat im Zusammenhang stehen. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 46b Abs. 1 Satz 3 StGB. Der Täter einer Katalogt at soll nicht durch die Offenbarung einer Bagatelltat (nachgeordnete Beihilfehandlung zu einer vom Täter mitverwirklichten geringeren Tat) in den Genuss einer Strafrahmenve r- schiebung kommen können. Andernfalls würde sich überdies ein Wertungsw i- derspruch zu Fällen ergeben, in denen die offenbarte Tat als eigenständiges Delikt verfolgbar wäre, und in denen demzufolge eine Strafmilderung nur bei Aufdeckung einer als Katalogtat verfolgbaren Tat in Betracht kommt. c) Grundsätzlich rechtsfehlerfrei hat die St rafkammer auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte rund 30 % seines g e- samten Praxisumsatzes mit den ihm zu r Last liegenden (und nicht gemäß §§ 154, 154a StPO ausgeschiedenen) manipulierten Abrechnungen erwir t- schaftete, sowohl das R egelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB (G e- 104 105 106 - 45 - werbsmäßigkeit) als auch des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB (große Anzahl) bejaht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11). Ohne Erfolg rügt die Revision in diesem Zusammenhang, die Strafkammer habe in den Fä 108 und 117 der Urteilsgründe) die Regelung des § 263 Abs. 4 i . V . m . § 243 Abs. 2 StGB verkannt. Denn die Strafkammer geht in diesen, wie in allen Fällen mit Schadensbeträgen bis 2.500 StGB aus, so dass es auf die Verwirklichung der Regelbeispiele insoweit nicht ankommt. Dass sie in allen anderen Fällen die Anwendung des erhöhten Stra f- rahmens des § 263 Abs. 3 StGB unter anderem mit der Verwirklich ung zweier Regelbeispiele bejaht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl. Rn. 401). 2. Die Bemessung der Strafe innerhalb des rechtsfehlerfrei bestimmten Strafrahmens ist ebenfalls frei von den Angeklagten belastenden Rechtsfe h- lern. In den unter Verstoß gegen § 5 HeilPrG erbrachten Osteopathie - und Akupunkturleistungen, zu denen der Angeklagte angestiftet hat, musste die Strafkammer ebenso wenig einen bestimmenden Milde rungsgrund sehen, wie in dem Umstand, dass die Laborleistungen bei einem anderen als dem tatsäc h- lichen - also hy pothetischen - Sachverhalt anders hätten abgerechnet werden können. Ob darüber hinaus bei der Strafzumessung in Fällen zu Unrecht abg e- rechn eter ärztlicher Leistungen der Umstand tatsächlich erbrachter Leistungen und hierzu entstandener Aufwendungen strafmildernd berücksichtigt werden muss (vgl. für vertragsärztliche Abrechnungen BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02; BGH, Beschluss vom 28. September 1994 - 4 StR 107 108 109 - 46 - 280/94), oder ob - wozu der Senat neigt - sich dies im Bereich privatärztlicher dessen Schaden gerade nicht kompensiert und der Täter eigenmächtig und auf strafbare Weise den Ausgleich, den er materiell - rechtlich nicht beanspruchen kann, herbeiführt (vgl. Hellmann NStZ 1995, 232, 233), bedarf keiner abschli e- ßenden Entscheidung. Nach der ausdrücklichen Hervorhebung in den Urteilsgründen ist nicht zu besorgen, die Strafkammer könnte bei der Strafzumessung nicht auch im Blick gehabt haben, dass die Speziallaborleistungen - nach der allgemeinen Han d- habe und ohne dass dies für jeden Einzelfall festgestellt wurde - u- S. ärztlichen Leistung f- zumessungsgründen eine Erwägung nicht ausdrücklich wiederholt wird, lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, das Tatgericht habe sie bei der Zume s- sung der Strafe übersehen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - 3 StR 413/11 mwN). Dies gilt gleichermaßen für den Umstand, dass eine fehlerhafte Behan d- lung durch die nicht abrechnungsbefugten Leistungserbringer nicht bekannt geworden sind (UA S. 28) und dass der Angeklagte jeweils eigene, von der Strafkammer zu den jeweiligen Fallgruppen spezifizierte Aufwendungen hatte. Beleg für eine entsprechende Berücksichtigung sind auch die Annahme eines besonders schweren Falles erst ab Rechnungsbeträgen über 2. i- minellen Energie des Angeklagten und dem gesamten Tatbild geringen Einze l- strafen sowie die ebenfalls milde Gesamtfreiheitsstrafe. 