ECLI:DE:BGH:2017:090617B1STR45.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 45/17 vom 9. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts München II vom 25. August 2016 im Rechtsfolgenau s- spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verwo rfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen S teuerhinterziehung in vier tatmehrheitlichen Fällen sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die in dieser Sache in Ungarn in der Zeit vom 17. Dezember 2015 bis zum 28. Dezember 2015 erlittene Au s- lieferungshaft hat die Kammer im Verhältnis 1:1 auf die ausgeurteilte Freiheit s- strafe angerechnet. Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung formellen und materie l- len Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Ent scheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Grü n- 1 2 - 3 - den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. März 2017 unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die eine rechtsstaatswidrige Ve r- fahrensverzögerung betreffende Verfahren srüge kommt es nicht an. II. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Rechtsfolgenausspruch kann hingegen nicht best e- hen bleibe n, weil die Strafzumessung durchgreifende Rechtsfehler enthält. 1. Die vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen in den Fällen III. 3. (G . GmbH) und III. 4. (K . GmbH) der Urteilsgründe haben ke i- nen Bestand. Das Landgericht hat insoweit in Fall III. 3. der Urteilsgründe n e- ben dem Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO jeweils das Rege l- beispiel der bandenmäßigen Begehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO b e- jaht und die Strafe dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO entnommen. Die Feststellungen des Landgerichts tragen hingegen die Annahme einer ba n- denmäßigen Begehung nicht. Eine Bande setzt im Fall des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO den Zusa m- menschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung einer noch unbestimmten Vielzahl von Taten nach § 370 Abs. 1 AO verbunden haben. Erforderlich ist eine Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Beg e- hung solcher Straftaten in der Zuk unft für eine gewisse Dauer zusammenzutun. Als Bandenmitglied ist danach anzusehen, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilne hmer beteiligt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2010 4 StR 497/09, wistra 2010, 3 4 5 - 4 - S. 347 f BGH, Beschluss vom 22. März 2001 G SSt 1/00, BGHSt 46, 321 , 325). Den Feststellungen des Landgerichts, die sich jeweils in der Beschre i- bung der Mitwirkung weiterer Personen an dem den Gegenstand der Verurte i- lung bildenden Fall der Steuerhinterziehung bezogen auf die G . Gmb H (Fall III. 3. der Urteilsgründe) bzw. die K. GmbH (Fall III. 4. der U r- teilsgründe) erschöpfen, lässt sich nicht hinreichend entnehmen, dass der A n- geklagte, de r gesondert Verurteilte Dr. F. und die weiteren genannten Pers o- nen sich jeweils mit dem Willen verbunden haben, zukünftig und für eine g e- wisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Steuerhinte r- ziehungen zu begehen. In beiden Fällen fehlt es überdies an ausreichend ko n- kreten Feststellungen zu der Art der zukünftigen Tatbetei ligung der weiteren Personen. 2. Unabhängig von dem zuvor Ausgeführten, haben alle festgesetzten Einzelstrafen auch bereits deshalb keinen Bestand, weil die Ausführungen des Landgerichts besorgen lassen , dass es bei der für die Bemessung der Strafen erf orderlichen Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Taten und des T ä- ters in Betracht kommender Umstände einen wesentlichen mildernden G e- sichtspunkt nicht berücksichtigt hat. Die Strafkammer hatte freilich rechtsfehlerhaft erst bei Bemessung der Gesam tstrafe zwar im Blick, dass zwischen den abgeurteilten Taten und dem u- e- hung der Tat und ihrer Aburteilung einen wesentlichen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. BGH , Urteile vom 20. Dezember 1995 2 StR 468/95, BGHR 6 7 8 - 5 - StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1 mwN und vom 29. September 2015 2 StR 128/15, NStZ - RR 2016, 7). Daneben hätte das Tatgericht bei der Bemessung al ler Einzelstrafen hier zu bedenken gehabt, dass auch einer überdurchschnit t- lich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung z u- kommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (BGH, Be schlüsse vom 16. Juni 2009 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20; vom 29. September 2015 2 StR 128/15, NStZ - RR 2016, 7 und vom 17. Januar 2008 GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142). Die Nichterwähnung in den Urteilsgründen legt nahe, dass das Tatg e- richt diesen bestimmenden Milderungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in seiner Bedeutung verkannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2011 5 StR 585/10, NStZ - RR 2011, 171). Dies gilt besonders vor dem Hinte r- grund, dass die Kammer die Verfahrensda uer vorliegend gar nicht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer möglichen rechtsstaatswidrigen Verfahrensve r- zögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) in den Blick genommen hat. Damit sind auch der Gesamtstrafenausspruch, die im vorliegenden Fall damit zusammenhängende Entscheidung über das Vorliegen einer recht s- staatswidrigen Verfahrensverzögerung und die für sich genommen nicht zu 9 10 - 6 - beanstandende Anrechnungsentscheidung sowie die dem Rechtsfolgenau s- spruch zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben . Dem neuen Tatgericht wird so die Möglichkeit gegeben, über den Rechtsfolgenausspruch insgesamt neu zu befinden. Raum Graf Jäger Bellay Hohoff
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