BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 452/03 vom17. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Ingolstadt vom 25. Juni 2003 wird als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:1. Soweit die Revision beanstandet, dem Verteidiger sei wegen derVerlegung des inhaftierten Angeklagten in eine andere Justizvollzugsanstalt(sog. Verschubung) innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine Bespre-chung mit dem Angeklagten verwehrt worden, ist das für sich gesehen nichtgeeignet, den Bestand des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen. Ein Wie-dereinsetzungsgesuch ist nicht gestellt. Der Revisionsvortrag läßt auch sonstnicht erkennen, zu welcher verfahrensrechtlichen oder materiell-rechtlichenBeanstandung die Besprechung mit dem Angeklagten geboten gewesen wäre,um dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen, und was vorgetragen wordenwäre, wenn die Besprechung stattgefunden hätte. Daß dem Verteidiger auchdie Nachholung der Besprechung zwischenzeitlich nicht möglich gewesen wä-re, ist nicht ersichtlich. - 3 -2. Hinsichtlich der Verwirklichung des Tatbestandes der gefährlichenKörperverletzung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen desGeneralbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 15. Oktober 2003 (dortS. 2 unter II. 1). Die Liste der angewendeten Vorschriften ist entsprechend zuberichtigen (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB anstatt § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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