ECLI:DE:BGH:2016:190416B1STR4 5.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 45/16 vom 19. April 2016 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2016 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des A ngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 18. September 2015 wird als unzulässig verwo r- fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: e- gerügt. Dabei beschränkt sich die Revision ausdrücklich auf die Feststellungen des Gerichts, dass eine Therapie keine Aussicht auf Erfolg biete. Eine allein auf die Nichtanordnung der Maßregel des § 64 StGB gestützte Revision ist jedoch mangels Beschwer unzulässig (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374 /92, BGHSt 38, 362, 363; Beschlü ss e vom 14. S eptember 2000 - 4 StR 314/00, BGHR StPO § 349 Abs. 1 Unzulässigkeit 2; vom 10. Januar 2008 - 4 StR 665/07 Rn. 2, NStZ - RR 2008, 142; vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 459/10 mwN, NStZ - RR 2011, 255 und vom 5. April 2011 - 3 StR 102/11 ; Urteil vom 2. Oktober 2013 1 StR 75/13 , NStZ - RR 2014, 43 ). 1 - 3 - Das Rechtsmittel hätte jedoch auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Das Landgericht hat mit rechtsfehlerfreien Erwägungen von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt abgesehen. Raum Graf Cirener Radtke Bär 2
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