110 - 47 - 3. Die Gesamtstrafe hat ebenfalls Bestand. Soweit die Teileinstellung des Verfahrens (oben B.) zum Wegfall der bezüglich Fall Nr. 71 der Urteil s- schließt der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesa n- walts angesichts der Vielzahl der verbleibenden Fälle und der dafür verhängten Einzelstrafen bis zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe aus, dass die Strafkammer auf eine noch mildere als die verhängte Gesamtfreiheitstrafe erkannt hätte. II. Rechtsfehlerfrei hat di e Strafkammer auf der Grundlage der getroff e- nen Feststellungen das auf die Ausübung als selbständig liquidierender oder liquidationsberechtigter Arzt beschränkte Berufsverbot (§ 70 Abs. 1 StGB) auf eine Gesamtwürdigung des Angeklagten und der Taten gestütz t (vgl. BGH, U r- teil vom 9. März 2011 - 2 StR 609/10; BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - 3 StR 59/89) und ebenso ohne Rechtsfehler im Rahmen ihres Ermessens (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2007 - 1 StR 164/07) die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bejaht. Es kann dahinstehen, ob das Verhalten eines Angeklagten nach der Tat stets im Rahmen der für § 70 Abs. 1 StGB erforderlichen Gefahrprognose zu berücksichtigen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. August 2009 - 5 StR 248/09). Denn hier hätte sich dabei unge achtet der festgestellten Teilsch a- denswiedergutmachung Günstiges für den Angeklagten deswegen nicht erg e- ben können, da er - wie das Landgericht ebenfalls feststellt - nach der Durc h- suchung seiner Praxisräume in diesem Verfahren weiterhin gegen § 31 BayBOÄ verstoßen hat, indem er nunmehr mit einem anderen Labor Berate r- vertr äge abschloss, die ihm zukünftig umsatzabhängige (Rück)Vergütungen sichern sollten (UA S. 108). 111 112 113 - 48 - III. Der vom Generalbundesanwalt angeregten Berichtigung des Au s- spruchs nach § 111i A bs. 2 StPO bedarf es nicht. Zwar hat für vor dem 1. Januar 2007 beendete Taten ein Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO zu unterbleiben. Einer Anwendung der am 1. Januar 2007 in Kraf t getretenen Regelung des § 111 i Abs. 2 StPO auf bereits zuvor beendete Taten steht § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB entgegen (vgl. auch BGH, Urt eil vom 7. Februar 2008 - 4 StR 502/07 mwN) . Letzteres hat die Strafka m- mer indes gesehen und auch ausgeführt (UA S. 114), so dass nicht zu beso r- gen ist, ein Auffangrechtserwerb nach § 11 1i Abs. 5 StPO sollte oder könnte auf den im Tenor für Taten vor dem 1. Januar 2007 festgestellten Betrag e r- streckt werden. Durch die vom Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigte, rechtsfe h- lerhafte Annahme eines vorzeitigen Beendigungszeitpunktes und daraus resu l- tierend einer zu geringen Bemessung des nach dem 1. Januar 2007 Erlangten ist der Angeklagte gerade nicht beschwert. IV. Anhaltspunkte für eine - zu Kompensation nötigende, von der Verte i- digung aber ohnehin nicht mit einer entsprechenden V erfahrensrüge geltend ge machte - rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung liegen nicht vor. G e- messen an Umfang, Bedeutung (vgl. Graf in BeckOK - StPO, § 198 GVG Rn. 8) und Schwierigkeit der Sache (Beleg hierfür ist u.a. das von der Revision in E r- widerung au f den Antrag des Generalbundesanwalts nachgereichte weitere 114 115 116 117 - 49 - Rechtsgutachten) wurde das Verfahren insgesamt innerhalb angemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 EMRK) abgeschlossen; dies gilt auch für das Revisionsve r- fahren, in dem die Sache wegen ihrer grundsätzli chen Bedeutung zur Verö f- fen t lichung vorgesehen ist. Nack Rothfuß Hebenstreit Elf Graf
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